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{'item': ['7Ob347/98z', '4Ob39/00i', '1Ob39/00t', '8Ob241/02b', '2Ob308/02m', '7Ob280/02f', '9Ob253/02z', '7Ob302/02s', '1Ob298/02h', '1Ob283/02b', '1

Obsah (4)§65§76§92a§93

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum23.06.1999 Geschäftszahl7Ob347/98z; 4Ob39/00i; 1Ob39/00t; 8Ob241/02b; 2Ob308/02m; 7Ob280/02f; 9Ob253/02z; 7Ob302/02s; 1Ob298/02h; 1Ob283/02b; 1Ob285/02x NormJ

§65

;

§76

Abs1 I;

§76

Abs1 römisch eins;

§92a

;

§93Abs1; Rechtssatz

Die Anordnung, daß auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Beklagten abzustellen ist, kann auf den Fall, daß beide Ehegatten vom Staatsanwalt als Beklagte in Anspruch genommen werden, zumindest dann nicht angewendet werden, wenn die Ehegatten in unterschiedlichen Gerichtssprengeln aufhältig sind. Es kommt nur die gegenüber allen sonstigen Möglichkeiten des § 76 Abs 1

subsidiäre Zuständigkeit des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien in Betracht. Dieser beide Beklagte erfassende besondere gemeinsame Gerichtsstand schließt den Gerichtsstand der Streitgenossenschaft nach § 93

aus.Die Anordnung, daß auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Beklagten abzustellen ist, kann auf den Fall, daß beide Ehegatten vom Staatsanwalt als Beklagte in Anspruch genommen werden, zumindest dann nicht angewendet werden, wenn die Ehegatten in unterschiedlichen Gerichtssprengeln aufhältig sind. Es kommt nur die gegenüber allen sonstigen Möglichkeiten des Paragraph 76, Absatz eins,

subsidiäre Zuständigkeit des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien in Betracht. Dieser beide Beklagte erfassende besondere gemeinsame Gerichtsstand schließt den Gerichtsstand der Streitgenossenschaft nach Paragraph 93,

aus. EntscheidungstexteTE OGH 1999/06/23 7 Ob 347/98z TE OGH 2000/02/15 4 Ob 39/00i Gegenteilig; Beisatz: § 76 Abs 1

ist für die Ehenichtigkeitsklage des Staatsanwalts (§§ 23, 28 EheG) nicht anwendbar. Zuständig ist das Gericht am allgemeinen Gerichtsstand des (der) beklagten Ehegatten. Für den Ehegatten, für den das angerufene Gericht nicht das Gericht seines allgemeinen Gerichtsstands ist, ist der Gerichtsstand der Streitgenossenschaft (§ 93 Abs 1

) begründet (Abgehen von der Entscheidung 7 Ob 347/98z). (T1) Gegenteilig; Beisatz: Paragraph 76, Absatz eins,

ist für die Ehenichtigkeitsklage des Staatsanwalts (Paragraphen 23, 28, EheG) nicht anwendbar. Zuständig ist das Gericht am allgemeinen Gerichtsstand des (der) beklagten Ehegatten. Für den Ehegatten, für den das angerufene Gericht nicht das Gericht seines allgemeinen Gerichtsstands ist, ist der Gerichtsstand der Streitgenossenschaft (Paragraph 93, Absatz eins,

) begründet (Abgehen von der Entscheidung 7 Ob 347/98z). (T1) TE OGH 2000/02/22 1 Ob 39/00t Gegenteilig; Beis wie T1; Beisatz: § 76 Abs 1

regelt die örtliche Zuständigkeit für Streitigkeiten über die Scheidung, die Aufhebung, die Nichtigerklärung oder die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe zwischen den Parteien. Die Ehenichtigkeitsklage des Staatsanwalts gegen beide Ehegatten wird in dieser Gesetzesbestimmung nicht erwähnt. (T2); Veröff: SZ 73/27 Gegenteilig; Beis wie T1; Beisatz: Paragraph 76, Absatz eins,

regelt die örtliche Zuständigkeit für Streitigkeiten über die Scheidung, die Aufhebung, die Nichtigerklärung oder die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe zwischen den Parteien. Die Ehenichtigkeitsklage des Staatsanwalts gegen beide Ehegatten wird in dieser Gesetzesbestimmung nicht erwähnt. (T2); Veröff: SZ 73/27 TE OGH 2002/12/19 8 Ob 241/02b Auch; nur: Der beide Beklagte erfassende besondere gemeinsame Gerichtsstand schließt den Gerichtsstand der Streitgenossenschaft nach § 93

aus. (T3); Beisatz: Hier: Gemeinsamer Gerichtsstand der Schadenszufügung gemäß § 92a

. (T4) Auch; nur: Der beide Beklagte erfassende besondere gemeinsame Gerichtsstand schließt den Gerichtsstand der Streitgenossenschaft nach Paragraph 93,

aus. (T3); Beisatz: Hier: Gemeinsamer Gerichtsstand der Schadenszufügung gemäß Paragraph 92 a,

. (T4) TE OGH 2002/12/19 2 Ob 308/02m Vgl auch; nur T3; Beis wie T4 TE OGH 2003/01/15 7 Ob 280/02f Vgl auch; nur T3; Beis wie T4 TE OGH 2003/01/22 9 Ob 253/02z Vgl auch; nur T3; Beis wie T4 TE OGH 2003/01/29 7 Ob 302/02s Vgl auch; nur T3; Beis wie T4 TE OGH 2003/01/28 1 Ob 298/02h Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T4 TE OGH 2003/01/28 1 Ob 283/02b Ähnlich; nur T3; Beis wie T4 TE OGH 2003/01/28 1 Ob 285/02x Ähnlich; nur T3; Beis wieT4 RechtssatznummerRS0112136

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.