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Europaius

1Ob153/99b

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum29.06.1999 Geschäftszahl1Ob153/99b NormZPO §426 Abs1;

GOG §79 Abs4;

RechtssatzDie Zustellung einer Beschlußausfertigung nach § 79 Abs 4 GOG ist für die Frage der Anfechtbarkeit ohne jede Bedeutung, weil die Wirksamkeit des Beschlusses gemäß § 426 Abs 3 ZPO bereits durch dessen mündliche Verkündung eintritt.Die Zustellung einer Beschlußausfertigung nach Paragraph 79, Absatz 4, GOG ist für die Frage der Anfechtbarkeit ohne jede Bedeutung, weil die Wirksamkeit des Beschlusses gemäß Paragraph 426, Absatz 3, ZPO bereits durch dessen mündliche Verkündung eintritt.

EntscheidungstexteTE OGH 1999/06/29 1 Ob 153/99b RechtssatznummerRS0112323

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.