RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0112286 Entscheidungsdatum08.07.1999 Geschäftszahl8ObA274/98x; 9ObA109/19y NormNSchGNov 1992 ArtV §2 Abs1 RechtssatzNachstehende Tätigkeiten in den in Art V § 2 Abs 1 NSchG 1992 genannten Einrichtungen stellen unmittelbare Betreuungsarbeit und Behandlungsarbeit dar:
- a)Vorbereiten, Säubern und Sterilisieren des Operationstisches, des Instrumententisches, der Instrumente und der im OP-Bereich befindlichen Geräte sowie im Röntgenbereich die Reinigung des Röntgentisches im Falle einer Verschmutzung durch den Patienten, und zwar unabhängig davon, ob diese Tätigkeiten für einen bereits im OP-Bereich oder Röntgenbereich anwesenden oder dort noch nicht befindlichen bestimmten Patienten geschehen oder die Arbeitnehmer ohne einen solchen Zusammenhang im Anschluss an die stattgefundene Betreuung und Behandlung eines Patienten die genannten Arbeiten zwecks Herstellung der Einsatzfähigkeit für den nächsten zu erwartenden Patienten verrichten;
- b)Zeiten der Überstellung des Patienten aus der Station zum OP-Bereich oder von diesem in die Station oder eines verstorbenen Patienten in das Totenhaus;
- c)unmittelbare Betreuungs- und Behandlungsarbeit für den Patienten, die im Anschluss an solche im OP-Bereich durchgeführte Tätigkeiten außerhalb des OP-Bereiches vorzunehmen ist;
- d)im Röntgenbereich die medizinisch erforderliche Betreuung des Patienten während der Wartezeit und während seiner Überstellung von oder zum Röntgenbereich.Nachstehende Tätigkeiten in den in Artikel römisch fünf, Paragraph 2, Absatz eins, NSchG 1992 genannten Einrichtungen stellen unmittelbare Betreuungsarbeit und Behandlungsarbeit dar:
- a)Vorbereiten, Säubern und Sterilisieren des Operationstisches, des Instrumententisches, der Instrumente und der im OP-Bereich befindlichen Geräte sowie im Röntgenbereich die Reinigung des Röntgentisches im Falle einer Verschmutzung durch den Patienten, und zwar unabhängig davon, ob diese Tätigkeiten für einen bereits im OP-Bereich oder Röntgenbereich anwesenden oder dort noch nicht befindlichen bestimmten Patienten geschehen oder die Arbeitnehmer ohne einen solchen Zusammenhang im Anschluss an die stattgefundene Betreuung und Behandlung eines Patienten die genannten Arbeiten zwecks Herstellung der Einsatzfähigkeit für den nächsten zu erwartenden Patienten verrichten;
- b)Zeiten der Überstellung des Patienten aus der Station zum OP-Bereich oder von diesem in die Station oder eines verstorbenen Patienten in das Totenhaus;
- c)unmittelbare Betreuungs- und Behandlungsarbeit für den Patienten, die im Anschluss an solche im OP-Bereich durchgeführte Tätigkeiten außerhalb des OP-Bereiches vorzunehmen ist;
- d)im Röntgenbereich die medizinisch erforderliche Betreuung des Patienten während der Wartezeit und während seiner Überstellung von oder zum Röntgenbereich. EntscheidungstexteTE OGH 1999-07-08 8 ObA 274/98x Veröff: SZ 72/115 TE OGH 2019-10-30 9 ObA 109/19y Vgl; Beisatz: Hier: Rettungssanitäter. (T1) Beisatz: Hier: VO (Kärnten) LGBl 1994/4. (T2) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112286