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36R121/99h (36R122/99f)

RIS Dokument GerichtLG St. Poelten Entscheidungsdatum02.07.1999 Geschäftszahl36R121/99h (36R122/99f) NormZPO § 51;ZPO Paragraph 51,;

ZPO § 233;ZPO Paragraph 233,;

JN § 40 a;JN Paragraph 40, a;

ABGB § 853;ABGB Paragraph 853,;

RechtssatzIm Fall der Überweisung eines außerstreitigen Grenzberichtigungsantrags ins streitige Verfahren nach § 40 a JN wird das außerstreitige Prozeßrechtsverhältnis erst durch diese Entscheidung beendet. Für die Kosten des anläßlich der "Umdeutungsentscheidung" für nichtig erklärten Außerstreitverfahrens ist daher noch § 853 ABGB anzuwenden, die analoge Anwendung des § 51 ZPO scheidet aus. Der Fall der Nichtigerklärung des Verfahrens ist dem des § 853 Abs.1 Satz 2 ABGB gleichzuhalten, weil das Grenzberichtigungsverfahren nicht zulässig war. Der Antragsgegner hat daher Anspruch auf Ersatz der Barauslagen des für nichtig erklärten Verfahrens. Ein Anspruch auf Ersatz von Vertretungskosten nach § 853 Abs.2 ABGB kommt hingegen nicht in Betracht.

Kein Prozeßhindernis der Streitanhängigkeit im Verhältnis zweier auf Feststellung von (verschiedenen) Grenzverläufen zwischen denselben Grundstücken gerichteter Klagen.Im Fall der Überweisung eines außerstreitigen Grenzberichtigungsantrags ins streitige Verfahren nach Paragraph 40, a JN wird das außerstreitige Prozeßrechtsverhältnis erst durch diese Entscheidung beendet. Für die Kosten des anläßlich der "Umdeutungsentscheidung" für nichtig erklärten Außerstreitverfahrens ist daher noch Paragraph 853, ABGB anzuwenden, die analoge Anwendung des Paragraph 51, ZPO scheidet aus. Der Fall der Nichtigerklärung des Verfahrens ist dem des Paragraph 853, Absatz eins, Satz 2 ABGB gleichzuhalten, weil das Grenzberichtigungsverfahren nicht zulässig war.

Der Antragsgegner hat daher Anspruch auf Ersatz der Barauslagen des für nichtig erklärten Verfahrens. Ein Anspruch auf Ersatz von Vertretungskosten nach Paragraph 853, Absatz 2, ABGB kommt hingegen nicht in Betracht. Kein Prozeßhindernis der Streitanhängigkeit im Verhältnis zweier auf Feststellung von (verschiedenen) Grenzverläufen zwischen denselben Grundstücken gerichteter Klagen.

EntscheidungstexteTE LG St. Poelten 1999/07/02 36 R 121/99h RechtssatznummerRSP0000025

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.