RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0112108 Entscheidungsdatum26.11.2025 Geschäftszahl2Nd505/99; 2Ob288/99p; 2Nd512/00; 6Nd512/01; 10Nc108/02t; 3Nc104/02b; 7Nc117/02v; 3Nc4/04z; 3Nc27/05h; 3Nc22/06z; 10Nc44/06m; 8Nc15/07h; 3Nc8/11y; 5Nc13/13a; 2Ob222/14g; 10Nc11/19b; 4Nc3/20h; 7Nc25/25y NormEuGVÜ allg JN §28 Abs1 Z2 LGVÜ allg Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) allgVerordnung (EG) Nr 44 aus 2001, des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) allg RechtssatzWenn im Geltungsbereich des EuGVÜ die Gerichte eines (ausländischen Vertrags-)Staates zur Ausübung der Gerichtsbarkeit berufen sind, ist es unzulässig, die inländische Gerichtsbarkeit mit der Begründung herbeizuführen, dass die Rechtsverfolgung in dem hiefür in Betracht kommenden ausländischen Staat "nicht möglich oder unzumutbar wäre" (hier: Italien). EntscheidungstexteTE OGH 1999-06-04 2 Nd 505/99 TE OGH 1999-10-21 2 Ob 288/99p Vgl auch TE OGH 2000-12-18 2 Nd 512/00 Vgl aber; Beisatz: Für Beförderungsverträge, die der CMR unterliegen, gilt Art 5 Z 1 des LGVÜ/EuGVÜ nicht, weil das diesbezügliche Abkommen gemäß Art 54 leg cit dem letztzitierten Abkommen vorgeht. (T1)Vgl aber; Beisatz: Für Beförderungsverträge, die der CMR unterliegen, gilt Artikel 5, Ziffer eins, des LGVÜ/EuGVÜ nicht, weil das diesbezügliche Abkommen gemäß Artikel 54, leg cit dem letztzitierten Abkommen vorgeht. (T1) TE OGH 2002-05-16 6 Nd 512/01 Vgl auch; Beisatz: Die begehrte Ordination setzt nach § 28 Abs 1 Z 2 JN voraus, dass die Rechtsverfolgung im Ausland nicht möglich oder unzumutbar wäre, dass also dort die Jurisdiktion aus rechtlichen oder faktischen Gründen verweigert würde (so schon 4 Nd 505/94 mwN). (T2)Vgl auch; Beisatz: Die begehrte Ordination setzt nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, JN voraus, dass die Rechtsverfolgung im Ausland nicht möglich oder unzumutbar wäre, dass also dort die Jurisdiktion aus rechtlichen oder faktischen Gründen verweigert würde (so schon 4 Nd 505/94 mwN). (T2) TE OGH 2002-12-13 10 Nc 108/02t Vgl aber; Beis wie T1; Beisatz: Gilt auch für Art 5 Nr 1 lit b EuGVO. (T3)Vgl aber; Beis wie T1; Beisatz: Gilt auch für Artikel 5, Nr 1 Litera b, EuGVO. (T3) TE OGH 2002-12-18 3 Nc 104/02b Vgl aber; Beisatz: Müsste die Antragstellerin damit rechnen, dass ein Exekutionsantrag auf Grund eines österreichischen Unterlassungstitels, in dem ein Zwangsgeld weder dem Grunde noch der Höhe nach festgesetzt wird, beziehungsweise ein Antrag auf Titelergänzung vom belgischen Gericht abgewiesen wird, weil von den Gerichten des Zwangsstrafen-Systems (romanischer Rechtskreis) die Festsetzung einer Geldstrafe abgelehnt wird, so liegt im Einzelfall eine Unzumutbarkeit der Exekutionsführung im Ausland vor, weshalb dem Antrag auf Ordination gemäß § 28 Abs 1 Z 2 JN auch wenn der betreffende Staat Vertragsstaat des EuGVÜ/LGVÜ beziehungsweise EuGVVO ist, stattzugeben war. (T4)Vgl aber; Beisatz: Müsste die Antragstellerin damit rechnen, dass ein Exekutionsantrag auf Grund eines österreichischen Unterlassungstitels, in dem ein Zwangsgeld weder dem Grunde noch der Höhe nach festgesetzt wird, beziehungsweise ein Antrag auf Titelergänzung vom belgischen Gericht abgewiesen wird, weil von den Gerichten des Zwangsstrafen-Systems (romanischer Rechtskreis) die Festsetzung einer Geldstrafe abgelehnt wird, so liegt im Einzelfall eine Unzumutbarkeit der Exekutionsführung im Ausland vor, weshalb dem Antrag auf Ordination gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, JN auch wenn der betreffende Staat Vertragsstaat des EuGVÜ/LGVÜ beziehungsweise EuGVVO ist, stattzugeben war. (T4) TE OGH 2003-01-10 7 Nc 117/02v Vgl aber; Beis wie T1; Beis wie T3 TE OGH 2004-02-25 3 Nc 4/04z Vgl aber; Beis wie T4 nur: Liegt im Einzelfall eine Unzumutbarkeit der Exekutionsführung im Ausland vor, weshalb dem Antrag auf Ordination gemäß § 28 Abs 1 Z 2 JN auch wenn der betreffende Staat Vertragsstaat des EuGVÜ/LGVÜ beziehungsweise EuGVVO ist, stattzugeben war. (T5)Vgl aber; Beis wie T4 nur: Liegt im Einzelfall eine Unzumutbarkeit der Exekutionsführung im Ausland vor, weshalb dem Antrag auf Ordination gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, JN auch wenn der betreffende Staat Vertragsstaat des EuGVÜ/LGVÜ beziehungsweise EuGVVO ist, stattzugeben war. (T5) Beisatz: Hat die Antragstellerin ihren Sitz im Inland und die Unmöglichkeit der Exekutionsführung in Deutschland bescheinigt, so sind die Ordinationsvoraussetzungen gemäß § 28 Abs 1 Z 2 JN erfüllt. (T6)Beisatz: Hat die Antragstellerin ihren Sitz im Inland und die Unmöglichkeit der Exekutionsführung in Deutschland bescheinigt, so sind die Ordinationsvoraussetzungen gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, JN erfüllt. (T6) TE OGH 2005-10-28 3 Nc 27/05h Vgl aber; Beis ähnlich wie T5; Beis wie T6 TE OGH 2006-11-21 3 Nc 22/06z Vgl aber; Beis ähnlich wie T5; Beis wie T6 TE OGH 2007-01-26 10 Nc 44/06m Auch TE OGH 2007-10-11 8 Nc 15/07h Auch; Beisatz: Hier: Tschechische Republik. (T7) TE OGH 2011-03-22 3 Nc 8/11y Vgl aber; Beis ähnlich wie T5; Beis wie T6 TE OGH 2013-09-20 5 Nc 13/13a Vgl; Beisatz: § 28 Abs 1 Z 2 JN, setzt voraus, dass der Kläger österreichischer Staatsbürger ist oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. (T8)Vgl; Beisatz: Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, JN, setzt voraus, dass der Kläger österreichischer Staatsbürger ist oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. (T8) TE OGH 2015-01-22 2 Ob 222/14g TE OGH 2019-03-21 10 Nc 11/19b TE OGH 2020-02-19 4 Nc 3/20h Beisatz: Anderes gilt auch nicht für den Bereich der FluggastrechteVO, zumal die effektive Durchsetzung der daraus abgeleiteten Rechte in allen Mitgliedsstaaten der Union gewährleistet ist. (T9) TE OGH 2025-11-26 7 Nc 25/25y vgl; Beisatz: Hier: HESÜ. (T10) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112108
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