RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0052195 Entscheidungsdatum26.03.2026 Geschäftszahl6Ob74/99x; 6Ob278/00a; 6Ob60/01v; 6Ob85/01w; 6Ob106/03m; 6Ob49/07k; 6Ob50/07g; 6Ob136/09g; 3Ob139/10b; 8Ob115/11m; 8ObS2/13x; 8ObS3/13v; 8ObS8/13d; 6Ob108/15y; 3Ob247/16v; 6Ob228/17y; 6Ob71/18m; 2Ob115/25p NormPSG §1 Abs1 RechtssatzCharakteristikum der Privatstiftung ist der Umstand, dass dem "eigentümerlosen" Vermögen Rechtspersönlichkeit zuerkannt wird, wodurch eine Verselbständigung des Vermögens erreicht wird. Es ist nach dem erklärten Willen des Stifters zu verwenden. EntscheidungstexteTE OGH 1999-07-15 6 Ob 74/99x TE OGH 2000-12-14 6 Ob 278/00a Beisatz: Die Privatstiftung ist ein vom Stiftungsvorstand vertretener und verwalteter Rechtsträger, dessen Zweck und innere Ordnung im Wege der Privatautonomie weitgehend vom Stifter bestimmt werden. (T1) Beisatz: Im Gegensatz zu körperschaftlich organisierten juristischen Personen kennt die Privatstiftung weder Eigentümer noch Mitglieder oder Gesellschafter. (T2) Veröff: SZ 73/196 TE OGH 2001-04-26 6 Ob 60/01v Auch; Beisatz: Der Privatstiftung liegt der Gedanke zugrunde, dass mit einem "eigentümerlosen" Vermögen ein bestimmter Zweck besser, zielstrebiger und auch dauerhafter verwirklicht werden kann, als wenn das Vermögen mit dem Schicksal des Stifters und dem seiner Rechtsnachfolger verbunden bliebe und etwa in eine Gesellschaft eingebracht würde, die von den Gesellschaftern beeinflussbar ist. Durch Errichtung der Stiftung verliert auch der Stifter den Zugriff auf das Vermögen. (T3) Veröff: SZ 74/79 TE OGH 2001-05-16 6 Ob 85/01w nur: Charakteristikum der Privatstiftung ist der Umstand, dass dem "eigentümerlosen" Vermögen Rechtspersönlichkeit zuerkannt wird, wodurch eine Verselbständigung des Vermögens erreicht wird. (T4) Beis wie T1; Beis ähnlich wie T2; Beis wie T3 nur: Durch Errichtung der Stiftung verliert auch der Stifter den Zugriff auf das Vermögen. (T5) Veröff: SZ 74/92 TE OGH 2003-09-11 6 Ob 106/03m Beis wie T5; Veröff: SZ 2003/105 TE OGH 2008-03-13 6 Ob 49/07k Auch; Veröff: SZ 2008/34 TE OGH 2008-03-13 6 Ob 50/07g Auch TE OGH 2009-09-18 6 Ob 136/09g Auch; Beis wie T3; Beisatz: Er kann in das Stiftungsgeschehen grundsätzlich nicht mehr eingreifen. Einflussmöglichkeiten können sich nur aus der Stiftungserklärung und aus dem Recht zur Änderung der Stiftungserklärung oder zum Widerruf der Stiftung ergeben. (T6) Beisatz: Bei Stiftermehrheit führt der Wegfall eines Stifters bei Fehlen einer abweichenden Regelung in der Stiftungsurkunde zum Erlöschen des Widerrufsrechts. (T7) Veröff: SZ 2009/122 TE OGH 2010-10-13 3 Ob 139/10b Vgl TE OGH 2012-05-30 8 Ob 115/11m nur T4 TE OGH 2013-04-29 8 ObS 2/13x Auch; Beis wie T1 TE OGH 2013-04-29 8 ObS 3/13v Auch; Beis wie T1 TE OGH 2013-12-17 8 ObS 8/13d Auch; Beis wie T1 TE OGH 2015-12-21 6 Ob 108/15y Vgl; Beis wie T6; Beisatz: Die Errichtung einer Privatstiftung führt durch die Vermögenswidmung zu einer wirtschaftlichen Verselbständigung und Eigentümerlosigkeit dieses Vermögens, welches in weiterer Folge ausschließlich auf Grundlage des Stiftungszwecks und nach dem Ermessen des Stiftungsvorstands zu verwenden ist. (T8); Veröff: SZ 2015/143 TE OGH 2017-01-26 3 Ob 247/16v Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T8; Veröff: SZ 2017/8 TE OGH 2018-04-26 6 Ob 228/17y Auch; Beis wie T5 TE OGH 2018-05-24 6 Ob 71/18m Auch; Beis wie T5 TE OGH 2026-03-26 2 Ob 115/25p vgl; Beisatz wie T8: Hier: Zu den Folgen dieser Charakteristika für den Auskunftsanspruch gegen eine Stiftung nach § 786 ABGB. (T9)vgl; Beisatz wie T8: Hier: Zu den Folgen dieser Charakteristika für den Auskunftsanspruch gegen eine Stiftung nach Paragraph 786, ABGB. (T9) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1999:RS0052195
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