OGH Rechtssatz RS0112091 (4Ob10/99w u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0112091 Entscheidungsdatum28.01.2026 Geschäftszahl4Ob10/99w; 7Ob211/00f; 1Ob189/02d; 4Ob54/04a; 7Ob223/06d; 4Ob183/25b NormZPO §57 ZPO §60 ZPO §528 Abs2 Z2 B ZPO §528 Abs2 Z3 D3a RechtssatzDer Beschluß des Rekursgerichtes, mit dem ein Auftrag zum Erlag einer aktorischen Kaution dem Grunde nach bestätigt und nur - unanfechtbar - der Höhe nach abgeändert wurde, ist jedenfalls unanfechtbar (§ 528 Abs 2 Z 2 und Z 3 ZPO).Der Beschluß des Rekursgerichtes, mit dem ein Auftrag zum Erlag einer aktorischen Kaution dem Grunde nach bestätigt und nur - unanfechtbar - der Höhe nach abgeändert wurde, ist jedenfalls unanfechtbar (Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2 und Ziffer 3, ZPO).
EntscheidungstexteTE OGH 1999-06-01 4 Ob 10/99w TE OGH 2000-09-27 7 Ob 211/00f TE OGH 2003-02-24 1 Ob 189/02d Vgl; Beisatz: Wird der Beschluss, mit dem das Erstgericht den Erlag einer aktorischen Kaution aufgetragen hat, vom Rekursgericht zur Verfahrensergänzung aufgehoben, beträgt die Frist für den - zugelassenen - Revisionsrekurs 14 Tage. (T1) TE OGH 2004-03-30 4 Ob 54/04a Auch TE OGH 2006-10-11 7 Ob 223/06d Vgl aber; Beisatz: Gegen die Bestätigung des Ausspruchs, dass die Klage gemäß §60 Abs3 ZPO wegen Nichterlags der aktorischen Kaution für zurückgenommen erklärt wird ist der Revisionsrekurs analog der Anfechtbarkeit der Bestätigung der Zurückweisung der Klage aus formellen Gründen bei Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 528 Abs1 ZPO zulässig. Dagegen lässt sich nämlich nicht erfolgreich ins Treffen führen, dass die Zurücknahmeerklärung „als ohne Verzicht auf den Anspruch" geschieht und deshalb die neuerliche Klage möglich ist, weil insoweit die endgültige Versagung des Rechtsschutzes in dem bereits anhängigen Verfahren maßgebend ist. (T2)Vgl aber; Beisatz: Gegen die Bestätigung des Ausspruchs, dass die Klage gemäß §60 Abs3 ZPO wegen Nichterlags der aktorischen Kaution für zurückgenommen erklärt wird ist der Revisionsrekurs analog der Anfechtbarkeit der Bestätigung der Zurückweisung der Klage aus formellen Gründen bei Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 528, Abs1 ZPO zulässig. Dagegen lässt sich nämlich nicht erfolgreich ins Treffen führen, dass die Zurücknahmeerklärung „als ohne Verzicht auf den Anspruch" geschieht und deshalb die neuerliche Klage möglich ist, weil insoweit die endgültige Versagung des Rechtsschutzes in dem bereits anhängigen Verfahren maßgebend ist. (T2) TE OGH 2026-01-28 4 Ob 183/25b European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112091