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{'item': ['8ObS268/98i', '8ObS187/00h', '8ObS205/02h', '8ObS8/20i']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0112219 Entscheidungsdatum08.07.1999 Geschäftszahl8ObS268/98i; 8ObS187/00h; 8ObS205/02h; 8ObS8/20i NormAußStrG §128; KO §25; IESG §1 Abs1 RechtssatzWird ein Arbeitnehmer zum Verlassenschaftskurator seines verstorbenen Arbeitgebers bestellt, übt er Arbeitgeberfunktionen aus und ist daher nicht mehr als Arbeitnehmer anzusehen, sodaß ihm im Falle späterer Konkurseröffnung über die Verlassenschaft seines verstorbenen Arbeitgebers kein Insolvenz-Ausfallgeld gebührt, und zwar auch nicht für die Zeit nach Konkurseröffnung, sofern er vom Masseverwalter nicht wieder in ein "normales Arbeitsverhältnis übernommen" wurde, was bei einer Kündigung wegen der Konkurseröffnung gemäß § 25 KO ausscheidet.Wird ein Arbeitnehmer zum Verlassenschaftskurator seines verstorbenen Arbeitgebers bestellt, übt er Arbeitgeberfunktionen aus und ist daher nicht mehr als Arbeitnehmer anzusehen, sodaß ihm im Falle späterer Konkurseröffnung über die Verlassenschaft seines verstorbenen Arbeitgebers kein Insolvenz-Ausfallgeld gebührt, und zwar auch nicht für die Zeit nach Konkurseröffnung, sofern er vom Masseverwalter nicht wieder in ein "normales Arbeitsverhältnis übernommen" wurde, was bei einer Kündigung wegen der Konkurseröffnung gemäß Paragraph 25, KO ausscheidet. EntscheidungstexteTE OGH 1999-07-08 8 ObS 268/98i Veröff: SZ 72/116 TE OGH 2001-02-15 8 ObS 187/00h nur: Wird ein Arbeitnehmer zum Verlassenschaftskurator seines verstorbenen Arbeitgebers bestellt, übt er Arbeitgeberfunktionen aus und ist daher nicht mehr als Arbeitnehmer anzusehen. (T1) TE OGH 2002-10-17 8 ObS 205/02h Vgl; nur: Wird ein Arbeitnehmer zum Verlassenschaftskurator seines verstorbenen Arbeitgebers bestellt, übt er Arbeitgeberfunktionen aus und ist daher nicht mehr als Arbeitnehmer anzusehen, sodaß ihm im Falle späterer Konkurseröffnung über die Verlassenschaft seines verstorbenen Arbeitgebers kein Insolvenz-Ausfallgeld gebührt. (T2) Beisatz: Hier: Ohne Einschränkung ihres Aufgabenkreises vor Konkurseröffnung auf ihren Antrag bestellte Notgeschäftsführerin gemäß § 15 GmbHG. (T3) Beisatz: Eine Beschränkung der Ausschlussbestimmung des §1 Abs6 Z2 IESG kann stets nur dann gerechtfertigt sein, wenn der Geschäftsführer nie eine echte Unternehmerfunktion ausüben konnte, weil seine Rechtsstellung von Anfang an durch §3 KO beschränkt war, ist aber dann nicht gerechtfertigt, wenn er vorerst, wenn auch nur auf kurze Zeit alle Rechte und Pflichten eines Geschäftsführers hatte. (T4)Vgl; nur: Wird ein Arbeitnehmer zum Verlassenschaftskurator seines verstorbenen Arbeitgebers bestellt, übt er Arbeitgeberfunktionen aus und ist daher nicht mehr als Arbeitnehmer anzusehen, sodaß ihm im Falle späterer Konkurseröffnung über die Verlassenschaft seines verstorbenen Arbeitgebers kein Insolvenz-Ausfallgeld gebührt. (T2) Beisatz: Hier: Ohne Einschränkung ihres Aufgabenkreises vor Konkurseröffnung auf ihren Antrag bestellte Notgeschäftsführerin gemäß Paragraph 15, GmbHG. (T3) Beisatz: Eine Beschränkung der Ausschlussbestimmung des §1 Abs6 Z2 IESG kann stets nur dann gerechtfertigt sein, wenn der Geschäftsführer nie eine echte Unternehmerfunktion ausüben konnte, weil seine Rechtsstellung von Anfang an durch §3 KO beschränkt war, ist aber dann nicht gerechtfertigt, wenn er vorerst, wenn auch nur auf kurze Zeit alle Rechte und Pflichten eines Geschäftsführers hatte. (T4) TE OGH 2020-10-23 8 ObS 8/20i Vgl aber; Beisatz: Seit der Entscheidung 8 ObS 268/98i wurden die maßgeblichen Bestimmungen des § 1 IESG wiederholt novelliert. Mit diesen Änderungen wurde den tragenden Gründen dieser Entscheidung die vormals bestehende Rechtsgrundlage entzogen. (T5)Vgl aber; Beisatz: Seit der Entscheidung 8 ObS 268/98i wurden die maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph eins, IESG wiederholt novelliert. Mit diesen Änderungen wurde den tragenden Gründen dieser Entscheidung die vormals bestehende Rechtsgrundlage entzogen. (T5) Beisatz: Hier: Beschränkter Aufgabenkreis der Kuratorin, der nicht über die Pflichten und Rechte einer angestellten Filialleiterin hinausging und weder Führungsaufgaben (insbesondere auch keine Befugnis zur Einstellung oder Kündigung von Arbeitnehmern) noch unternehmerische Entscheidungen beinhaltete, führte nicht dazu, dass sie wesentlichen Einfluss auf die Betriebsführung gehabt oder Arbeitgeberfunktionen ausgeübt hätte. (T6) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112219

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.