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{'item': '1Ob63/99t; 7Ob178/99y; 3Ob125/99z; 7Ob166/01i; 1Ob120/01f; 7Ob33/01f; 7Ob215/02x; 7Ob251/02s; 1Ob185/03t; 2Ob54/05p; 3Ob175/05i; 2Ob6/08h; 6

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0112166 Entscheidungsdatum29.07.2025 Geschäftszahl1Ob63/99t; 7Ob178/99y; 3Ob125/99z; 7Ob166/01i; 1Ob120/01f; 7Ob33/01f; 7Ob215/02x; 7Ob251/02s; 1Ob185/03t; 2Ob54/05p; 3Ob175/05i; 2Ob6/08h; 6Ob79/08y; 6Ob208/08v; 5Ob31/10k; 2Ob13/11t; 6Ob12/14d; 9Ob17/14m; 1Ob166/14i; 5Ob220/14k; 1Ob68/16f; 1Ob81/17v; 1Ob150/18t; 6Ob207/18m; 9Ob83/18y; 5Ob91/19x; 6Ob70/20t; 8ObA67/22v; 2Ob126/25f NormZPO §502 Abs1 HIV1 ZPO §508 Abs3 ZPO §508 Abs4 AußStrG 2005 §63 Abs3 RechtssatzDas Berufungsgericht hat die Stichhältigkeit eines Abänderungsantrags zu prüfen. Es genügt daher für eine Antragsstattgebung nicht, wenn das Berufungsgericht die vom Abänderungswerber geltend gemachten Gründe nur nicht als "von vornherein völlig aussichtslos" ansieht (hier zu einem behaupteten Nichtigkeitsgrund). EntscheidungstexteTE OGH 1999-06-29 1 Ob 63/99t TE OGH 1999-09-01 7 Ob 178/99y nur: Das Berufungsgericht hat die Stichhältigkeit eines Abänderungsantrags zu prüfen. (T1) Beisatz: Die vom Berufungsgericht durchzuführende Stichhältigkeitsprüfung hat sich mit den im Antrag gebrauchten Argumenten sachlich - wenngleich kurz - auseinanderzusetzen. (T2) TE OGH 2000-01-12 3 Ob 125/99z Vgl auch; Beisatz: Die Begründung des Berufungsgerichtes für die Zulassung der Revision ist grob gesetzwidrig, weil es ausdrücklich anführt, es halte die Zulassungsbeschwerde für unbegründet. Der Hinweis, es könnten grobe Auslegungsfehler und krasse Denkfehler auch bei größter Sorgfalt nicht vermieden werden und daher auch hier unterlaufen sein, kann keineswegs als sachliche Begründung im Sinn des § 508 Abs 3 in Verbindung mit Abs 1 ZPO angesehen werden, was deutlich die Überlegung zeigt, dass, ginge man von der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes aus, jeder Antrag nach § 508 Abs 1 ZPO Erfolg haben müsste. (T3)Vgl auch; Beisatz: Die Begründung des Berufungsgerichtes für die Zulassung der Revision ist grob gesetzwidrig, weil es ausdrücklich anführt, es halte die Zulassungsbeschwerde für unbegründet. Der Hinweis, es könnten grobe Auslegungsfehler und krasse Denkfehler auch bei größter Sorgfalt nicht vermieden werden und daher auch hier unterlaufen sein, kann keineswegs als sachliche Begründung im Sinn des Paragraph 508, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz eins, ZPO angesehen werden, was deutlich die Überlegung zeigt, dass, ginge man von der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes aus, jeder Antrag nach Paragraph 508, Absatz eins, ZPO Erfolg haben müsste. (T3) TE OGH 2001-07-31 7 Ob 166/01i Auch; nur T1; Beis wie T2 TE OGH 2001-05-29 1 Ob 120/01f Beis wie T2 TE OGH 2002-04-17 7 Ob 33/01f Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Die Begründung, dass "in Anbetracht" der Ausführungen in der Revision, wonach das Berufungsgericht bei seiner Berufungsentscheidung gegen zwingende Verfahrensbestimmungen, insbesondere gegen § 488 Abs 4 ZPO verstoßen habe, die Revision zulässig sei, verstößt gegen § 508 Abs 3 ZPO. (T4)Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Die Begründung, dass "in Anbetracht" der Ausführungen in der Revision, wonach das Berufungsgericht bei seiner Berufungsentscheidung gegen zwingende Verfahrensbestimmungen, insbesondere gegen Paragraph 488, Absatz 4, ZPO verstoßen habe, die Revision zulässig sei, verstößt gegen Paragraph 508, Absatz 3, ZPO. (T4) TE OGH 2002-10-30 7 Ob 215/02x Vgl auch; Beisatz: Die Stichhaltigkeitsprüfung eines Abänderungsantrages liegt sowohl im materiell- wie auch im verfahrensrechtlichen Bereich in der pflichtgemäßen Entscheidungskognition des Gerichtes zweiter Instanz. Nur die tatsächliche Bejahung einer solcherart erheblichen Rechtsfrage soll (und darf) für eine Überwindung der in § 502 Abs 1 ZPO normierten Rechtsmittelbeschränkung ausreichen. (T5)Vgl auch; Beisatz: Die Stichhaltigkeitsprüfung eines Abänderungsantrages liegt sowohl im materiell- wie auch im verfahrensrechtlichen Bereich in der pflichtgemäßen Entscheidungskognition des Gerichtes zweiter Instanz. Nur die tatsächliche Bejahung einer solcherart erheblichen Rechtsfrage soll (und darf) für eine Überwindung der in Paragraph 502, Absatz eins, ZPO normierten Rechtsmittelbeschränkung ausreichen. (T5) Beisatz: Hier: Geltendmachung eines Verfahrensmangels zweiter Instanz in der Revision. (T6) TE OGH 2002-11-13 7 Ob 251/02s Auch; Beisatz: Die Begründung muss konkret aufzeigen, worin die nunmehr (entgegen dem vorherigen Unzulässigkeitsausspruch abweichend angenommene) erhebliche Rechtsfrage liegen soll. (T7) TE OGH 2003-08-01 1 Ob 185/03t Auch; Beis wie T2; Beisatz: Es kann daher für die Abänderung eines Ausspruchs über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision nicht genügen, lediglich die Ansicht des Revisionswerbers über das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage ins Treffen zu führen, ohne diese Ansicht vorher auch nur ansatzweise im Zuge einer Auseinandersetzung mit den Antragsargumenten auf deren Stichhältigkeit zu prüfen. (T8) TE OGH 2005-06-14 2 Ob 54/05p Auch TE OGH 2006-01-25 3 Ob 175/05i nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Demnach hat das Berufungsgericht zu prüfen, ob zumindest einer der für die Zulässigkeit der ordentlichen Revision ins Treffen geführten Gründe zutrifft. (T9) TE OGH 2008-01-24 2 Ob 6/08h Vgl auch; nur T1 TE OGH 2008-05-08 6 Ob 79/08y TE OGH 2008-11-06 6 Ob 208/08v Beisatz: Der bloße Umstand, dass die beklagte Partei eine Aktenwidrigkeit behauptet, reicht daher zur Zulassung der Revision nicht aus. (T10) TE OGH 2010-06-22 5 Ob 31/10k Auch; Beisatz: Hier: Wohnrechtliches Außerstreitverfahren. (T11) TE OGH 2012-01-19 2 Ob 13/11t Auch; nur T1; Beis wie T2 TE OGH 2014-02-20 6 Ob 12/14d Vgl; Beisatz: Die Rechtsansicht, schon die bloße Behauptung einer Verletzung der Anleitungspflicht durch das Berufungsgericht würde eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufwerfen, müsste nahezu zwangsläufig stets zu einer Zulassung der ordentlichen Revision führen, wenn eine entsprechende Behauptung erhoben wird. Damit wird das Berufungsgericht aber der ihm nach § 508 ZPO übertragenen Prüfungspflicht nicht gerecht. (T12)Vgl; Beisatz: Die Rechtsansicht, schon die bloße Behauptung einer Verletzung der Anleitungspflicht durch das Berufungsgericht würde eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufwerfen, müsste nahezu zwangsläufig stets zu einer Zulassung der ordentlichen Revision führen, wenn eine entsprechende Behauptung erhoben wird. Damit wird das Berufungsgericht aber der ihm nach Paragraph 508, ZPO übertragenen Prüfungspflicht nicht gerecht. (T12) TE OGH 2014-05-27 9 Ob 17/14m Vgl; Beisatz: Der bloße Umstand, dass dem Berufungsgericht ein Verfahrensverstoß vorgeworfen wird, rechtfertigt als solcher noch nicht die Zulassung der Revision. (T13) TE OGH 2014-11-27 1 Ob 166/14i Auch; Beis wie T2; Beis wie T5; Beis wie T8 TE OGH 2014-12-16 5 Ob 220/14k Auch TE OGH 2016-04-28 1 Ob 68/16f Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T9; Beisatz: Das Berufungsgericht ist bei Prüfung der nachträglichen Zulassung der ordentlichen Revision auf die im Abänderungsantrag geltend gemachten Gründe beschränkt. (T14) TE OGH 2017-05-24 1 Ob 81/17v Auch; Beis wie T2; Beis wie T9; Beis wie T14 TE OGH 2018-09-26 1 Ob 150/18t nur T1; Beis wie T9; Beis wie T14 TE OGH 2018-11-21 6 Ob 207/18m Vgl auch; Beis ähnlich wie T12 TE OGH 2019-01-24 9 Ob 83/18y Auch TE OGH 2019-07-31 5 Ob 91/19x Auch; Beis wie T2 TE OGH 2020-05-20 6 Ob 70/20t Beis wie T10 TE OGH 2022-10-24 8 ObA 67/22v Vgl; Beis wie T10 TE OGH 2025-07-29 2 Ob 126/25f nur T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112166

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.