← Österreich

{'item': '6Ob67/99t'}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum15.07.1999 Geschäftszahl6Ob67/99t NormABGB §914 IIIh;

§914

römisch drei h;

§914

IIIi;

§914

römisch drei i;

§915

;

§923; Rechtssatz

Der Begriff der "Maisonette" erweckt die Erwartungshaltung, daß ein Wohnen im engeren Sinn auf zwei Ebenen möglich ist und daß sowohl das Untergeschoß als auch das Obergeschoß als Aufenthaltsort in Anspruch genommen werden kann. Allein aus der im Plan hervorgehenden Bezeichnung des Raumes im Untergeschoß als "Abstellraum" wird für den Durchschnittskunden noch nicht hinreichend klargestellt, daß dieser Raum nach den Bestimmungen der Bauordnung tatsächlich nicht anders verwendet werden dürfe. Es ist Sache des Verkäufers, den Käufer ausdrücklich darauf aufmerksam zu machen, daß der im Verhältnis zur Gesamtwohnfläche "größte" Raum im Untergeschoß von Gesetzes wegen nicht als Wohnraum im engeren Sinn Verwendung finden dürfe. Die bloß eingeschränkte Nutzungsmöglichkeit mußte dem Käufer, als er die Wohnung vor dem Kaufvertagsabschluß besichtigte, nicht auffallen zumal aus dem bloßen Eindruck "niederer" Räume nicht von vornherein auf eine fehlende Möglichkeit, die "niederen" Räume gesetzeskonform zu Wohnzwecken im engeren Sinn zu benützen, geschlossen werden muß. Die im Hinblick auf die Bezeichnung der Wohnung als Maisonette und der Anpreisung einer "Wohnfläche" von 48,36 Quadratmetern unauffällige und unklare Beschreibung des Raumes im Untergeschoß als "Abstellraum" geht gemäß § 915

zu Lasten der beklagten Partei als Kaufvertragsverfasserin.Der Begriff der "Maisonette" erweckt die Erwartungshaltung, daß ein Wohnen im engeren Sinn auf zwei Ebenen möglich ist und daß sowohl das Untergeschoß als auch das Obergeschoß als Aufenthaltsort in Anspruch genommen werden kann. Allein aus der im Plan hervorgehenden Bezeichnung des Raumes im Untergeschoß als "Abstellraum" wird für den Durchschnittskunden noch nicht hinreichend klargestellt, daß dieser Raum nach den Bestimmungen der Bauordnung tatsächlich nicht anders verwendet werden dürfe. Es ist Sache des Verkäufers, den Käufer ausdrücklich darauf aufmerksam zu machen, daß der im Verhältnis zur Gesamtwohnfläche "größte" Raum im Untergeschoß von Gesetzes wegen nicht als Wohnraum im engeren Sinn Verwendung finden dürfe. Die bloß eingeschränkte Nutzungsmöglichkeit mußte dem Käufer, als er die Wohnung vor dem Kaufvertagsabschluß besichtigte, nicht auffallen zumal aus dem bloßen Eindruck "niederer" Räume nicht von vornherein auf eine fehlende Möglichkeit, die "niederen" Räume gesetzeskonform zu Wohnzwecken im engeren Sinn zu benützen, geschlossen werden muß. Die im Hinblick auf die Bezeichnung der Wohnung als Maisonette und der Anpreisung einer "Wohnfläche" von 48,36 Quadratmetern unauffällige und unklare Beschreibung des Raumes im Untergeschoß als "Abstellraum" geht gemäß Paragraph 915,

zu Lasten der beklagten Partei als Kaufvertragsverfasserin. EntscheidungstexteTE OGH 1999/07/15 6 Ob 67/99t RechtssatznummerRS0112236

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.