Abs1 Z1 G;
Abs1 A;
Abs1 Z1 A Rechtssatz§ 402 Abs 1 letzter Satz EO bildet die einzige Ausnahme von der gemäß § 402 Abs 4 in Verbindung mit § 78 EO anzuwendenden Bestimmung des § 528
. Es fehlt somit an der Voraussetzung einer planwidrigen Gesetzeslücke für eine Analogie zu § 519 Abs 1 Z 1
, welche auf die Fälle einer abschließenden Erledigung eines Rechtsschutzbegehrens zu beschränken ist.Paragraph 402, Absatz eins, letzter Satz EO bildet die einzige Ausnahme von der gemäß Paragraph 402, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 78, EO anzuwendenden Bestimmung des Paragraph 528,
. Es fehlt somit an der Voraussetzung einer planwidrigen Gesetzeslücke für eine Analogie zu Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins,
, welche auf die Fälle einer abschließenden Erledigung eines Rechtsschutzbegehrens zu beschränken ist. EntscheidungstexteTE OGH 1999-06-15 5 Ob 159/99i TE OGH 2001-09-27 5 Ob 222/01k nur: § 402 Abs 1 letzter Satz EO bildet die einzige Ausnahme von der gemäß § 402 Abs 4 in Verbindung mit § 78 EO anzuwendenden Bestimmung des § 528
. (T1)nur: Paragraph 402, Absatz eins, letzter Satz EO bildet die einzige Ausnahme von der gemäß Paragraph 402, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 78, EO anzuwendenden Bestimmung des Paragraph 528,
. (T1) TE OGH 2002-03-22 1 Ob 48/02v Auch; Beisatz: In Streitigkeiten, in denen der Entscheidungsgegenstand zwar EUR 4.000,--, nicht aber EUR 20.000,-- übersteigt und in denen das Gericht zweiter Instanz die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses ausgesprochen hat, ist auch im Provisorialverfahren gemäß § 402 Abs 4, § 78 EO und § 528 Abs 2 Z 1a
- vorbehaltlich des § 528 Abs 2a
- ein Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig. (T2)Auch; Beisatz: In Streitigkeiten, in denen der Entscheidungsgegenstand zwar EUR 4.000,--, nicht aber EUR 20.000,-- übersteigt und in denen das Gericht zweiter Instanz die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses ausgesprochen hat, ist auch im Provisorialverfahren gemäß Paragraph 402, Absatz 4,, Paragraph 78, EO und Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins a,
- vorbehaltlich des Paragraph 528, Absatz 2 a,
- ein Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig. (T2) TE OGH 2002-06-26 9 ObA 147/02m nur T1 TE OGH 2002-06-26 9 ObA 148/02h nur T1 TE OGH 2002-07-04 8 ObA 138/02f nur T1 TE OGH 2004-04-16 1 Ob 78/04h Auch; nur T1 TE OGH 2005-05-19 6 Ob 95/05x Auch; Beis wie T2 TE OGH 2008-04-10 2 Ob 65/08k Beisatz: Die Nichtigerklärung und Zurückweisung eines Provisorialantrags im Rekursverfahren ist nicht in analoger Anwendung von § 519 Abs 1 Z 1
in Verbindung mit § 78 EO jedenfalls anfechtbar, sondern nur bei Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage gemäß § 528 Abs 1
in Verbindung mit § 78 EO. (T3); Veröff: SZ 2008/47Beisatz: Die Nichtigerklärung und Zurückweisung eines Provisorialantrags im Rekursverfahren ist nicht in analoger Anwendung von Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins,
in Verbindung mit Paragraph 78, EO jedenfalls anfechtbar, sondern nur bei Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage gemäß Paragraph 528, Absatz eins,
in Verbindung mit Paragraph 78, EO. (T3); Veröff: SZ 2008/47 TE OGH 2008-10-08 9 ObA 74/08k TE OGH 2010-10-05 17 Ob 13/10a TE OGH 2013-04-18 5 Ob 41/13k Vgl auch; Ähnlich Beis wie T2 TE OGH 2020-01-16 5 Ob 180/19k Beis wie T3 TE OGH 2020-04-08 10 ObS 44/20y Vgl; nur T1; Beis wie T3 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112144
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.