← Österreich

{'item': ['6Ob70/99h', '6Ob81/02h', '6Ob123/06s', '6Ob132/08t', '6Ob13/18g']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0112317 Entscheidungsdatum15.07.1999 Geschäftszahl6Ob70/99h; 6Ob81/02h; 6Ob123/06s; 6Ob132/08t; 6Ob13/18g NormFBG §3 Z15; UmgrStG ArtIII §12; UmgrStG ArtIV §23 RechtssatzEs wäre ein Wertungswiderspruch, die Übertragungsfälle der Art III und IV UmgrStG verschieden zu behandeln und aus dem Wortlaut des § 3 Z 15 FBG abzuleiten, dass eine Eintragung nur dann zu erfolgen hätte, wenn am Übertragungsvorgang zwei eingetragene Rechtsträger beteiligt sind. Die Bestimmung ist vielmehr nach ihrem Zweck dahin auszulegen, als ob sie lautete: "... Die Einbringung ist beim Erwerber und Veräußerer einzutragen; wenn nur einer von diesen im Firmenbuch eingetragen ist, bei diesem".Es wäre ein Wertungswiderspruch, die Übertragungsfälle der Artikel römisch drei und römisch vier UmgrStG verschieden zu behandeln und aus dem Wortlaut des Paragraph 3, Ziffer 15, FBG abzuleiten, dass eine Eintragung nur dann zu erfolgen hätte, wenn am Übertragungsvorgang zwei eingetragene Rechtsträger beteiligt sind. Die Bestimmung ist vielmehr nach ihrem Zweck dahin auszulegen, als ob sie lautete: "... Die Einbringung ist beim Erwerber und Veräußerer einzutragen; wenn nur einer von diesen im Firmenbuch eingetragen ist, bei diesem". EntscheidungstexteTE OGH 1999-07-15 6 Ob 70/99h TE OGH 2003-01-23 6 Ob 81/02h Auch; Beisatz: Wenn am Übertragungsvorgang nur ein eingetragener Rechtsträger beteiligt ist, ist der Vorgang bei diesem einzutragen, weil § 3 Z 15 FBG nach seinem Zweck in diesem Sinn auszulegen ist. (T1); Veröff: SZ 2003/4Auch; Beisatz: Wenn am Übertragungsvorgang nur ein eingetragener Rechtsträger beteiligt ist, ist der Vorgang bei diesem einzutragen, weil Paragraph 3, Ziffer 15, FBG nach seinem Zweck in diesem Sinn auszulegen ist. (T1); Veröff: SZ 2003/4 TE OGH 2006-08-31 6 Ob 123/06s Auch; Beisatz: Sinn dieser Eintragungsvorschrift ist es, der Öffentlichkeit über die Vermögensverhältnisse des Rechtsträgers vollständig und richtig Auskunft zu geben. Die Offenlegung dient dem Schutz der Gläubiger. (T2) TE OGH 2008-10-01 6 Ob 132/08t Vgl; Beisatz: Hier: Eintragung eines Nachtrags zum Einbringungsvertrag mit dem der Einbringungsstichtag verändert wurde. (T3); Beisatz: Entgegen der Rechtsansicht der Vorinstanzen ist auch diese Änderung eintragungsfähig. Auch wenn der Einbringungsstichtag nach Art III § 13 UmgrStG (lediglich) ertragssteuerrechtliche Auswirkungen hat, besteht doch der Sinn der Eintragungsvorschriften auch bei Einbringungen darin, der Öffentlichkeit über die Vermögensverhältnisse des Rechtsträgers vollständig und richtig Auskunft zu geben. (T4)Vgl; Beisatz: Hier: Eintragung eines Nachtrags zum Einbringungsvertrag mit dem der Einbringungsstichtag verändert wurde. (T3); Beisatz: Entgegen der Rechtsansicht der Vorinstanzen ist auch diese Änderung eintragungsfähig. Auch wenn der Einbringungsstichtag nach Artikel römisch drei, Paragraph 13, UmgrStG (lediglich) ertragssteuerrechtliche Auswirkungen hat, besteht doch der Sinn der Eintragungsvorschriften auch bei Einbringungen darin, der Öffentlichkeit über die Vermögensverhältnisse des Rechtsträgers vollständig und richtig Auskunft zu geben. (T4) TE OGH 2018-04-26 6 Ob 13/18g Auch; Beis wie T1; Beisatz: § 3 Abs 1 Z 15 FBG erfasst unter anderem Einbringungen nach Art IV §§ 23 ff UmgrStG („Zusammenschluss“). (T5)Auch; Beis wie T1; Beisatz: Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 15, FBG erfasst unter anderem Einbringungen nach Artikel römisch vier, Paragraphen 23, ff UmgrStG („Zusammenschluss“). (T5) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112317

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.