RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0112216 Entscheidungsdatum28.08.2024 Geschäftszahl1Ob105/99v; 1Ob170/00g; 1Ob195/00h; 1Ob116/02v; 9ObA136/05y; 2Ob215/10x; 4Ob143/17h; 9ObA87/18m; 6Ob219/20d; 8Ob10/21k; 7Ob102/24m NormABGB §1336 Abs2 F RechtssatzIst durch eine Vertragsverletzung (noch) kein realer - materieller oder immaterieller - Schaden eingetreteten, so ist der Mäßigung einer Konventionalstrafe der im Zeitpunkt deren Vereinbarung bei einer ex-ante-Betrachtung als möglich denkbare Schaden zugrundezulegen. EntscheidungstexteTE OGH 1999-06-29 1 Ob 105/99v TE OGH 2000-12-19 1 Ob 170/00g Beisatz: Die Frage nach der Höhe eines wirklichen Schadens - als sonst bedeutsame Determinante einer bestimmten Mäßigungsgrenze und Mäßigungsrelation - ist nicht von Belang, wenn ein solcher Gläubigernachteil nicht feststeht. (T1); Beisatz: Eine Konventionalstrafabrede unter Bedachtnahme auf den bei einer ex-ante-Betrachtung künftig möglicherweise eintretenden Schaden ist grundsätzlich erlaubt und kann eine solche Strafe auch dann verfallen, wenn es am Eintritt eines wirklichen Schadens (noch) mangelt. Dies ist nicht sittenwidrig, wenn als Verfallstatbestand die Konkurseröffnung über das Vermögen des Strafschuldners vereinbart wurde und das Haftungsrisiko der anderen Gesellschafter, für Mangelschäden und Mangelfolgeschäden des Werkbestellers außerhalb ihres durch den Gesellschaftsvertrag definierten Verantwortungsbereichs einstehen zu müssen, gerade und erst durch die Konkurseröffnung beträchtlich erhöht wird. (T2) TE OGH 2001-05-29 1 Ob 195/00h Beisatz: Der Eintritt eines materiellen Schadens ist keine Voraussetzung für den Verfall einer Konventionalstrafe, wenn diese der Befestigung oder Verstärkung übernommener Vertragspflichten dient. Zweck der Pönalevereinbarung ist in diesem Fall, auf den Verpflichteten zusätzlichen Erfüllungsdruck auszuüben. (T3) TE OGH 2002-06-11 1 Ob 116/02v Beis wie T1; Beis wie T3; Beisatz: Der Erfüllungsdruck soll schon jene Gefahren einer konkreten Schädigung des Gläubigers abwenden, die bei einer ex-ante-Betrachtung nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls als Folge der Nichterfüllung beziehungsweise nicht gehörigen Erfüllung der maßgeblichen Vertragspflicht typisch sind. Insofern ist nur das mögliche und nicht das tatsächliche Interesse an der Vertragserfüllung ausschlaggebend. (T4); Beisatz: Deshalb habe sich in solchen Fällen die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Konventionalstrafe in Ermangelung eines Schadenseintritts auf den Zeitpunkt deren Vereinbarung und auf den damals als Folge einer allfälligen Vertragsverletzung möglichen Schaden zu beschränken. (T5) TE OGH 2005-10-24 9 ObA 136/05y Vgl; Beis ähnlich wie T3 TE OGH 2012-02-27 2 Ob 215/10x Veröff: SZ 2012/20 TE OGH 2017-08-24 4 Ob 143/17h Auch; Beis wie T3 TE OGH 2018-09-27 9 ObA 87/18m Vgl auch; Beis wie T3 TE OGH 2020-11-25 6 Ob 219/20d Beisatz wie T3; Beisatz wie T5 Beisatz: Neben dem Schaden sind weitere Mäßigungskriterien zB eine wechselseitige Interessenabwägung (wirtschaftliches Interesse des Gläubigers an einer fristgerechten Erfüllung versus Möglichkeit des Schuldners, fristgerecht zu leisten), die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners sowie Art und Ausmaß des Verschuldens an der Vertragsverletzung. (T6) Anm: Veröff: SZ 2020/104Anmerkung, Veröff: SZ 2020/104 TE OGH 2021-02-23 8 Ob 10/21k Vgl TE OGH 2024-08-28 7 Ob 102/24m Beisatz wie T5 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112216
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.