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{'item': '5Ob172/99a; 5Ob47/02a; 5Ob175/02z; 3Ob62/05x; 5Ob73/08h; 5Ob166/10p; 5Ob33/22x; 6Ob240/22w; 5Ob211/22y; 5Ob65/23d; 5Ob19/25t; 5Ob144/25z; 5O

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0112180 Entscheidungsdatum18.12.2025 Geschäftszahl5Ob172/99a; 5Ob47/02a; 5Ob175/02z; 3Ob62/05x; 5Ob73/08h; 5Ob166/10p; 5Ob33/22x; 6Ob240/22w; 5Ob211/22y; 5Ob65/23d; 5Ob19/25t; 5Ob144/25z; 5Ob78/25v NormMRG idF

  1. WÄG §16 Abs8MRG in der Fassung
  2. WÄG §16 Abs8 MRG §26 Abs4 RechtssatzAuf die Geltung der in § 16 Abs 8 MRG für die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Mietzinsvereinbarung normierten Frist kann nicht im voraus verzichtet werden. Der Zweck dieser Fristbestimmung liegt darin, den Beweisproblemen auszuweichen, die sich bei einer Mietzinsüberprüfung lange nach dem Abschluss der Mietzinsvereinbarung stellen. In dieser Zielsetzung nähert sich die Frist des § 16 Abs 8 MRG, obwohl sie der Gesetzgeber als Präklusivfrist verstanden haben wollte, den Verjährungsfristen.Auf die Geltung der in Paragraph 16, Absatz 8, MRG für die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Mietzinsvereinbarung normierten Frist kann nicht im voraus verzichtet werden. Der Zweck dieser Fristbestimmung liegt darin, den Beweisproblemen auszuweichen, die sich bei einer Mietzinsüberprüfung lange nach dem Abschluss der Mietzinsvereinbarung stellen. In dieser Zielsetzung nähert sich die Frist des Paragraph 16, Absatz 8, MRG, obwohl sie der Gesetzgeber als Präklusivfrist verstanden haben wollte, den Verjährungsfristen. EntscheidungstexteTE OGH 1999-06-29 5 Ob 172/99a TE OGH 2002-02-26 5 Ob 47/02a Auch; nur: Auf die Geltung der in § 16 Abs 8 MRG für die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Mietzinsvereinbarung normierten Frist kann nicht im voraus verzichtet werden. Der Zweck dieser Fristbestimmung liegt darin, den Beweisproblemen auszuweichen, die sich bei einer Mietzinsüberprüfung lange nach dem Abschluss der Mietzinsvereinbarung stellen. (T1); Beisatz: Diese Erwägungen sprechen eher dafür, keine formelle Einwendung der vom Gesetzgeber im § 16 Abs 8 MRG angeordneten Präklusion zu verlangen, sondern einen aktenkundigen Präklusionseintritt von Amts wegen wahrzunehmen. Eine Gesetzeslücke, die durch analoge Anwendung des § 1501 ABGB zu schließen wäre, liegt nicht vor. (T2)Auch; nur: Auf die Geltung der in Paragraph 16, Absatz 8, MRG für die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Mietzinsvereinbarung normierten Frist kann nicht im voraus verzichtet werden. Der Zweck dieser Fristbestimmung liegt darin, den Beweisproblemen auszuweichen, die sich bei einer Mietzinsüberprüfung lange nach dem Abschluss der Mietzinsvereinbarung stellen. (T1); Beisatz: Diese Erwägungen sprechen eher dafür, keine formelle Einwendung der vom Gesetzgeber im Paragraph 16, Absatz 8, MRG angeordneten Präklusion zu verlangen, sondern einen aktenkundigen Präklusionseintritt von Amts wegen wahrzunehmen. Eine Gesetzeslücke, die durch analoge Anwendung des Paragraph 1501, ABGB zu schließen wäre, liegt nicht vor. (T2) TE OGH 2002-10-15 5 Ob 175/02z Auch; nur: Der Zweck dieser Fristbestimmung liegt darin, den Beweisproblemen auszuweichen, die sich bei einer Mietzinsüberprüfung lange nach dem Abschluss der Mietzinsvereinbarung stellen. (T3) TE OGH 2005-11-24 3 Ob 62/05x Auch; nur T3; Beisatz: Es handelt sich bei dieser Frist um eine Präklusiv- und nicht um eine Verjährungsfrist. (T4); Veröff: SZ 2005/170 TE OGH 2008-07-14 5 Ob 73/08h Auch; Beisatz: Die Frist ist von Amts wegen zu beachten. (T5); Beisatz: Hier: § 26 Abs 4 MRG. (T6)Auch; Beisatz: Die Frist ist von Amts wegen zu beachten. (T5); Beisatz: Hier: Paragraph 26, Absatz 4, MRG. (T6) TE OGH 2011-03-08 5 Ob 166/10p Auch; nur T3; Veröff: SZ 2011/29 TE OGH 2022-04-11 5 Ob 33/22x Beis nur wie T4 TE OGH 2023-02-17 6 Ob 240/22w Vgl TE OGH 2023-08-29 5 Ob 211/22y Beisatz wie T3; Beisatz wie T4; Beisatz wie T5 TE OGH 2023-09-18 5 Ob 65/23d Beisatz wie T3; Beisatz wie T6 TE OGH 2025-09-23 5 Ob 19/25t vgl; Beisatz nur wie T2 TE OGH 2025-10-30 5 Ob 144/25z vgl; Beisatz: Hier: Zur Präklusionsregelung des § 45 Abs 1 letzter Satz iVm § 16 Abs 8 MRG. (T7)vgl; Beisatz: Hier: Zur Präklusionsregelung des Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz 8, MRG. (T7) TE OGH 2025-12-18 5 Ob 78/25v vgl; Beisatz wie T2; Beisatz wie T5 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112180

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.