RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0112255 Entscheidungsdatum23.06.1999 Geschäftszahl7Ob295/98b; 7Ob7/01g; 7Ob22/04t; 6Ob135/05d; 7Ob266/09g; 7Ob190/12k; 7Ob118/13y; 4Ob121/19a NormVersVG idF VersVGNov 1994 §8 Abs3; VersVG idF VersVGNov 1994 §191b Abs1VersVG in der Fassung VersVGNov 1994 §8 Abs3; VersVG in der Fassung VersVGNov 1994 §191b Abs1 RechtssatzDas Kündigungsrecht nach § 8 Abs 3 VersVG ist auf Verbraucher im Sinn des KSchG zu beschränken, weil einem Unternehmer zugesonnen werden kann, dass er die Tragweite langfristiger vertraglicher Bindungen richtig einschätzt. § 8 Abs 3 VersVG soll für Verträge nicht voll gelten, die vor seinem Inkrafttreten geschlossen wurden. Eine uneingeschränkte Rückwirkung dieser Bestimmung auf bestehende Verträge würde in unvertretbarer Weise in die vertragliche Gestaltungsfreiheit des Versicherers eingreifen, der ja bei diesen Verträgen die Prämie im Vertrauen auf eine lange Laufzeit kalkuliert hat. § 8 Abs 3 zweiter Satz VersVG ist auf Verträge, die vor dem
- Jänner 1995 geschlossen worden sind, mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Versicherer auch die Differenz zwischen der vereinbarten Prämie und der Prämie für Verträge mit einer Laufzeit, die der tatsächlich verstrichenen Laufzeit entspricht, verlangen kann, falls er zur Zeit der Eingehung des Versicherungsvertrages in seinem Tarif eine Prämie für derartige Verträge mit kürzerer Laufzeit vorgesehen hatte. Mit dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber offenbar verhindern, dass ein Versicherer vom rückwirkenden zeitlichen Geltungsbereich des § 8 Abs 3 VersVG überrascht wird und er einen dem Versicherungsnehmer de facto gewährten Dauerrabatt deswegen nicht zurückfordern kann, weil er unter der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses berechtigten Annahme, dass dem Versicherungsnehmer ohnehin kein ordentliches Kündigungsrecht zukomme, diesbezüglich keine Abrede getroffen hat.Das Kündigungsrecht nach Paragraph 8, Absatz 3, VersVG ist auf Verbraucher im Sinn des KSchG zu beschränken, weil einem Unternehmer zugesonnen werden kann, dass er die Tragweite langfristiger vertraglicher Bindungen richtig einschätzt. Paragraph 8, Absatz 3, VersVG soll für Verträge nicht voll gelten, die vor seinem Inkrafttreten geschlossen wurden. Eine uneingeschränkte Rückwirkung dieser Bestimmung auf bestehende Verträge würde in unvertretbarer Weise in die vertragliche Gestaltungsfreiheit des Versicherers eingreifen, der ja bei diesen Verträgen die Prämie im Vertrauen auf eine lange Laufzeit kalkuliert hat. Paragraph 8, Absatz 3, zweiter Satz VersVG ist auf Verträge, die vor dem
- Jänner 1995 geschlossen worden sind, mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Versicherer auch die Differenz zwischen der vereinbarten Prämie und der Prämie für Verträge mit einer Laufzeit, die der tatsächlich verstrichenen Laufzeit entspricht, verlangen kann, falls er zur Zeit der Eingehung des Versicherungsvertrages in seinem Tarif eine Prämie für derartige Verträge mit kürzerer Laufzeit vorgesehen hatte. Mit dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber offenbar verhindern, dass ein Versicherer vom rückwirkenden zeitlichen Geltungsbereich des Paragraph 8, Absatz 3, VersVG überrascht wird und er einen dem Versicherungsnehmer de facto gewährten Dauerrabatt deswegen nicht zurückfordern kann, weil er unter der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses berechtigten Annahme, dass dem Versicherungsnehmer ohnehin kein ordentliches Kündigungsrecht zukomme, diesbezüglich keine Abrede getroffen hat. EntscheidungstexteTE OGH 1999-06-23 7 Ob 295/98b TE OGH 2001-09-26 7 Ob 7/01g Vgl auch; Veröff: SZ 74/162 TE OGH 2005-01-26 7 Ob 22/04t nur: Das Kündigungsrecht nach § 8 Abs 3 VersVG ist auf Verbraucher im Sinn des KSchG zu beschränken, weil einem Unternehmer zugesonnen werden kann, dass er die Tragweite langfristiger vertraglicher Bindungen richtig einschätzt. (T1)nur: Das Kündigungsrecht nach Paragraph 8, Absatz 3, VersVG ist auf Verbraucher im Sinn des KSchG zu beschränken, weil einem Unternehmer zugesonnen werden kann, dass er die Tragweite langfristiger vertraglicher Bindungen richtig einschätzt. (T1) Beisatz: Ein Vertragsabschluss eines Nebenerwerbslandwirtes über einen Versicherungsvertrag für den Agrarbereich ist als Unternehmergeschäft zu werten, selbst wenn diese Geschäft teils zur privaten, teils zur unternehmerischen Sphäre gehört. (T2) TE OGH 2005-07-14 6 Ob 135/05d Ähnlich; Beisatz: Unternehmer werden vom Verbraucherschutz ausgenommen, weil einem Unternehmer zugesonnen werden kann, dass er die Tragweite auch langfristiger vertraglicher Bindungen richtig einschätzt. Hier: Kreditgeschäfte, bei denen der Schuldner über einen längeren Zeitraum Rückzahlungen zu leisten hat. (T3) TE OGH 2010-04-21 7 Ob 266/09g Auch; nur T1; Veröff: SZ 2010/39 TE OGH 2012-12-19 7 Ob 190/12k Vgl; Vgl auch Beis wie T2 TE OGH 2013-09-04 7 Ob 118/13y nur T1; Veröff: SZ 2013/81 TE OGH 2019-09-24 4 Ob 121/19a Vgl; Beisatz: Hier: Eine Unternehmerin kaufte zwei Geräte, davon eines zur Nutzung in ihrem Unternehmen, das andere zur privaten Nutzung durch ihren Vater. Das Geschäft ist zur Gänze ein Unternehmensgeschäft. (T4) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112255