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{'item': ['5Ob124/99t', '5Ob296/05y', '5Ob92/08b', '5Ob210/10h', '5Ob18/13b']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0112139 Entscheidungsdatum15.06.1999 Geschäftszahl5Ob124/99t; 5Ob296/05y; 5Ob92/08b; 5Ob210/10h; 5Ob18/13b NormWEG idF 3.WÄG §14 Abs3; WEG 2002 §29 Abs2WEG in der Fassung 3.WÄG §14 Abs3; WEG 2002 §29 Abs2 RechtssatzDer Rechtsauffassung, finanzielle Interessen könnten bei der gemäß § 14 Abs 3 nF WEG vorzunehmenden Prüfung möglicher Beeinträchtigungen überstimmter Miteigentümer überhaupt keine Rolle spielen, ist nicht zu folgen. Bei einer allen Miteigentümern zum Vorteil gereichenden Verbesserung, bei der sämtliche Mit- und Wohnungseigentümer nicht nur von einer besseren Benützbarkeit, sondern auch von der Wertsteigerung ihrer Wohnungsobjekte profitieren, verliert jedoch die individuelle Kostenbelastung an Gewicht. Die Beeinträchtigung eines mit der Verbesserung nicht einverstandenen Miteigentümers kann jedoch nur darin bestehen, daß er durch die Finanzierung in eine ihm nicht zumutbare finanzielle Bedrängnis geraten würde. Dies ist in Relation zu den Nachteilen zu sehen, die anderen Mitglieder der Miteigentumsgemeinschaft und Wohnungseigentumsgemeinschaft beim Unterbleiben der Verbesserungsmaßnahme erleiden würden.Der Rechtsauffassung, finanzielle Interessen könnten bei der gemäß Paragraph 14, Absatz 3, nF WEG vorzunehmenden Prüfung möglicher Beeinträchtigungen überstimmter Miteigentümer überhaupt keine Rolle spielen, ist nicht zu folgen. Bei einer allen Miteigentümern zum Vorteil gereichenden Verbesserung, bei der sämtliche Mit- und Wohnungseigentümer nicht nur von einer besseren Benützbarkeit, sondern auch von der Wertsteigerung ihrer Wohnungsobjekte profitieren, verliert jedoch die individuelle Kostenbelastung an Gewicht. Die Beeinträchtigung eines mit der Verbesserung nicht einverstandenen Miteigentümers kann jedoch nur darin bestehen, daß er durch die Finanzierung in eine ihm nicht zumutbare finanzielle Bedrängnis geraten würde. Dies ist in Relation zu den Nachteilen zu sehen, die anderen Mitglieder der Miteigentumsgemeinschaft und Wohnungseigentumsgemeinschaft beim Unterbleiben der Verbesserungsmaßnahme erleiden würden. EntscheidungstexteTE OGH 1999-06-15 5 Ob 124/99t Veröff: SZ 72/102 TE OGH 2006-01-24 5 Ob 296/05y nur: Der Rechtsauffassung, finanzielle Interessen könnten bei der gemäß § 14 Abs 3 nF WEG vorzunehmenden Prüfung möglicher Beeinträchtigungen überstimmter Miteigentümer überhaupt keine Rolle spielen, ist nicht zu folgen. Bei einer allen Miteigentümern zum Vorteil gereichenden Verbesserung, bei der sämtliche Mit- und Wohnungseigentümer nicht nur von einer besseren Benützbarkeit, sondern auch von der Wertsteigerung ihrer Wohnungsobjekte profitieren, verliert jedoch die individuelle Kostenbelastung an Gewicht. (T1)nur: Der Rechtsauffassung, finanzielle Interessen könnten bei der gemäß Paragraph 14, Absatz 3, nF WEG vorzunehmenden Prüfung möglicher Beeinträchtigungen überstimmter Miteigentümer überhaupt keine Rolle spielen, ist nicht zu folgen. Bei einer allen Miteigentümern zum Vorteil gereichenden Verbesserung, bei der sämtliche Mit- und Wohnungseigentümer nicht nur von einer besseren Benützbarkeit, sondern auch von der Wertsteigerung ihrer Wohnungsobjekte profitieren, verliert jedoch die individuelle Kostenbelastung an Gewicht. (T1) TE OGH 2008-05-14 5 Ob 92/08b Auch; Beisatz: Bei einer dem Antragsteller wie allen übrigen Miteigentümern zum Vorteil gereichenden Verbesserung, die nicht nur eine bessere Benützbarkeit der Anlage ergibt, sondern auch eine Wertsteigerung der Wohnungseigentumsobjekte bewirkt, verliert eine individuelle Kostenbelastung überhaupt an Gewicht. (T2) TE OGH 2011-08-25 5 Ob 210/10h Vgl; Beisatz: Neue Rechtslage nach WEG 2002. (T3); Veröff: SZ 2011/107 TE OGH 2013-03-21 5 Ob 18/13b Vgl aber; Beis wie T3; Beisatz: Zu prüfen ist, ob trotz fehlender Kostendeckung in der Rücklage ein Vorteil aller bejaht werden kann. Das bedeutet aber nicht, dass schon jede aus der fehlenden Deckung in der Rücklage resultierende Mehrbelastung der Annahme eines eindeutigen Vorteils aller entgegensteht. Gefordert ist vielmehr eine wirtschaftliche Betrachtungsweise, in die sowohl die finanzielle Belastung aus der Finanzierung des nicht durch die Rücklage gedeckten Teils der Errichtungskosten als auch der objektive Nutzen, den die Baumaßnahme mit sich bringt, einfließen. (T4) Beisatz: Hier: Einbau eines Liftes in ein Wohnhaus. (T5)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.