RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0112179 Entscheidungsdatum10.06.1999 Geschäftszahl6Ob77/99p; 1Ob124/00t; 7Ob231/15v; 7Ob232/16t; 7Ob134/17g; 7Ob185/17g; 7Ob38/21w NormEO §382b Abs2 RechtssatzBei Verfügungen nach § 382b Abs 2 EO ist eine Interessenabwägung zwingend vorzunehmen, weil ein "Aufenthaltsverbot" im Einzelfall zu einer Beeinträchtigung der maßgeblichen - materiellen - Interessen des Antragsgegners an der Durchführung seiner Berufs- oder Arbeitstätigkeit bzw der Gestaltung seiner persönlichen Verhältnisse führen kann. Ist dies der Fall, so hat die einstweilige Verfügung zu unterbleiben. Der Sicherungsantrag nach § 382b Abs 2 EO ist abzuweisen, wenn die Interessenabwägung zu Gunsten des Antragsgegners ausgeht, das heißt, wenn schwerwiegende Interessen des Antragsgegners entgegenstehen.Bei Verfügungen nach Paragraph 382 b, Absatz 2, EO ist eine Interessenabwägung zwingend vorzunehmen, weil ein "Aufenthaltsverbot" im Einzelfall zu einer Beeinträchtigung der maßgeblichen - materiellen - Interessen des Antragsgegners an der Durchführung seiner Berufs- oder Arbeitstätigkeit bzw der Gestaltung seiner persönlichen Verhältnisse führen kann. Ist dies der Fall, so hat die einstweilige Verfügung zu unterbleiben. Der Sicherungsantrag nach Paragraph 382 b, Absatz 2, EO ist abzuweisen, wenn die Interessenabwägung zu Gunsten des Antragsgegners ausgeht, das heißt, wenn schwerwiegende Interessen des Antragsgegners entgegenstehen. EntscheidungstexteTE OGH 1999-06-10 6 Ob 77/99p Veröff: SZ 72/101 TE OGH 2000-05-25 1 Ob 124/00t nur: Bei Verfügungen nach § 382b Abs 2 EO ist eine Interessenabwägung zwingend vorzunehmen. (T1)nur: Bei Verfügungen nach Paragraph 382 b, Absatz 2, EO ist eine Interessenabwägung zwingend vorzunehmen. (T1) TE OGH 2016-01-27 7 Ob 231/15v Beisatz: nunmehr § 382e EO. (T2)Beisatz: nunmehr Paragraph 382 e, EO. (T2) TE OGH 2017-01-25 7 Ob 232/16t Auch; Beis wie T2; Veröff: SZ 2017/3 TE OGH 2017-09-21 7 Ob 134/17g auch; Beis wie T2 TE OGH 2018-02-21 7 Ob 185/17g Auch; Beis wie T2; Beisatz: Die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382e EO zwischen Bewohnern eines psychosozialen Betreuungszentrums, das beide Parteien jeweils aufgrund zivilrechtlicher Vereinbarung mit dem Heimträger stationär beherbergt, ist zulässig, auch wenn dies beim Antragsgegner in Befolgung einer Weisung im Zusammenhang mit einer nach § 45 StGB erfolgten Nachsicht einer vorbeugenden Maßnahme nach § 21 Abs 1 StGB geschieht, sich in einer derartigen nicht ausdrücklich näher bezeichneten Einrichtung aufzuhalten. (T3)Auch; Beis wie T2; Beisatz: Die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 382 e, EO zwischen Bewohnern eines psychosozialen Betreuungszentrums, das beide Parteien jeweils aufgrund zivilrechtlicher Vereinbarung mit dem Heimträger stationär beherbergt, ist zulässig, auch wenn dies beim Antragsgegner in Befolgung einer Weisung im Zusammenhang mit einer nach Paragraph 45, StGB erfolgten Nachsicht einer vorbeugenden Maßnahme nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB geschieht, sich in einer derartigen nicht ausdrücklich näher bezeichneten Einrichtung aufzuhalten. (T3) TE OGH 2021-04-28 7 Ob 38/21w Auch; Beis wie T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112179
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