Abs1;
Abs5;
Abs6;
Die Anfechtung eines Beschlusses der Miteigentümermehrheit nach § 13b Abs 4 WEG iVm § 26 Abs 1 Z 4 WEG wegen einer Verletzung der in § 13b Abs 3 WEG normierten Vorschriften über Art und Inhalt der vor der Abstimmung vorzunehmenden Verständigungen kann nur dann zum Erfolg führen, wenn der Fehler für das Abstimmungsergebnis kausal war. Die genannten Vorschriften sollen nämlich nur gewährleisten, dass alle Miteigentümer ihre gesetzlichen Mitwirkungsbefugnisse ausüben, sich also auf die Hausversammlung vorbereiten, eine eigene Meinung bilden und diese in die Diskussion einbringen können. Wurden diese Mitwirkungsbefugnisse ohnehin gewahrt, so erlaubt es der Gesetzeszweck, über Formfehler wegzusehen. Er hat dann das unverzichtbare Recht jedes Miteigentümers auf Mitwirkung an der Verwaltung nicht tangiert.Die Anfechtung eines Beschlusses der Miteigentümermehrheit nach Paragraph 13 b, Absatz 4, WEG in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 4, WEG wegen einer Verletzung der in Paragraph 13 b, Absatz 3, WEG normierten Vorschriften über Art und Inhalt der vor der Abstimmung vorzunehmenden Verständigungen kann nur dann zum Erfolg führen, wenn der Fehler für das Abstimmungsergebnis kausal war. Die genannten Vorschriften sollen nämlich nur gewährleisten, dass alle Miteigentümer ihre gesetzlichen Mitwirkungsbefugnisse ausüben, sich also auf die Hausversammlung vorbereiten, eine eigene Meinung bilden und diese in die Diskussion einbringen können. Wurden diese Mitwirkungsbefugnisse ohnehin gewahrt, so erlaubt es der Gesetzeszweck, über Formfehler wegzusehen. Er hat dann das unverzichtbare Recht jedes Miteigentümers auf Mitwirkung an der Verwaltung nicht tangiert. EntscheidungstexteTE OGH 1999-07-13 5 Ob 177/99m TE OGH 2001-05-15 5 Ob 106/01a TE OGH 2004-05-11 5 Ob 105/04h Vgl auch; Beisatz: Hier: Im vorliegenden Fall hatten die Wohnungseigentümer keine Veranlassung, sich an der Willensbildung zu beteiligen. Eine andere Beurteilung könnte nur dann in Erwägung gezogen werden, wenn alle Wohnungseigentümer an der Versammlung teilgenommen und sich einer Abstimmung nicht widersetzt hätten. (T1); Veröff: SZ 2004/73 TE OGH 2008-04-15 5 Ob 187/07x Beisatz: Wurden die Mitwirkungsbefugnisse der Mit- und Wohnungseigentümer ohnedies gewahrt, erlaubt es der Gesetzeszweck, über Formfehler hinwegzusehen. (T2); Beisatz: Für die Beachtlichkeit der Verletzung von formellen Vorschriften bei Beschlüssen der Wohnungseigentümer kommt es darauf an, ob der Fehler für das Abstimmungsergebnis kausal war. (T3) TE OGH 2008-12-09 5 Ob 263/08z Beis wie T2; Beis wie T3 TE OGH 2010-08-30 5 Ob 43/10z Auch; Beisatz: Die Frage nach der Kausalität von Formfehlern erfordert regelmäßig eine Einzelfallbeurteilung. (T4); Beisatz: Nur die positiv feststehende Wahrung der Mitwirkungsbefugnisse erlaubt ein Hinwegsehen über die gesetzlich vorgesehenen Verständigungspflichten. (T5); Beisatz: Die Teilnahme an einer Abstimmung allein reicht nicht aus, Formfehler, die Informationsdefizite bewirken, zu heilen. (T6) TE OGH 2011-01-24 5 Ob 198/10v Auch; nur: Ist das unverzichtbare Recht jedes Miteigentümers auf Mitwirkung an der Verwaltung nicht tangiert, erlaubt es der Gesetzeszweck, über Formfehler hinweg zu sehen. (T7) TE OGH 2011-03-29 5 Ob 47/11i Auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis ähnlich wie T5 TE OGH 2014-11-18 5 Ob 189/14a Vgl auch; Beis ähnlich wie T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112200
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.