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{'item': ['6Ob151/99w', '6Ob184/99y', '6Ob37/02p', '9Ob100/03a', '6Ob94/04y', '2Ob68/09b', '2Ob10/11a', '9Ob56/11t', '1Ob6/18s']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0112312 Entscheidungsdatum15.07.1999 Geschäftszahl6Ob151/99w; 6Ob184/99y; 6Ob37/02p; 9Ob100/03a; 6Ob94/04y; 2Ob68/09b; 2Ob10/11a; 9Ob56/11t; 1Ob6/18s NormAußStrG §102; EO §141 Abs1; LBG §3; LBG §5 RechtssatzDie Belastung der Liegenschaft ist bei der Ermittlung des Verkehrswertes, also auf der Aktivseite des Inventars zu berücksichtigen. Rechte und Lasten, die mit der zu bewertenden Sache verbunden sind und deren Wert beeinflussen, sind bei der Bewertung zu berücksichtigen. Voraussetzung für eine Berücksichtigung ist, dass die Rechte für den Wert der Liegenschaft von Einfluss sind, was auch bei obligatorischen Rechten der Fall sein kann, wie eben gerade im Fall von Miet- oder Wohnrechten. Dieser Einfluss ist bei Wohnhäusern geradezu evident, deren Wert ausschließlich oder zumindest auch nach dem Ertragswertverfahren (§ 5 LBG) zu ermitteln ist. Dann spielt aber eine bestehende Belastung mit obligatorischen Wohnrechten, die eine andere (bessere) Bewirtschaftung auf längere Zeit verhindert, für die Höhe des Verkehrswerts eine maßgebliche Rolle. Bei der Bewertung von lebenslänglichen Wohnrechten ist dann im Regelfall von einer durchschnittlichen Lebenserwartung des Berechtigten auszugehen.Die Belastung der Liegenschaft ist bei der Ermittlung des Verkehrswertes, also auf der Aktivseite des Inventars zu berücksichtigen. Rechte und Lasten, die mit der zu bewertenden Sache verbunden sind und deren Wert beeinflussen, sind bei der Bewertung zu berücksichtigen. Voraussetzung für eine Berücksichtigung ist, dass die Rechte für den Wert der Liegenschaft von Einfluss sind, was auch bei obligatorischen Rechten der Fall sein kann, wie eben gerade im Fall von Miet- oder Wohnrechten. Dieser Einfluss ist bei Wohnhäusern geradezu evident, deren Wert ausschließlich oder zumindest auch nach dem Ertragswertverfahren (Paragraph 5, LBG) zu ermitteln ist. Dann spielt aber eine bestehende Belastung mit obligatorischen Wohnrechten, die eine andere (bessere) Bewirtschaftung auf längere Zeit verhindert, für die Höhe des Verkehrswerts eine maßgebliche Rolle. Bei der Bewertung von lebenslänglichen Wohnrechten ist dann im Regelfall von einer durchschnittlichen Lebenserwartung des Berechtigten auszugehen. EntscheidungstexteTE OGH 1999-07-15 6 Ob 151/99w TE OGH 1999-11-11 6 Ob 184/99y Vgl aber; Beisatz: Schon aus dem Vermächtnischarakter des Voraus ist abzuleiten, dass er keine Belastung der in den Nachlass fallenden Liegenschaft darstellt. Zu Lebzeiten des Erblassers ist das Mitbenützungsrecht des Ehegatten an der dem Ehepartner gehörigen Ehewohnung ein im Familienrecht begründeter obligatorischer Anspruch, der zwar den Ehepartner, nicht aber seine Liegenschaft belastet. Nach dem Tod richtet sich der Anspruch gegen den Erben beziehungsweise die Erbengemeinschaft, wozu im Regelfall auch die wohnungsberechtigte Witwe selbst gehört. (T1); Veröff: SZ 72/174 TE OGH 2002-04-18 6 Ob 37/02p Vgl; Beisatz: Hier Wohnrecht. (T2) TE OGH 2003-09-10 9 Ob 100/03a Auch; nur: Rechte und Lasten, die mit der zu bewertenden Sache verbunden sind und deren Wert beeinflussen, sind bei der Bewertung zu berücksichtigen. Voraussetzung für eine Berücksichtigung ist, dass die Rechte für den Wert der Liegenschaft von Einfluss sind. Dann spielt aber eine bestehende Belastung mit obligatorischen Wohnrechten, die eine andere (bessere) Bewirtschaftung auf längere Zeit verhindert, für die Höhe des Verkehrswerts eine maßgebliche Rolle. (T3) TE OGH 2004-06-24 6 Ob 94/04y Auch; Beis wie T2 TE OGH 2009-10-29 2 Ob 68/09b nur: Bei der Bewertung von lebenslänglichen Wohnrechten ist im Regelfall von einer durchschnittlichen Lebenserwartung des Berechtigten auszugehen. (T4); Veröff: SZ 2009/143 TE OGH 2011-02-17 2 Ob 10/11a Vgl TE OGH 2012-05-29 9 Ob 56/11t Vgl; Beisatz: Hier: Berücksichtigung eines Sanierungsdarlehens bei der Schätzung eines Liegenschaftsanteils im Exekutionsverfahren. (T5) Veröff: SZ 2012/58 TE OGH 2018-03-21 1 Ob 6/18s Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Ist der Verkehrswert eines mit einem Wohnrecht belasteten Hauses zu ermitteln, ist diese Belastung wertmindernd zu berücksichtigen. (T6) Beisatz: Hier Nacheheliches Aufteilungsverfahren. (T7) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112312

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.