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RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum30.06.1999 Geschäftszahl13Os86/99; 13Os54/00 (13Os55/00); 13Os116/00; 12Os115/00 (12Os116/00); 13Os74/00; 12Os106/00 (12Os107/00); 15Os136/00 (15Os137/00); 14Os56/01 (14Os57/01); 13Os113/02; 11Os157/02 (11Os158/02); 12Os114/03; 14Os68/04; 15Os97/04 NormMRK Art6 Abs1 II5a2; MRK Art6 Abs1 II7; StEG §6; RechtssatzUnterläßt es das Oberlandesgericht, den Angehaltenen in öffentlicher Verhandlung zu hören, gibt es ihm keine Gelegenheit, von der Stellungnahme der Oberstaatsanwaltschaft Kenntnis zu nehmen und dazu Stellung zu nehmen und verzichtet es (entgegen § 6 Abs 4 StEG) auf eine öffentliche Verkündung der Entscheidung über den geltend gemachten zivilrechtlichen Anspruch, entspricht seine Vorgangsweise nicht den Verfahrensgarantien des Art 6 Abs 1 MRK.Unterläßt es das Oberlandesgericht, den Angehaltenen in öffentlicher Verhandlung zu hören, gibt es ihm keine Gelegenheit, von der Stellungnahme der Oberstaatsanwaltschaft Kenntnis zu nehmen und dazu Stellung zu nehmen und verzichtet es (entgegen Paragraph 6, Absatz 4, StEG) auf eine öffentliche Verkündung der Entscheidung über den geltend gemachten zivilrechtlichen Anspruch, entspricht seine Vorgangsweise nicht den Verfahrensgarantien des Artikel 6, Absatz eins, MRK. EntscheidungstexteTE OGH 1999/06/30 13 Os 86/99 TE OGH 2000/06/07 13 Os 54/00 Beisatz: Die grundrechtskonforme Auslegung der Verfahrensbestimmungen des § 6 StEG verlangt die Durchführung öffentlicher Verhandlung und Entscheidungsverkündung. (T1) Beisatz: Die grundrechtskonforme Auslegung der Verfahrensbestimmungen des Paragraph 6, StEG verlangt die Durchführung öffentlicher Verhandlung und Entscheidungsverkündung. (T1) TE OGH 2000/10/11 13 Os 116/00 Auch; Beisatz: Über den Entschädigungsanspruch ist öffentlich zu verhandeln und zu entscheiden. (T2) TE OGH 2000/10/19 12 Os 115/00 Vgl auch; Beisatz: Ein an den Verfahrensgarantien des Art 6 Abs 1 MRK orientiertes Entschädigungsverfahren setzt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Obersten Gerichtshofs unabdingbar die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung und auch die öffentliche Verkündung der Entscheidung voraus. (T3) Vgl auch; Beisatz: Ein an den Verfahrensgarantien des Artikel 6, Absatz eins, MRK orientiertes Entschädigungsverfahren setzt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Obersten Gerichtshofs unabdingbar die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung und auch die öffentliche Verkündung der Entscheidung voraus. (T3) TE OGH 2000/11/08 13 Os 74/00 Beis wie T1 TE OGH 2000/10/19 12 Os 106/00 Vgl auch; Beis wie T3 TE OGH 2000/11/09 15 Os 136/00 Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Unabdingbare Kriterien eines den Verfahrensgarantien des Art 6 Abs 1 MRK entsprechenden Entschädigungsverfahrens sind nämlich nicht nur die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung, sondern auch die öffentliche Verkündung der Entscheidung. (T4) Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Unabdingbare Kriterien eines den Verfahrensgarantien des Artikel 6, Absatz eins, MRK entsprechenden Entschädigungsverfahrens sind nämlich nicht nur die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung, sondern auch die öffentliche Verkündung der Entscheidung. (T4) TE OGH 2001/05/22 14 Os 56/01 Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T4 TE OGH 2002/10/16 13 Os 113/02 Auch; Beis wie T1 TE OGH 2002/12/10 11 Os 157/02 Auch; Beisatz: Eine an den Verfassungsgarantien des § 6 Abs 1 EMRK orientierte Interpretation des § 6 Abs 3 StEG und die sich hieraus ergebende teleologische Reduktion des § 6 Abs 4 StEG (um die Worte "nicht kundzumachende") erfordern nach gefestigter Rechtsprechung die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung und die öffentliche Verkündung der Entscheidung. (T5) Auch; Beisatz: Eine an den Verfassungsgarantien des Paragraph 6, Absatz eins, EMRK orientierte Interpretation des Paragraph 6, Absatz 3, StEG und die sich hieraus ergebende teleologische Reduktion des Paragraph 6, Absatz 4, StEG (um die Worte "nicht kundzumachende") erfordern nach gefestigter Rechtsprechung die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung und die öffentliche Verkündung der Entscheidung. (T5) TE OGH 2003/12/11 12 Os 114/03 Auch; Beis wie T1 TE OGH 2004/06/22 14 Os 68/04 Vgl auch TE OGH 2004/08/11 15 Os 97/04 Auch; Beis ähnlich wie T5 RechtssatznummerRS0112224

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