RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0112318 Entscheidungsdatum15.07.1999 Geschäftszahl6Ob70/99h; 6Ob5/01f; 6Ob4/01h; 6Ob167/01d; 6Ob81/02h; 6Ob123/06s; 6Ob132/08t; 6Ob165/16g; 6Ob219/21f NormFBG §3 Z15; UmgrStG idF AbgÄG 1996 ArtIII §12; UmgrStG idF AbgÄG 1996 ArtIV §23FBG §3 Z15; UmgrStG in der Fassung AbgÄG 1996 ArtIII §12; UmgrStG in der Fassung AbgÄG 1996 ArtIV §23 RechtssatzAn der im FBG angeordneten Eintragungspflicht hat sich durch den Entfall der konstitutiven Wirkung der Eintragung für die steuerliche Behandlung nichts geändert. Aus den Erläuterungen in der Regierungsvorlage zum Abgabenänderungsgesetz geht deutlich hervor, dass die Änderungen der §§ 12, 13, 23 und 24 UmgrStG ihren Grund darin haben, dass allfällige unterschiedliche Auslegungen des Begriffes "Betriebsübergang" nach Firmenbuchrecht einerseits und nach Steuerrecht andererseits, kein Anwendungshindernis für die steuerliche Behandlung sein sollen. Für diese ist nunmehr die Meldung beim Finanzamt der übernehmenden Gesellschaft maßgeblich (RV 497 BlgNR XX. GP, 27). Dass neben dieser steuerrechtlichen Zielsetzung auch eine Ausnahmeregelung von der Eintragungspflicht im Firmenbuch beabsichtigt gewesen wäre, ist dem Gesetzeswortlaut nicht zu entnehmen.An der im FBG angeordneten Eintragungspflicht hat sich durch den Entfall der konstitutiven Wirkung der Eintragung für die steuerliche Behandlung nichts geändert. Aus den Erläuterungen in der Regierungsvorlage zum Abgabenänderungsgesetz geht deutlich hervor, dass die Änderungen der Paragraphen 12, 13, 23 und 24 UmgrStG ihren Grund darin haben, dass allfällige unterschiedliche Auslegungen des Begriffes "Betriebsübergang" nach Firmenbuchrecht einerseits und nach Steuerrecht andererseits, kein Anwendungshindernis für die steuerliche Behandlung sein sollen. Für diese ist nunmehr die Meldung beim Finanzamt der übernehmenden Gesellschaft maßgeblich Regierungsvorlage 497 BlgNR römisch zwanzig. GP, 27). Dass neben dieser steuerrechtlichen Zielsetzung auch eine Ausnahmeregelung von der Eintragungspflicht im Firmenbuch beabsichtigt gewesen wäre, ist dem Gesetzeswortlaut nicht zu entnehmen. EntscheidungstexteTE OGH 1999-07-15 6 Ob 70/99h TE OGH 2001-04-26 6 Ob 5/01f Vgl auch; Beisatz: Einbringungen nach den §§ 12 ff UmgrStG unterliegen der Eintragungspflicht. (T1)Vgl auch; Beisatz: Einbringungen nach den Paragraphen 12, ff UmgrStG unterliegen der Eintragungspflicht. (T1) TE OGH 2001-04-26 6 Ob 4/01h Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 2001-08-23 6 Ob 167/01d Vgl auch TE OGH 2003-01-23 6 Ob 81/02h Auch; Veröff: SZ 2003/4 TE OGH 2006-08-31 6 Ob 123/06s Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Sinn dieser Eintragungsvorschrift ist es, der Öffentlichkeit über die Vermögensverhältnisse des Rechtsträgers vollständig und richtig Auskunft zu geben. Die Offenlegung dient dem Schutz der Gläubiger. (T2) TE OGH 2008-10-01 6 Ob 132/08t Vgl; Beisatz: Hier: Eintragung eines Nachtrags zum Einbringungsvertrag mit dem der Einbringungsstichtag verändert wurde. (T3); Beisatz: Entgegen der Rechtsansicht der Vorinstanzen ist auch diese Änderung eintragungsfähig. Auch wenn der Einbringungsstichtag nach Art III § 13 UmgrStG (lediglich) ertragssteuerrechtliche Auswirkungen hat, besteht doch der Sinn der Eintragungsvorschriften auch bei Einbringungen darin, der Öffentlichkeit über die Vermögensverhältnisse des Rechtsträgers vollständig und richtig Auskunft zu geben. (T4)Vgl; Beisatz: Hier: Eintragung eines Nachtrags zum Einbringungsvertrag mit dem der Einbringungsstichtag verändert wurde. (T3); Beisatz: Entgegen der Rechtsansicht der Vorinstanzen ist auch diese Änderung eintragungsfähig. Auch wenn der Einbringungsstichtag nach Artikel römisch drei, Paragraph 13, UmgrStG (lediglich) ertragssteuerrechtliche Auswirkungen hat, besteht doch der Sinn der Eintragungsvorschriften auch bei Einbringungen darin, der Öffentlichkeit über die Vermögensverhältnisse des Rechtsträgers vollständig und richtig Auskunft zu geben. (T4) TE OGH 2017-07-07 6 Ob 165/16g Auch; Beis wie T1 TE OGH 2022-02-02 6 Ob 219/21f Vgl; Beisatz: Die Firmenbucheintragung einer Betriebsübertragung nach § 3 Abs 1 Z 15 FBG ist mangels gesetzlicher Anordnung einer konstitutiven Wirkung deklarativ. Die Eintragung der Betriebsübertragung setzt daher deren Wirksamkeit voraus. (T5)Vgl; Beisatz: Die Firmenbucheintragung einer Betriebsübertragung nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 15, FBG ist mangels gesetzlicher Anordnung einer konstitutiven Wirkung deklarativ. Die Eintragung der Betriebsübertragung setzt daher deren Wirksamkeit voraus. (T5) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112318
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