RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0112341 Entscheidungsdatum27.01.2022 Geschäftszahl6Ob124/99z; 6Ob123/99b; 6Ob122/99f; 6Ob44/04w; 6Ob43/04y; 6Ob232/07x; 4Ob119/11w; 6Ob185/13v; 9Ob74/21d NormGmbHG §107 HGB §13 IPRG §10 UGB §12 RechtssatzDie Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit der in einem Mitgliedstaat rechtswirksam errichteten ausländischen juristischen Person ist im Zusammenhang mit der Errichtung einer Zweigniederlassung in Österreich nach jenem Recht zu beurteilen, nach dem die juristische Person gegründet wurde, sofern sich ihr satzungsgemäßer Sitz oder die Hauptverwaltung oder die Hauptniederlassung in einem Mitgliedstaat befinden. Der Umstand, dass sich Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung nicht im Gründungsstaat (wohl aber in einem anderen Mitgliedstaat) befinden, steht in diesem Fall einer Anerkennung der Rechtspersönlichkeit der ausländischen Gesellschaft nicht entgegen. EntscheidungstexteTE OGH 1999-07-15 6 Ob 124/99z Veröff: SZ 72/121 TE OGH 1999-07-15 6 Ob 123/99b TE OGH 1999-11-11 6 Ob 122/99f Beisatz: Nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes hat das durch den EG-Vertrag geschaffene Recht - so auch die Grundfreiheiten betreffenden Regelungen - im Falle einer Normenkollision vor wie immer gearteten innerstaatlichen Rechtsvorschriften Vorrang und ist von den Gerichten der Mitgliedstaaten unmittelbar anzuwenden. (T1) TE OGH 2004-04-29 6 Ob 44/04w vgl; Beisatz: Die Anmeldung eines ausländischen Rechtsträgers nach § 13 HGB erfordert den Nachweis der tatsächlichen Errichtung der Zweigniederlassung im Inland. Darunter ist nicht zu verstehen, dass die für den tatsächlichen Geschäftsbetrieb der Zweigniederlassung erforderlichen Einrichtungen zur Gänze bereits vorhanden sein müssen. Wohl aber müssen räumliche und organisatorische Vorkehrungen getroffen sein, die Rückschlüsse darauf zulassen, dass tatsächlich eine Betriebsstätte geschaffen wird, die einen fortlaufenden (nicht nur gelegentlichen) und weitgehend verselbständigten Geschäftsbetrieb im Sinn des Unternehmenszwecks ermöglicht. (T2)vgl; Beisatz: Die Anmeldung eines ausländischen Rechtsträgers nach Paragraph 13, HGB erfordert den Nachweis der tatsächlichen Errichtung der Zweigniederlassung im Inland. Darunter ist nicht zu verstehen, dass die für den tatsächlichen Geschäftsbetrieb der Zweigniederlassung erforderlichen Einrichtungen zur Gänze bereits vorhanden sein müssen. Wohl aber müssen räumliche und organisatorische Vorkehrungen getroffen sein, die Rückschlüsse darauf zulassen, dass tatsächlich eine Betriebsstätte geschaffen wird, die einen fortlaufenden (nicht nur gelegentlichen) und weitgehend verselbständigten Geschäftsbetrieb im Sinn des Unternehmenszwecks ermöglicht. (T2) Anm: Veröff: SZ 2004/65Anmerkung, Veröff: SZ 2004/65 TE OGH 2004-04-29 6 Ob 43/04y Vgl; Beis wie T2 TE OGH 2008-05-08 6 Ob 232/07x Vgl; Beisatz: Das gilt auch dann, wenn die Gesellschaft im Gründungsstaat nur ihren statutarischen Sitz hat und dort keine Geschäftstätigkeit entfaltet (so schon 6 Ob 146/06y). (T3) Beisatz: Ihr Gesellschaftsstatut ist das Recht des Gründungsstaats. Das Gesellschaftsstatut (Personalstatut der Gesellschaft) ist für die Partei- und Prozessfähigkeit, für die Rechte und Pflichten der Organe und deren Vertretungsmacht und auch für das Ende der Gesellschaft (ihrer Rechtsfähigkeit) maßgeblich (so schon 6 Ob 146/06y). (T4) Veröff: SZ 2008/63 TE OGH 2011-10-19 4 Ob 119/11w Vgl auch; Beis wie T4 TE OGH 2014-09-17 6 Ob 185/13v Auch; Veröff: SZ 2014/82 TE OGH 2022-01-27 9 Ob 74/21d Beisatz: Hier: Nach dem Brexit sind Ltds mit Satzungssitz in Großbritannien und Hauptverwaltungssitz in Österreich von diesem Grundsatz nicht mehr erfasst; vgl RS0134015. (T5)Beisatz: Hier: Nach dem Brexit sind Ltds mit Satzungssitz in Großbritannien und Hauptverwaltungssitz in Österreich von diesem Grundsatz nicht mehr erfasst; vergleiche RS0134015. (T5) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112341
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.