RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0112283 Entscheidungsdatum08.07.1999 Geschäftszahl8ObS32/99k; 8ObS48/99p; 8ObS69/00f; 8ObS56/00v; 8ObS86/00f; 8ObS88/00z; 8ObS35/00f; 8ObS5/00v; 8ObS153/00h; 8ObS4/00x; 8ObS57/00s; 8ObS150/00t; 8ObS58/00p; 8ObS39/01w; 8ObS154/01g; 8ObS254/01p; 8ObS195/02p; 8ObS208/02z; 8ObS7/10b NormIESG §1 Abs1; IESG §1 Abs2; IESG §3a RechtssatzAus der zeitlichen Limitierung des Anspruchs auf Insolvenz-Ausfallgeld für laufendes Entgelt für Zeiten vor der Konkurseröffnung ist nur zu schließen, daß nunmehr das Zuwarten mehr als sechs Monate (§ 3a IESG idF IESG-Nov 1997, BGBl I 107) zum Verlust der Sicherung führt. Daraus folgt nicht, daß ein Lohnrückstand von sechs Monaten für die Zeit vor Konkurseröffnung (oder einem nach § 1 Abs 1 IESG gleichgestellten Sachverhalt) jedenfalls gesichert ist. Vor und nach der IESG-Nov 1997 sind Ansprüche aus dem Zweck des Gesetzes in seinem Kernbereich nicht entsprechenden Arbeitsverhältnissen nicht gesichert, sodaß ein solcher Arbeitnehmer auch nicht für die letzten sechs Monate vor Konkurseröffnung rückständigen Lohn gegen den Fonds erfolgreich geltend machen kann (WBl 1999, 174; 8 ObS 295/98k; 8 ObS 306/98b).Aus der zeitlichen Limitierung des Anspruchs auf Insolvenz-Ausfallgeld für laufendes Entgelt für Zeiten vor der Konkurseröffnung ist nur zu schließen, daß nunmehr das Zuwarten mehr als sechs Monate (Paragraph 3 a, IESG in der Fassung IESG-Nov 1997, BGBl römisch eins 107) zum Verlust der Sicherung führt. Daraus folgt nicht, daß ein Lohnrückstand von sechs Monaten für die Zeit vor Konkurseröffnung (oder einem nach Paragraph eins, Absatz eins, IESG gleichgestellten Sachverhalt) jedenfalls gesichert ist. Vor und nach der IESG-Nov 1997 sind Ansprüche aus dem Zweck des Gesetzes in seinem Kernbereich nicht entsprechenden Arbeitsverhältnissen nicht gesichert, sodaß ein solcher Arbeitnehmer auch nicht für die letzten sechs Monate vor Konkurseröffnung rückständigen Lohn gegen den Fonds erfolgreich geltend machen kann (WBl 1999, 174; 8 ObS 295/98k; 8 ObS 306/98b). EntscheidungstexteTE OGH 1999-07-08 8 ObS 32/99k TE OGH 1999-07-08 8 ObS 48/99p TE OGH 2000-03-30 8 ObS 69/00f Vgl auch TE OGH 2000-04-13 8 ObS 56/00v TE OGH 2000-04-13 8 ObS 86/00f Vgl auch; Beisatz: Einem Arbeitnehmer gebührt kein Insolvenz-Ausfallgeld für Entgelt, das mehr als sechs Monate vor der Eröffnung des Konkursverfahrens über seinen Arbeitgeber fällig geworden ist, wenn er es unterlassen hat, dieses gerichtlich geltend zu machen (§ 3a Abs 1 IESG idF IESGNov 1997). (T1)Vgl auch; Beisatz: Einem Arbeitnehmer gebührt kein Insolvenz-Ausfallgeld für Entgelt, das mehr als sechs Monate vor der Eröffnung des Konkursverfahrens über seinen Arbeitgeber fällig geworden ist, wenn er es unterlassen hat, dieses gerichtlich geltend zu machen (Paragraph 3 a, Absatz eins, IESG in der Fassung IESGNov 1997). (T1) TE OGH 2000-07-13 8 ObS 88/00z Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 2000-07-13 8 ObS 35/00f Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 2000-07-13 8 ObS 5/00v Auch TE OGH 2000-06-08 8 ObS 153/00h Auch TE OGH 2000-07-13 8 ObS 4/00x Auch TE OGH 2000-07-13 8 ObS 57/00s Auch TE OGH 2000-07-13 8 ObS 150/00t Auch TE OGH 2000-09-28 8 ObS 58/00p Auch TE OGH 2001-04-26 8 ObS 39/01w nur: Ein Lohnrückstand von sechs Monaten für die Zeit vor Konkurseröffnung ist nicht jedenfalls gesichert. (T2) TE OGH 2001-11-29 8 ObS 154/01g Vgl; Beisatz: § 3a Abs 1 IESG idF Nov 1999/73: Die 6-Monatsfrist des § 3a Abs 1 IESG bezieht sich nur auf das letzte, nicht aber auf frühere Arbeitsverhältnisse zum selben Dienstgeber; es kommt daher bei einer Aneinanderreihung mehrerer Arbeitsverhältnisse zum selben Dienstgeber nicht zu einer mehrfachen Sicherung. (T3)Vgl; Beisatz: Paragraph 3 a, Absatz eins, IESG in der Fassung Nov 1999/73: Die 6-Monatsfrist des Paragraph 3 a, Absatz eins, IESG bezieht sich nur auf das letzte, nicht aber auf frühere Arbeitsverhältnisse zum selben Dienstgeber; es kommt daher bei einer Aneinanderreihung mehrerer Arbeitsverhältnisse zum selben Dienstgeber nicht zu einer mehrfachen Sicherung. (T3) TE OGH 2002-05-16 8 ObS 254/01p Auch TE OGH 2002-09-19 8 ObS 195/02p Vgl auch; Beisatz: Das Abstellen auf die Rückstände oder besondere Naheverhältnisse ist keine Frage der Risikobegrenzung (vgl dazu § 3a IESG), sondern nur ein Aspekt im Rahmen des zur Feststellung des Vorsatzes der Risikoüberwälzung anzustellenden Fremdvergleiches. Daher ist es auch nicht möglich aus der Dauer der Höhe der Entgeltrückstände nur jene ab einer gewissen Dauer auszuscheiden (vgl dazu schon 8ObS109/02s). Insoweit kommt auch eine Abwägung unter dem Aspekt der "Verhältnismäßigkeit" nicht in Betracht. (T4); Beisatz: § 3a IESG bereits in der Fassung der Novelle BGBl I 142/2000 wird nunmehr regelmäßig im Rahmen des Fremdvergleiches allein aus der zeitlichen Komponente ein bedingter Vorsatz zum Missbrauch der Sicherungseinrichtung wohl kaum mehr zu erschließen sein. (T5)Vgl auch; Beisatz: Das Abstellen auf die Rückstände oder besondere Naheverhältnisse ist keine Frage der Risikobegrenzung vergleiche dazu Paragraph 3 a, IESG), sondern nur ein Aspekt im Rahmen des zur Feststellung des Vorsatzes der Risikoüberwälzung anzustellenden Fremdvergleiches. Daher ist es auch nicht möglich aus der Dauer der Höhe der Entgeltrückstände nur jene ab einer gewissen Dauer auszuscheiden vergleiche dazu schon 8ObS109/02s). Insoweit kommt auch eine Abwägung unter dem Aspekt der "Verhältnismäßigkeit" nicht in Betracht. (T4); Beisatz: Paragraph 3 a, IESG bereits in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 142 aus 2000, wird nunmehr regelmäßig im Rahmen des Fremdvergleiches allein aus der zeitlichen Komponente ein bedingter Vorsatz zum Missbrauch der Sicherungseinrichtung wohl kaum mehr zu erschließen sein. (T5) TE OGH 2002-12-19 8 ObS 208/02z Vgl auch; Beisatz: § 3a Abs 1 IESG erstreckt sich auch auf Aufwandsentschädigungen im weiteren Sinn (hier: Reisekosten, Diäten, Nächtigungs-und Taggelder). (T6)Vgl auch; Beisatz: Paragraph 3 a, Absatz eins, IESG erstreckt sich auch auf Aufwandsentschädigungen im weiteren Sinn (hier: Reisekosten, Diäten, Nächtigungs-und Taggelder). (T6) TE OGH 2011-04-26 8 ObS 7/10b Vgl; Beisatz: In den in § 6 Abs 1 Z 1 APSG geregelten Fällen ist ein Missbrauch im Sinn eines unzulässigen Zuwartens mit der gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen nicht gegeben. (T7)Vgl; Beisatz: In den in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, APSG geregelten Fällen ist ein Missbrauch im Sinn eines unzulässigen Zuwartens mit der gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen nicht gegeben. (T7)
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