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{'item': ['4Ob10/99w', '7Ob211/00f', '1Ob189/02d', '4Ob54/04a', '7Ob223/06d']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum01.06.1999 Geschäftszahl4Ob10/99w; 7Ob211/00f; 1Ob189/02d; 4Ob54/04a; 7Ob223/06d NormZPO §57; ZPO §59; ZPO §528 Abs2 Z2 B; RechtssatzDer Auftrag zum Erlag einer aktorischen Kaution ist einer Klagszurückweisung aus formellen Gründen nicht gleichzusetzen. EntscheidungstexteTE OGH 1999/06/01 4 Ob 10/99w TE OGH 2000/09/27 7 Ob 211/00f Vgl auch TE OGH 2003/02/24 1 Ob 189/02d Auch; Beisatz: Das Verfahren über den Erlag einer aktorischen Kaution kann nicht einem solchen über die Klagszurückweisung nach Eintritt der Streitanhängigkeit im Sinn des § 521a Abs 1 Z 3 ZPO gleichgehalten werden, weil im Falle des Nichterlags der aufgetragenen Sicherheit gemäß § 60 Abs 3 ZPO die Klage auf Antrag des Beklagten nach Anhörung des Klägers mit Beschluss als ohne Verzicht auf den Anspruch zurückgenommen zu erklären und daher eine neuerliche Klage - wenngleich abermals unter Kautionspflicht - möglich ist. (T1) Auch; Beisatz: Das Verfahren über den Erlag einer aktorischen Kaution kann nicht einem solchen über die Klagszurückweisung nach Eintritt der Streitanhängigkeit im Sinn des Paragraph 521 a, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO gleichgehalten werden, weil im Falle des Nichterlags der aufgetragenen Sicherheit gemäß Paragraph 60, Absatz 3, ZPO die Klage auf Antrag des Beklagten nach Anhörung des Klägers mit Beschluss als ohne Verzicht auf den Anspruch zurückgenommen zu erklären und daher eine neuerliche Klage - wenngleich abermals unter Kautionspflicht - möglich ist. (T1) TE OGH 2004/03/30 4 Ob 54/04a Beisatz: Und verwirklicht den Ausnahmetatbestand des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO nicht. (T2) Beisatz: Und verwirklicht den Ausnahmetatbestand des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO nicht. (T2) TE OGH 2006/10/11 7 Ob 223/06d Vgl aber; Beisatz: Gegen die Bestätigung des Ausspruchs, dass die Klage gemäß §60 Abs3 ZPO wegen Nichterlags der aktorischen Kaution für zurückgenommen erklärt wird ist der Revisionsrekurs analog der Anfechtbarkeit der Bestätigung der Zurückweisung der Klage aus formellen Gründen bei Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 528 Abs1 ZPO zulässig. Dagegen lässt sich nämlich nicht erfolgreich ins Treffen führen, dass die Zurücknahmeerklärung „als ohne Verzicht auf den Anspruch" geschieht und deshalb die neuerliche Klage möglich ist, weil insoweit die endgültige Versagung des Rechtsschutzes in dem bereits anhängigen Verfahren maßgebend ist. (T3) Vgl aber; Beisatz: Gegen die Bestätigung des Ausspruchs, dass die Klage gemäß §60 Abs3 ZPO wegen Nichterlags der aktorischen Kaution für zurückgenommen erklärt wird ist der Revisionsrekurs analog der Anfechtbarkeit der Bestätigung der Zurückweisung der Klage aus formellen Gründen bei Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 528, Abs1 ZPO zulässig. Dagegen lässt sich nämlich nicht erfolgreich ins Treffen führen, dass die Zurücknahmeerklärung „als ohne Verzicht auf den Anspruch" geschieht und deshalb die neuerliche Klage möglich ist, weil insoweit die endgültige Versagung des Rechtsschutzes in dem bereits anhängigen Verfahren maßgebend ist. (T3) RechtssatznummerRS0112090

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.