Abs1 Z2;
Abs2;
Ist die in § 213 Abs 1 Z 2
genannte Quote während der siebenjährigen Laufzeit der Abtretungserklärung (§ 199 Abs 2
) nicht zu erreichen, liegt es an dem für die Wahrscheinlichkeit der Erlangung der Restschuldbefreiung bescheinigungspflichtigen Schuldner, Umstände zu behaupten und zu bescheinigen, die trotz der nicht nur geringfügigen Verfehlung der zehnprozentigen Quote die Erteilung der Restschuldbefreiung rechtfertigen, wobei er nicht auf die in § 213 Abs 2 letzter Satz
aufgezählten Gründe beschränkt ist, sondern sich auch auf die in § 213 Abs 3
genannten weiteren Gründe oder andere gleichwertige, im Rahmen der Billigkeitsentscheidung berücksichtigungswürdige Umstände stützen kann.Ist die in Paragraph 213, Absatz eins, Ziffer 2,
genannte Quote während der siebenjährigen Laufzeit der Abtretungserklärung (Paragraph 199, Absatz 2,
) nicht zu erreichen, liegt es an dem für die Wahrscheinlichkeit der Erlangung der Restschuldbefreiung bescheinigungspflichtigen Schuldner, Umstände zu behaupten und zu bescheinigen, die trotz der nicht nur geringfügigen Verfehlung der zehnprozentigen Quote die Erteilung der Restschuldbefreiung rechtfertigen, wobei er nicht auf die in Paragraph 213, Absatz 2, letzter Satz
aufgezählten Gründe beschränkt ist, sondern sich auch auf die in Paragraph 213, Absatz 3,
genannten weiteren Gründe oder andere gleichwertige, im Rahmen der Billigkeitsentscheidung berücksichtigungswürdige Umstände stützen kann. EntscheidungstexteTE OGH 1999-07-08 8 Ob 342/98x Veröff: SZ 72/113 TE OGH 2002-01-24 8 Ob 317/01b Auch; Beisatz: Die Voraussetzungen für die Annahme einer Restschuldbefreiung nach Billigkeit nach § 213
können stets nur nach den Umständen des Einzelfalles geprüft werden. (T1)Auch; Beisatz: Die Voraussetzungen für die Annahme einer Restschuldbefreiung nach Billigkeit nach Paragraph 213,
können stets nur nach den Umständen des Einzelfalles geprüft werden. (T1) TE OGH 2008-10-14 8 Ob 107/08f Vgl; Beis wie T1 TE OGH 2009-09-29 8 Ob 100/09b Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Bei § 213 Abs 2 letzter Satz
handelt es sich um keine taxative Aufzählung der Billigkeitsgründe (arg „insbesondere"), sondern es können auch andere gleichwertige im Rahmen der Billigkeitsentscheidung berücksichtigungswürdige Umstände herangezogen werden, wie etwa die in § 213 Abs 3
genannten Gründe. (T2); Beisatz: Nur die während des Abschöpfungsverfahrens geleisteten Zahlungen sind zur Beurteilung der Frage, ob bloß „geringfügig weniger als 10 %" der
nkursforderungen befriedigt wurden, heranzuziehen. (T3)Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Bei Paragraph 213, Absatz 2, letzter Satz
handelt es sich um keine taxative Aufzählung der Billigkeitsgründe (arg „insbesondere"), sondern es können auch andere gleichwertige im Rahmen der Billigkeitsentscheidung berücksichtigungswürdige Umstände herangezogen werden, wie etwa die in Paragraph 213, Absatz 3,
genannten Gründe. (T2); Beisatz: Nur die während des Abschöpfungsverfahrens geleisteten Zahlungen sind zur Beurteilung der Frage, ob bloß „geringfügig weniger als 10 %" der
nkursforderungen befriedigt wurden, heranzuziehen. (T3) TE OGH 2012-03-28 8 Ob 71/11s Vgl; Beis wie T1 TE OGH 2016-02-26 8 Ob 80/15w Auch; Beisatz: Erlöse aus einem Aus- oder Absonderungsrecht sind – innerhalb desselben Insolvenzverfahrens – zwar nicht auf die Quote anzurechnen, weil diese Rechte lediglich der vorrangigen Befriedigung einzelner Gläubiger dienen. (T4) Beisatz: Wenn der Gläubiger aber aufgrund eines Absonderungsrechts einen größeren Teil seiner Forderung befriedigen
nnte, kann dies im Rahmen der Billigkeit nach § 213 Abs 3
(IO) bei der Festlegung von Ergänzungszahlungen berücksichtigt werden. (T5)Beisatz: Wenn der Gläubiger aber aufgrund eines Absonderungsrechts einen größeren Teil seiner Forderung befriedigen
nnte, kann dies im Rahmen der Billigkeit nach Paragraph 213, Absatz 3,
(IO) bei der Festlegung von Ergänzungszahlungen berücksichtigt werden. (T5) Beisatz: Hier: Die Gläubigerin
nnte aufgrund der erfolgreichen Verwertung ihres Absonderungsrechts insgesamt mehr als 50 % ihrer ursprünglichen Forderung im vorangegangenen Firmenkonkursverfahren einbringlich machen, wobei die vier Jahre später im vorliegenden Verfahren in fast verdreifachter Höhe angemeldete Restforderung dieser Gläubigerin überwiegend aus (gemessen am aktuellen Zinsniveau exorbitanten) Zinsen und Zinseszinsen bestand. (T6) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112278
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.