RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0112268 Entscheidungsdatum30.06.1999 Geschäftszahl9ObA160/99s; 9ObA276/99z; 8ObA190/01a; 9ObA102/02v; 9ObA15/05d; 9ObA116/11s; 9ObA51/13k; 9ObA55/20h NormAVRAG §3 RechtssatzDer Fortsetzungsanspruch des Arbeitnehmers nach einem Betriebsübergang im Sinne des § 3 AVRAG kann nicht unbefristet geltend gemacht werden, sondern muss - im Interesse der Rechtssicherheit und des Klarstellungsinteresses des Vertragspartners - ohne unnötigen Aufschub erhoben werden (mit ausführlicher Darstellung der Lehre und der bisherigen Rechtsprechung).Der Fortsetzungsanspruch des Arbeitnehmers nach einem Betriebsübergang im Sinne des Paragraph 3, AVRAG kann nicht unbefristet geltend gemacht werden, sondern muss - im Interesse der Rechtssicherheit und des Klarstellungsinteresses des Vertragspartners - ohne unnötigen Aufschub erhoben werden (mit ausführlicher Darstellung der Lehre und der bisherigen Rechtsprechung). EntscheidungstexteTE OGH 1999-06-30 9 ObA 160/99s Veröff: SZ 72/112 TE OGH 1999-12-01 9 ObA 276/99z TE OGH 2001-10-11 8 ObA 190/01a Beisatz: Die Frist zur Geltendmachung des Fortsetzungsanspruches und der Unwirksamkeit der Kündigung ist fließend nach den konkreten Umständen des Einzelfalles unter Abwägung des Klarstellungsinteresses des Arbeitgebers und der Schwierigkeiten für den Arbeitnehmer, seinen Anspruch geltend zu machen, zu bestimmen. In diesem Zusammenhang kommt einer Verletzung der Informationspflichten durchaus Bedeutung zu. (T1) Beisatz: "Kündigungsanfechtungen" gegenüber dem früheren Arbeitgeber nach § 105 ArbVG können nicht als Geltendmachung der Unwirksamkeit der Kündigung und des Fortsetzungsanspruches gegenüber dem Erwerber wegen Verstoßes gegen § 3 AVRAG verstanden werden. (T2)Beisatz: "Kündigungsanfechtungen" gegenüber dem früheren Arbeitgeber nach Paragraph 105, ArbVG können nicht als Geltendmachung der Unwirksamkeit der Kündigung und des Fortsetzungsanspruches gegenüber dem Erwerber wegen Verstoßes gegen Paragraph 3, AVRAG verstanden werden. (T2) TE OGH 2002-05-22 9 ObA 102/02v nur: Der Fortsetzungsanspruch des Arbeitnehmers kann nicht unbefristet geltend gemacht werden, sondern muss - im Interesse der Rechtssicherheit und des Klarstellungsinteresses des Vertragspartners - ohne unnötigen Aufschub erhoben werden. (T3) Beis wie T1 nur: Die Frist zur Geltendmachung des Fortsetzungsanspruches ist fließend nach den konkreten Umständen des Einzelfalles unter Abwägung des Klarstellungsinteresses des Arbeitgebers und der Schwierigkeiten für den Arbeitnehmer, seinen Anspruch geltend zu machen, zu bestimmen. (T4) Beis wie T2 nur: "Kündigungsanfechtungen" gegenüber dem früheren Arbeitgeber nach § 105 ArbVG können nicht als Geltendmachung der Unwirksamkeit der Kündigung und des Fortsetzungsanspruches gegenüber dem Erwerber verstanden werden. (T5) Beis wie T2 nur: "Kündigungsanfechtungen" gegenüber dem früheren Arbeitgeber nach Paragraph 105, ArbVG können nicht als Geltendmachung der Unwirksamkeit der Kündigung und des Fortsetzungsanspruches gegenüber dem Erwerber verstanden werden. (T5) Beisatz: Hier: 11-monatige Untätigkeit - Klage verfristet. (T6) TE OGH 2005-02-23 9 ObA 15/05d Auch; nur T3; Beis wie T5; Beisatz: Die Geltendmachung eines solchen Anspruchs gemäß § 105 ArbVG setzt ja gerade die Wirksamkeit der Kündigung voraus. (T7)Auch; nur T3; Beis wie T5; Beisatz: Die Geltendmachung eines solchen Anspruchs gemäß Paragraph 105, ArbVG setzt ja gerade die Wirksamkeit der Kündigung voraus. (T7) TE OGH 2011-10-25 9 ObA 116/11s Vgl auch TE OGH 2013-07-24 9 ObA 51/13k Beis wie T1 TE OGH 2020-09-29 9 ObA 55/20h Beisatz: Hier: Fortsetzungsanspruch wegen unzulässiger Mehrfachbefristung. Verletzung der Aufgriffsobliegenheit bei einem Anspruch auf Abfertigung nicht relevant. (T8) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112268
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.