OGH Rechtssatz RS0112302 (4Ob174/99p u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0112302 Entscheidungsdatum20.12.2023 Geschäftszahl4Ob174/99p; 1Ob64/00v; 6Ob110/12p; 6Ob234/13z; 6Ob158/14z; 5Ob175/14t; 6Ob141/19g; 6Ob21/21p; 6Ob170/23b NormABGB §271 ABGB §1494 GmbHG §83 RechtssatzDie in § 1494 ABGB angeordnete Hemmung der Verjährung unter anderem zugunsten Minderjähriger greift nicht nur dann Platz, wenn der Minderjährige keinen gesetzlichen Vertreter hat, sondern auch dann, wenn zwar eine ordnungsgemäße gesetzliche Vertretung besteht, vom Vertreter aber wegen einer Interessenkollision eine gesetzmäßige Wahrung der Rechte des Minderjährigen nicht zu erwarten ist.Die in Paragraph 1494, ABGB angeordnete Hemmung der Verjährung unter anderem zugunsten Minderjähriger greift nicht nur dann Platz, wenn der Minderjährige keinen gesetzlichen Vertreter hat, sondern auch dann, wenn zwar eine ordnungsgemäße gesetzliche Vertretung besteht, vom Vertreter aber wegen einer Interessenkollision eine gesetzmäßige Wahrung der Rechte des Minderjährigen nicht zu erwarten ist.
EntscheidungstexteTE OGH 1999-07-13 4 Ob 174/99p Veröff: SZ 72/119 TE OGH 2001-01-30 1 Ob 64/00v Veröff: SZ 74/14 TE OGH 2012-09-13 6 Ob 110/12p Vgl auch; Beisatz: Diese Überlegung lässt sich auf den Fall übertragen, in dem wegen der Interessenkollision nicht zu erwarten ist, dass der Geschäftsführer während seiner Tätigkeit allfällige Rückersatzansprüche der Gesellschaft gegen sich gemäß § 83 GmbHG durchsetzen würde. (T1)Vgl auch; Beisatz: Diese Überlegung lässt sich auf den Fall übertragen, in dem wegen der Interessenkollision nicht zu erwarten ist, dass der Geschäftsführer während seiner Tätigkeit allfällige Rückersatzansprüche der Gesellschaft gegen sich gemäß Paragraph 83, GmbHG durchsetzen würde. (T1) Veröff: SZ 2012/90 TE OGH 2014-03-13 6 Ob 234/13z Vgl TE OGH 2014-11-19 6 Ob 158/14z Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 2015-04-28 5 Ob 175/14t Vgl auch TE OGH 2019-08-29 6 Ob 141/19g Auch; Beis ähnlich wie T1 TE OGH 2021-02-18 6 Ob 21/21p Vgl TE OGH 2023-12-20 6 Ob 170/23b Beisatz wie T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112302