RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0112084 Entscheidungsdatum02.02.2022 Geschäftszahl4Ob142/99g; 4Ob326/98i; 4Ob17/01f; 6Ob249/01p; 4Ob120/03f; 4Ob172/06g; 4Ob105/07f; 4Ob169/07t; 6Ob256/08b; 6Ob248/08a; 6Ob43/08d; 4Ob112/09p; 4Ob132/09d; 4Ob64/10f; 4Ob166/10f; 4Ob187/14z; 6Ob209/16b; 6Ob226/16b; 6Ob116/17b; 6Ob235/18d; 6Ob57/20f; 6Ob52/20w; 6Ob212/20z; 6Ob239/21x NormABGB §1330 IABGB §1330 römisch eins MedienG §7a UrhG §78 RechtssatzEin Bildbericht über einen erweislich wahren Sachverhalt ist demnach auch dann zulässig, wenn er für den Betroffenen nachteilig, bloßstellend oder herabsetzend wirkt; denn soweit es im Persönlichkeitsschutz um den Schutz der Ehre geht, wird - abgesehen von Angriffen auf die menschliche Würde - immer nur die verdiente Ehre geschützt. EntscheidungstexteTE OGH 1999-06-01 4 Ob 142/99g Veröff: SZ 72/97 TE OGH 1999-07-13 4 Ob 326/98i Auch TE OGH 2001-01-30 4 Ob 17/01f Auch TE OGH, AUSL EGMR 2001-12-20 6 Ob 249/01p Beisatz: Wenn die Textberichterstattung im Lichte des § 1330 Abs 2 ABGB zulässig war, weil mit ihr ein zumindest im Kern wahrer Sachverhalt mitgeteilt wurde, kann für eine Bildberichterstattung im selben Zusammenhang nichts anderes gelten, weil auch dadurch kein unrichtiger Eindruck vermittelt wird. (T1)Beisatz: Wenn die Textberichterstattung im Lichte des Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB zulässig war, weil mit ihr ein zumindest im Kern wahrer Sachverhalt mitgeteilt wurde, kann für eine Bildberichterstattung im selben Zusammenhang nichts anderes gelten, weil auch dadurch kein unrichtiger Eindruck vermittelt wird. (T1) Veröff: SZ 74/204 TE OGH 2003-08-19 4 Ob 120/03f Auch; nur: Ein Bildbericht über einen erweislich wahren Sachverhalt ist demnach auch dann zulässig, wenn er für den Betroffenen nachteilig, bloßstellend oder herabsetzend wirkt. (T2) Beis ähnlich wie T1 Veröff: SZ 2003/92 TE OGH 2006-09-28 4 Ob 172/06g Auch; Beis wie T1 TE OGH 2007-10-02 4 Ob 105/07f TE OGH 2007-10-02 4 Ob 169/07t Auch; Beis wie T1 TE OGH 2008-12-17 6 Ob 256/08b Vgl; Beisatz: Im heiklen, weil die Persönlichkeitsinteressen der Betroffenen besonders tangierenden Bereich der Berichterstattung im Zusammenhang mit Gerichtsverfahren hat der Gesetzgeber durch Einführung der (einfach gesetzlichen) Bestimmungen der §§ 7a ff MedienG eine Konkretisierung der grundrechtlichen Spannungslage zwischen Meinungsäußerungsfreiheit und Persönlichkeitsschutz vorgenommen, deren Wertungen in erforderliche Abwägungen einzubringen sind. (T3)Vgl; Beisatz: Im heiklen, weil die Persönlichkeitsinteressen der Betroffenen besonders tangierenden Bereich der Berichterstattung im Zusammenhang mit Gerichtsverfahren hat der Gesetzgeber durch Einführung der (einfach gesetzlichen) Bestimmungen der Paragraphen 7 a, ff MedienG eine Konkretisierung der grundrechtlichen Spannungslage zwischen Meinungsäußerungsfreiheit und Persönlichkeitsschutz vorgenommen, deren Wertungen in erforderliche Abwägungen einzubringen sind. (T3) Beisatz: In diesem Sinne lässt auch § 7a Abs 1 MedienG die Veröffentlichung des Namens eines Verdächtigen oder eines Opfers einer Straftat dann zu, wenn wegen der Stellung der betreffenden Personen in der Öffentlichkeit, eines sonstigen Zusammenhangs mit dem öffentlichen Leben und aus anderen Gründen ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung dieser Angaben bestanden hat. (T4)Beisatz: In diesem Sinne lässt auch Paragraph 7 a, Absatz eins, MedienG die Veröffentlichung des Namens eines Verdächtigen oder eines Opfers einer Straftat dann zu, wenn wegen der Stellung der betreffenden Personen in der Öffentlichkeit, eines sonstigen Zusammenhangs mit dem öffentlichen Leben und aus anderen Gründen ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung dieser Angaben bestanden hat. (T4) TE OGH 2009-01-15 6 Ob 248/08a Vgl; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Berichterstattung im Zusammenhang mit einer angeblichen „Spionage-Affäre" (Hubschrauberbaupläne) im österreichischen Bundesheer. (T5) Beisatz: Im Hinblick auf die Funktion des Klägers im „öffentlichen Leben" war auch eine identifizierende Berichterstattung zulässig, obwohl es sich beim Kläger nicht um einen Angehörigen der ersten Führungsebene handelt. (T6) TE OGH 2009-03-26 6 Ob 43/08d TE OGH 2009-09-08 4 Ob 112/09p Auch; Beis wie T1; Beisatz: Abbildungen zur Illustration eines Berichts über den höchstpersönlichen Lebensbereich des Abgebildeten verstoßen hingegen gegen § 78 UrhG. (T7)Auch; Beis wie T1; Beisatz: Abbildungen zur Illustration eines Berichts über den höchstpersönlichen Lebensbereich des Abgebildeten verstoßen hingegen gegen Paragraph 78, UrhG. (T7) TE OGH 2009-10-20 4 Ob 132/09d Vgl auch; Beisatz: Die nach § 78 UrhG gebotene Interessenabwägung zwischen dem Persönlichkeitsschutz des Abgebildeten und dem Veröffentlichungsinteresse des Mediums als Ausfluss der freien Meinungsäußerung fällt jedoch nach der jüngeren Rechtsprechung - soweit kein unzulässiger Eingriff in die Privatsphäre vorliegt - bei einem im Kern wahren Begleittext gewöhnlich zugunsten des Mediums aus. (T8)Vgl auch; Beisatz: Die nach Paragraph 78, UrhG gebotene Interessenabwägung zwischen dem Persönlichkeitsschutz des Abgebildeten und dem Veröffentlichungsinteresse des Mediums als Ausfluss der freien Meinungsäußerung fällt jedoch nach der jüngeren Rechtsprechung - soweit kein unzulässiger Eingriff in die Privatsphäre vorliegt - bei einem im Kern wahren Begleittext gewöhnlich zugunsten des Mediums aus. (T8) Beisatz: Das gilt jedenfalls für Lichtbilder, die an sich unbedenklich sind, dh den Abgebildeten nicht entstellen oder Geschehnisse aus seinem höchstpersönlichen Lebensbereich zeigen. (T9) Beisatz: Das gilt auch dann, wenn die Veröffentlichung für den Abgebildeten nachteilig, bloßstellend oder herabsetzend wirkt. (T10) Beisatz: Ältere Entscheidungen, wonach die Veröffentlichung eines an sich unbedenklichen Lichtbilds (Porträtfotos) auch bei Vorliegen eines nach §1330 Abs2 ABGB zulässigen Begleittexts untersagt werden könne, weil sie zu einer Prangerwirkung führe, sind damit überholt. (T11) TE OGH 2010-07-13 4 Ob 64/10f Vgl; Beis wie T8; Beis wie T9 TE OGH 2010-11-09 4 Ob 166/10f Auch; Beisatz: Bei der Interessenabwägung zwischen dem Persönlichkeitsschutz des Abgebildeten und dem Veröffentlichungsinteresse des Mediums ist auch der Begleittext der Veröffentlichung zu beachten. (T12) Beisatz: Bei einem Bericht über einen im Kern wahren Sachverhalt fällt die Interessenabwägung gewöhnlich zugunsten des Mediums aus. (T13) TE OGH 2015-02-17 4 Ob 187/14z nur T2; Veröff: SZ 2015/6 TE OGH 2016-12-22 6 Ob 209/16b Vgl; Beis wie T3; Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T9 TE OGH 2017-10-25 6 Ob 226/16b Vgl; Beisatz: Wahre Tatsachenbehauptungen im Zusammenhang mit einer Debatte von allgemeinem gesellschaftlichen Interesse müssen grundsätzlich hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind. Bei Tatsachenberichten hängt demnach die Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen vom Wahrheitsgehalt ab. (T14) TE OGH 2017-10-25 6 Ob 116/17b Vgl auch; Beisatz: Bei der Beurteilung, ob die „berechtigten Interessen“ des Abgebildeten durch einen Bildbegleittext beeinträchtigt werden, sind die Wertungen des § 1330 ABGB maßgebend. (T15)Vgl auch; Beisatz: Bei der Beurteilung, ob die „berechtigten Interessen“ des Abgebildeten durch einen Bildbegleittext beeinträchtigt werden, sind die Wertungen des Paragraph 1330, ABGB maßgebend. (T15) TE OGH 2019-04-25 6 Ob 235/18d vgl auch; Beisatz wie T15vergleiche auch; Beisatz wie T15 TE OGH 2020-09-15 6 Ob 57/20f Vgl; Beis wie T15 TE OGH 2021-02-18 6 Ob 52/20w Beis wie T8; Beis wie T9; Beisatz: Ältere Entscheidungen, wonach die Veröffentlichung eines an sich unbedenklichen Lichtbildes (Porträtfotos) auch bei Vorliegen eines nach § 1330 Abs 2 ABGB zulässigen Begleittexts schon aufgrund ihrer Prangerwirkung untersagt werden könne, sind damit überholt. (T16)Beis wie T8; Beis wie T9; Beisatz: Ältere Entscheidungen, wonach die Veröffentlichung eines an sich unbedenklichen Lichtbildes (Porträtfotos) auch bei Vorliegen eines nach Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB zulässigen Begleittexts schon aufgrund ihrer Prangerwirkung untersagt werden könne, sind damit überholt. (T16) Beisatz: Ob sich im Rahmen der konkret vorzunehmenden Interessenabwägung aufgrund gewichtiger Umstände auf Seiten des Abgebildeten anderes ergibt, ist eine Frage des Einzelfalls. (T17) TE OGH 2021-02-18 6 Ob 212/20z Vgl; Beis wie T3 TE OGH 2022-02-02 6 Ob 239/21x Vgl; Beis wie T3 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112084
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.