← Österreich

{'item': '14Os62/99; 13Os40/00 (13Os41/00); 13Os142/00; 15Os116/02; 11Os145/02; 13Os131/02; 13Os10/03; 13Os156/02; 14Os77/03; 15Os134/03; 14Os1/04; 13

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0112225 Entscheidungsdatum07.10.2025 Geschäftszahl14Os62/99; 13Os40/00 (13Os41/00); 13Os142/00; 15Os116/02; 11Os145/02; 13Os131/02; 13Os10/03; 13Os156/02; 14O

§ 28

Abs 2 SMG als tatbestandliche Handlungseinheit im Sinne fortlaufender Verwirklichung zur Last. Die Rechtsfigur des sogenannten fortgesetzten Delikts wird nicht benötigt.Ist beim Verkauf mehrerer, die Grenzmenge (Paragraph 28, Absatz 6, SMG) zwar nicht für sich allein, wohl aber in Summe erreichender Teilmengen von vornherein die kontinuierliche Begehung und der daran geknüpfte Additionseffekt vom Willen des Angeklagten (Paragraph 5, Absatz eins, StGB) mitumfasst,

Paragraph 28, Absatz 2, SMG als tatbestandliche Handlungseinheit im Sinne fortlaufender Verwirklichung zur Last. Die Rechtsfigur des sogenannten fortgesetzten Delikts wird nicht benötigt. EntscheidungstexteTE OGH 1999-06-22 14 Os 62/99 TE OGH 2000-07-19 13 Os 40/00 Auch TE OGH 2000-12-13 13 Os 142/00 Vgl auch TE OGH 2002-10-10 15 Os 116/02 Vgl; Beisatz: Eine zur Annahme einer Handlungseinheit und damit zur Addition aller tatgegenständlichen Suchtgiftmengen führende fortlaufende Tatbestandsverwirklichung ist dann anzunehmen, wenn die betreffenden Einzelakte objektiv mit einer am einheitlichen Gefahrenbegriff orientierten Kontinuität gesetzt werden und wenn dabei auf der subjektiven Tatseite der zumindest bedingte Vorsatz des Täters jeweils auch den an die bewusst kontinuierliche Begehung geknüpften Additionseffekt mitumfasst. Die Zusammenrechnung der Einzelmengen aus einer Serie von Tathandlungen setzt somit voraus, dass der Vorsatz des Täters von vornherein auf eine Tatbildverwirklichung in Teilmengen gerichtet war. (T1); Beisatz: Hier: § 28 Abs 2 vierter Fall SMG. (T2)Vgl; Beisatz: Eine zur Annahme einer Handlungseinheit und damit zur Addition aller tatgegenständlichen Suchtgiftmengen führende fortlaufende Tatbestandsverwirklichung ist dann anzunehmen, wenn die betreffenden Einzelakte objektiv mit einer am einheitlichen Gefahrenbegriff orientierten Kontinuität gesetzt werden und wenn dabei auf der subjektiven Tatseite der zumindest bedingte Vorsatz des Täters jeweils auch den an die bewusst kontinuierliche Begehung geknüpften Additionseffekt mitumfasst. Die Zusammenrechnung der Einzelmengen aus einer Serie von Tathandlungen setzt somit voraus, dass der Vorsatz des Täters von vornherein auf eine Tatbildverwirklichung in Teilmengen gerichtet war. (T1); Beisatz: Hier: Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall SMG. (T2) TE OGH 2002-12-10 11 Os 145/02 Vgl; Beis wie T1 nur: Eine zur Annahme einer Handlungseinheit und damit zur Addition aller tatgegenständlichen Suchtgiftmengen führende fortlaufende Tatbestandsverwirklichung ist dann anzunehmen, wenn die betreffenden Einzelakte objektiv mit einer am einheitlichen Gefahrenbegriff orientierten Kontinuität gesetzt werden und wenn dabei auf der subjektiven Tatseite der zumindest bedingte Vorsatz des Täters jeweils auch den an die bewusst kontinuierliche Begehung geknüpften Additionseffekt mitumfasst. (T3) TE OGH 2002-11-13 13 Os 131/02 nur: Ist beim Verkauf mehrerer, die Grenzmenge (§ 28 Abs 6 SMG) zwar nicht für sich allein, wohl aber in Summe erreichender Teilmengen von vornherein die kontinuierliche Begehung und der daran geknüpfte Additionseffekt vom Willen des Angeklagten (§ 5 Abs 1 StGB) mitumfasst,

§ 28

Abs 2 SMG als tatbestandliche Handlungseinheit im Sinne fortlaufender Verwirklichung zur Last. (T4); Beisatz: Wird ein solcher Täterwille nicht als erwiesen angenommen, können derartige Einzelakte nur jeweils das Vergehen nach § 27 Abs 1 sechster oder siebter Fall SMG begründen. (T5)nur: Ist beim Verkauf mehrerer, die Grenzmenge (Paragraph 28, Absatz 6, SMG) zwar nicht für sich allein, wohl aber in Summe erreichender Teilmengen von vornherein die kontinuierliche Begehung und der daran geknüpfte Additionseffekt vom Willen des Angeklagten (Paragraph 5, Absatz eins, StGB) mitumfasst,

Paragraph 28, Absatz 2, SMG als tatbestandliche Handlungseinheit im Sinne fortlaufender Verwirklichung zur Last. (T4); Beisatz: Wird ein solcher Täterwille nicht als erwiesen angenommen, können derartige Einzelakte nur jeweils das Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins, sechster oder siebter Fall SMG begründen. (T5) TE OGH 2003-03-12 13 Os 10/03 nur T4; Beis wie T5 TE OGH 2003-03-12 13 Os 156/02 nur T4; Beis wie T5 TE OGH 2003-06-24 14 Os 77/03 nur T4; Beis wie T2 TE OGH 2003-10-30 15 Os 134/03 Auch; nur T4 TE OGH 2004-02-17 14 Os 1/04 Auch; nur T4 TE OGH 2004-02-18 13 Os 1/04 Auch; nur T4; Beis wie T5 TE OGH 2005-02-09 13 Os 134/04 Vgl; Beisatz: Bei von vornherein auf die kontinuierliche Begehung und den daran geknüpften Additionseffekt gerichtetem Vorsatz werden so viele Verbrechen nach § 28 Abs 2 vierter Fall (= Inverkehrsetzen) begründet, wie oft die Grenzmenge (§ 28 Abs 6 SMG) in der Gesamtmenge des in Verkehr gesetzten Suchtgiftes enthalten ist. Bei Erreichen des 25-fachen der Grenzmenge sind gleichartige Handlungen, zu einer Subsumtionseinheit nach § 28 Abs 4 Z 3 SMG zusammenfassen, also solche des selben Tatbildes, wie etwa des Inverkehrsetzens, nicht aber solche verschiedener Tatbilder, wie etwa Aus- und Einfuhr einerseits und Inverkehrsetzen andererseits. (T6)Vgl; Beisatz: Bei von vornherein auf die kontinuierliche Begehung und den daran geknüpften Additionseffekt gerichtetem Vorsatz werden so viele Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall (= Inverkehrsetzen) begründet, wie oft die Grenzmenge (Paragraph 28, Absatz 6, SMG) in der Gesamtmenge des in Verkehr gesetzten Suchtgiftes enthalten ist. Bei Erreichen des 25-fachen der Grenzmenge sind gleichartige Handlungen, zu einer Subsumtionseinheit nach Paragraph 28, Absatz 4, Ziffer 3, SMG zusammenfassen, also solche des selben Tatbildes, wie etwa des Inverkehrsetzens, nicht aber solche verschiedener Tatbilder, wie etwa Aus- und Einfuhr einerseits und Inverkehrsetzen andererseits. (T6) TE OGH 2006-02-23 12 Os 146/05w Auch; nur T4; Beis wie T3 TE OGH 2007-03-21 12 Os 7/07g Auch; nur: Ist beim Verkauf mehrerer, die Grenzmenge (§ 28 Abs 6 SMG) zwar nicht für sich allein, wohl aber in Summe erreichender Teilmengen von vornherein die kontinuierliche Begehung und der daran geknüpfte Additionseffekt vom Willen des Angeklagten (§ 5 Abs 1 StGB) mitumfasst,

§ 28Abs 2 SMG als tatbestandliche Handlungseinheit im Sinne fortlaufender Verwirklichung zur Last. (T7)

Auch; nur: Ist beim Verkauf mehrerer, die Grenzmenge (Paragraph 28, Absatz 6, SMG) zwar nicht für sich allein, wohl aber in Summe erreichender Teilmengen von vornherein die kontinuierliche Begehung und der daran geknüpfte Additionseffekt vom Willen des Angeklagten (Paragraph 5, Absatz eins, StGB) mitumfasst,

Paragraph 28, Absatz 2, SMG als tatbestandliche Handlungseinheit im Sinne fortlaufender Verwirklichung zur Last. (T7) TE OGH 2007-03-29 15 Os 132/06k Auch; nur T4 TE OGH 2007-10-18 12 Os 118/07f Auch TE OGH 2008-05-15 12 Os 48/08p Vgl; Beisatz: Vgl zur Rechtslage nach SMG-Novelle 2007 (BGBl I 110/2007). (T8); Beisatz: Der Unterschied zwischen § 28a Abs 1 SMG und der Vorgängerbestimmung des § 28 Abs 2 SMG aF liegt darin begründet, dass früher tatbildlich handelte, wer „ein Suchtgift in einer großen Menge (= § 28 Abs 6 SMG aF) in Verkehr setzte, während nunmehr das Tatbild erfüllt, wer „Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge" in Verkehr setzt. Die die Grenzmenge sachlich definierenden Bestimmungen des bisher in Kraft gewesenen § 28 Abs 6 SMG aF und des neu geschaffenen § 28b SMG sind - soweit hier von Interesse - inhaltlich ident. (T9); Beisatz: Ein mit Additionsvorsatz erfolgtes mehrfaches In-Verkehr-Setzen kleinerer Suchtgiftquanten ab Überschreiten der Grenzmenge im Sinn des § 28b SMG erfüllt - nach wie vor - den Tatbestand des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 SMG. (T10)Vgl; Beisatz: Vgl zur Rechtslage nach SMG-Novelle 2007 Bundesgesetzblatt Teil eins, 110 aus 2007,). (T8); Beisatz: Der Unterschied zwischen Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG und der Vorgängerbestimmung des Paragraph 28, Absatz 2, SMG aF liegt darin begründet, dass früher tatbildlich handelte, wer „ein Suchtgift in einer großen Menge (= Paragraph 28, Absatz 6, SMG aF) in Verkehr setzte, während nunmehr das Tatbild erfüllt, wer „Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge" in Verkehr setzt. Die die Grenzmenge sachlich definierenden Bestimmungen des bisher in Kraft gewesenen Paragraph 28, Absatz 6, SMG aF und des neu geschaffenen Paragraph 28 b, SMG sind - soweit hier von Interesse - inhaltlich ident. (T9); Beisatz: Ein mit Additionsvorsatz erfolgtes mehrfaches In-Verkehr-Setzen kleinerer Suchtgiftquanten ab Überschreiten der Grenzmenge im Sinn des Paragraph 28 b, SMG erfüllt - nach wie vor - den Tatbestand des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG. (T10) TE OGH 2008-04-10 12 Os 41/08h Vgl; Beis wie T5 TE OGH 2008-09-16 11 Os 117/08b Vgl; Beisatz: Verfolgt der Täter die Absicht, das durch fortlaufende Tathandlungen verwirklichte Delikt nach § 28a Abs 1 SMG in der Weise zu wiederholen, dass er mittels eines vom Additionsvorsatz umfassten Kleinhandels mehrfach ein die Grenzmenge infolge Zusammenrechnens übersteigendes Suchtgiftquantum erzeugt, ein- oder ausführt, einem anderen anbietet, überlässt oder verschafft, so handelt er - lege non distinguente - bei auf eine fortlaufende Einnahme gerichteter Tendenz (§ 70 StGB) gleichermaßen gewerbsmäßig nach § 28a Abs 2 Z 1 SMG wie bei derart begangenen qualifizierten Einzeltaten. Voraussetzung in subjektiver Hinsicht ist die Absicht des Angeklagten auf die Erzielung eines fortlaufenden Einkommens durch das wiederholte Überlassen von (allenfalls sukzessive zu erreichenden) die Grenzmenge übersteigenden Suchtgiftmengen. (T11)Vgl; Beisatz: Verfolgt der Täter die Absicht, das durch fortlaufende Tathandlungen verwirklichte Delikt nach Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG in der Weise zu wiederholen, dass er mittels eines vom Additionsvorsatz umfassten Kleinhandels mehrfach ein die Grenzmenge infolge Zusammenrechnens übersteigendes Suchtgiftquantum erzeugt, ein- oder ausführt, einem anderen anbietet, überlässt oder verschafft, so handelt er - lege non distinguente - bei auf eine fortlaufende Einnahme gerichteter Tendenz (Paragraph 70, StGB) gleichermaßen gewerbsmäßig nach Paragraph 28 a, Absatz 2, Ziffer eins, SMG wie bei derart begangenen qualifizierten Einzeltaten. Voraussetzung in subjektiver Hinsicht ist die Absicht des Angeklagten auf die Erzielung eines fortlaufenden Einkommens durch das wiederholte Überlassen von (allenfalls sukzessive zu erreichenden) die Grenzmenge übersteigenden Suchtgiftmengen. (T11) TE OGH 2008-08-26 14 Os 94/08t Vgl; Bem: Zur neuen Rechtslage ab

  1. 2008 (idF BGBl I 110/2007) siehe auch RS
  2. (T12)Vgl; Bem: Zur neuen Rechtslage ab
  3. 2008 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 110 aus 2007,) siehe auch RS
  4. (T12) TE OGH 2008-06-19 12 Os 73/08i Beis wie T8; Beis wie T9; Beis wie T10 TE OGH 2009-10-15 13 Os 99/09x Auch; Beis ähnlich wie T10 TE OGH 2009-11-26 12 Os 47/09t Vgl; Beis wie T1 TE OGH 2010-05-18 14 Os 57/10d Auch; Beis ähnlich wie T10 TE OGH 2010-09-28 11 Os 123/10p Vgl TE OGH 2010-11-16 14 Os 121/10s Vgl TE OGH 2011-06-30 11 Os 74/11h Vgl auch TE OGH 2011-11-17 11 Os 116/11k Vgl; Beisatz: Verantwortet ein Täter infolge eines von vornherein bestehenden Willens auf kontinuierliche Begehung einer als Suchtgifthandel inkriminierten Tatmodalität und eines daran geknüpften Additionsvorsatzes die selbständige Qualifikation des § 28a Abs 1 SMG, liegt bei einem kontinuierlichen Überlassen ab Überschreiten der Grenzmenge zufolge Spezialität keine die Qualifikation des § 27 Abs 4 Z 1 SMG auslösende Handlung nach § 27 Abs 1 oder 2 SMG vor, siehe RS
  5. (T13)Vgl; Beisatz: Verantwortet ein Täter infolge eines von vornherein bestehenden Willens auf kontinuierliche Begehung einer als Suchtgifthandel inkriminierten Tatmodalität und eines daran geknüpften Additionsvorsatzes die selbständige Qualifikation des Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG, liegt bei einem kontinuierlichen Überlassen ab Überschreiten der Grenzmenge zufolge Spezialität keine die Qualifikation des Paragraph 27, Absatz 4, Ziffer eins, SMG auslösende Handlung nach Paragraph 27, Absatz eins, oder 2 SMG vor, siehe RS
  6. (T13) TE OGH 2011-11-17 11 Os 137/11y Vgl auch TE OGH 2012-11-21 15 Os 122/12y Auch; Beis wie T11 TE OGH 2013-03-27 13 Os 19/13p Vgl auch TE OGH 2014-02-19 15 Os 174/13x Auch TE OGH 2014-03-06 12 Os 10/14h Auch; Beisatz: § 28a Abs 2 Z 1 SMG setzt die ‑ auch eine zeitliche Komponente umfassende Absicht voraus, sich durch das wiederholte Überlassen von die Grenzmenge (jeweils) übersteigenden Suchtgiftquanten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. (T14)Auch; Beisatz: Paragraph 28 a, Absatz 2, Ziffer eins, SMG setzt die ‑ auch eine zeitliche Komponente umfassende Absicht voraus, sich durch das wiederholte Überlassen von die Grenzmenge (jeweils) übersteigenden Suchtgiftquanten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. (T14) TE OGH 2014-04-23 15 Os 7/14i Auch; Beis wie T11 TE OGH 2014-10-01 15 Os 105/14a Vgl; Beisatz: Hier: Für die Erfüllung der Grenzmengenqualifikation des § 22a Abs 5 zweiter Fall ADBG 2007 ist ein auf die kontinuierliche Begehung und den daran geknüpften Additionseffekt gerichteter Vorsatz nicht erforderlich (T15)Vgl; Beisatz: Hier: Für die Erfüllung der Grenzmengenqualifikation des Paragraph 22 a, Absatz 5, zweiter Fall ADBG 2007 ist ein auf die kontinuierliche Begehung und den daran geknüpften Additionseffekt gerichteter Vorsatz nicht erforderlich (T15) TE OGH 2015-03-03 14 Os 7/15h Vgl; Beis wie T11; Beis wie T14 TE OGH 2015-05-07 12 Os 33/15t Vgl TE OGH 2015-06-10 15 Os 55/15z Auch TE OGH 2015-07-24 12 Os 87/15h Auch TE OGH 2015-09-09 15 Os 124/15x Auch; Beis wie T11 TE OGH 2017-02-22 13 Os 138/16t Auch; Beis wie T11 TE OGH 2017-04-04 14 Os 8/17h Auch; Beis wie T11 TE OGH 2017-09-06 13 Os 78/17w Auch TE OGH 2018-05-24 14 Os 124/17t Vgl; Gegenteilig Beis wie T11; Beis wie T14; Beisatz: Siehe nunmehr RIS‑Justiz RS
  7. (T16) TE OGH 2018-04-10 12 Os 20/18k Auch; Beis wie T11 TE OGH 2018-05-22 11 Os 23/18v Vgl; Beis ähnlich wie T11 TE OGH 2018-07-05 12 Os 2/18p Auch; Beis wie T11 TE OGH 2018-11-06 12 Os 125/18a Auch TE OGH 2020-09-29 14 Os 59/20p Vgl TE OGH 2021-11-02 11 Os 93/21t Vgl; Beis wie T1; Beis wie T5 TE OGH 2022-03-31 14 Os 18/22m Vgl TE OGH 2022-11-15 11 Os 108/22z Vgl TE OGH 2023-03-06 12 Os 20/23t vgl TE OGH 2023-05-24 15 Os 13/23k vgl TE OGH 2024-06-26 15 Os 47/24m vgl TE OGH 2024-09-05 12 Os 68/24b vgl; Beisatz wie T1; Beisatz wie T3 TE OGH 2024-11-13 15 Os 118/24b vgl TE OGH 2024-11-05 14 Os 98/24d vgl TE OGH 2025-01-29 12 Os 132/24i vgl; Beisatz wie T1; Beisatz wie T3 TE OGH 2025-09-10 15 Os 83/25g vgl TE OGH 2025-10-07 14 Os 94/25t vgl; Beisatz wie T1 TE OGH 2025-10-07 11 Os 14/25f vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112225

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.