RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum30.06.1999 Geschäftszahl9ObA68/99m; 9ObA326/99b NormABGB §1014; RechtssatzDem Machthaber gebührt kein Ersatz, wenn das Schadensrisiko zu seinem gewöhnlichen Berufsrisiko gehört und als durch das vom Machtgeber gezahlte Entgelt abgedeckt und überwälzt erscheint. Über Geschäftsbesorger verhängte Geldstrafen sind grundsätzlich kein Aufwand iSd § 1014 ABGB; gleiches gilt für die Kosten einer damit im Zusammenhang stehenden Rechtsverteidigung (Hier: Kosten einer vom Geschäftsbesorger abgeschlossenen "Managerrechtsschutzversicherung").Dem Machthaber gebührt kein Ersatz, wenn das Schadensrisiko zu seinem gewöhnlichen Berufsrisiko gehört und als durch das vom Machtgeber gezahlte Entgelt abgedeckt und überwälzt erscheint. Über Geschäftsbesorger verhängte Geldstrafen sind grundsätzlich kein Aufwand iSd Paragraph 1014, ABGB; gleiches gilt für die Kosten einer damit im Zusammenhang stehenden Rechtsverteidigung (Hier: Kosten einer vom Geschäftsbesorger abgeschlossenen "Managerrechtsschutzversicherung"). EntscheidungstexteTE OGH 1999/06/30 9 ObA 68/99m TE OGH 2000/01/26 9 ObA 326/99b nur: Dem Machthaber gebührt kein Ersatz, wenn das Schadensrisiko zu seinem gewöhnlichen Berufsrisiko gehört und als durch das vom Machtgeber gezahlte Entgelt abgedeckt und überwälzt erscheint. Über Geschäftsbesorger verhängte Geldstrafen sind grundsätzlich kein Aufwand iSd § 1014 ABGB; gleiches gilt für die Kosten einer damit im Zusammenhang stehenden Rechtsverteidigung. (T1) Beisatz: Gleiches gilt für die Kosten der Rechtsverteidigung in einem Strafverfahren, welches mit der Verhängung einer Strafe endet. (T2) Beisatz: Sowohl eine mit Verfahrenseinstellung oder Freispruch endende Strafverfolgung des Geschäftsführers als auch seine zivil-(schadenersatz-)rechtliche Inanspruchnahme wegen seiner Geschäftsführertätigkeit sind dann als spezielles und vom § 1014 ABGB umfasstes Risiko zu beurteilen, wenn die Geschäftsführung eine - auch gegenüber der Gesellschaft - ordnungsgemäße gewesen ist. Ebenso stehen Regressansprüche wegen Haftungsschäden dem Geschäftsführer dann zu, wenn sein haftungsbegründendes Verhalten nicht zugleich eine schuldhafte Pflichtverletzung gegenüber der Gesellschaft darstellt. (T3); Veröff: SZ 73/20 nur: Dem Machthaber gebührt kein Ersatz, wenn das Schadensrisiko zu seinem gewöhnlichen Berufsrisiko gehört und als durch das vom Machtgeber gezahlte Entgelt abgedeckt und überwälzt erscheint. Über Geschäftsbesorger verhängte Geldstrafen sind grundsätzlich kein Aufwand iSd Paragraph 1014, ABGB; gleiches gilt für die Kosten einer damit im Zusammenhang stehenden Rechtsverteidigung. (T1) Beisatz: Gleiches gilt für die Kosten der Rechtsverteidigung in einem Strafverfahren, welches mit der Verhängung einer Strafe endet. (T2) Beisatz: Sowohl eine mit Verfahrenseinstellung oder Freispruch endende Strafverfolgung des Geschäftsführers als auch seine zivil-(schadenersatz-)rechtliche Inanspruchnahme wegen seiner Geschäftsführertätigkeit sind dann als spezielles und vom Paragraph 1014, ABGB umfasstes Risiko zu beurteilen, wenn die Geschäftsführung eine - auch gegenüber der Gesellschaft - ordnungsgemäße gewesen ist. Ebenso stehen Regressansprüche wegen Haftungsschäden dem Geschäftsführer dann zu, wenn sein haftungsbegründendes Verhalten nicht zugleich eine schuldhafte Pflichtverletzung gegenüber der Gesellschaft darstellt. (T3); Veröff: SZ 73/20 RechtssatznummerRS0112271
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