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{'item': ['Bsw22774/93', 'Bsw35014/97', 'Bsw30255/09']}

RIS Dokument GerichtAUSL EGMR RechtssatznummerRS0122620 Entscheidungsdatum28.07.1999 GeschäftszahlBsw22774/93; Bsw35014/97; Bsw30255/09 Norm1.

Art1

I2; 1.

Art1

III3; 1.

Art1

IV3; 1.

Art1IV4 Rechtssatz

Im Bereich des Wohnungsmarktes, der eine zentrale Rolle in der Politik der Wohlfahrtsstaaten spielt, liegt es im Ermessen der Gesetzgebung, welche Maßnahmen sie im öffentlichen Interesse trifft - außer es handelt sich dabei um Erwägungen, die jeder vernünftigen sachlichen Grundlage entbehren. Ein System der zeitweiligen Aussetzung der Vollstreckung von Räumungsbefehlen liegt an sich im Bereich des den Konventionsstaaten von Art 1 Abs 2 1.

zugestandenen Ermessensspielraums. Ein System, das dazu führt, dass Räumungsbefehle in nicht dringlichen Fällen praktisch gar nicht mehr vollstreckt werden, sodass ein Beschwerdeführer über einen Zeitraum von beinahe 11 Jahren in Ungewissheit über die Wiedererlangung seines Eigentums bleibt, verletzt jedoch das Recht auf Eigentum, wenn der Beschwerdeführer weder ein wirksames Rechtsmittel zur Verfügung hat noch Entschädigung für die fehlende Nutzung des Eigentums erlangen kann.Im Bereich des Wohnungsmarktes, der eine zentrale Rolle in der Politik der Wohlfahrtsstaaten spielt, liegt es im Ermessen der Gesetzgebung, welche Maßnahmen sie im öffentlichen Interesse trifft - außer es handelt sich dabei um Erwägungen, die jeder vernünftigen sachlichen Grundlage entbehren. Ein System der zeitweiligen Aussetzung der Vollstreckung von Räumungsbefehlen liegt an sich im Bereich des den Konventionsstaaten von Artikel eins, Absatz 2, 1.

zugestandenen Ermessensspielraums. Ein System, das dazu führt, dass Räumungsbefehle in nicht dringlichen Fällen praktisch gar nicht mehr vollstreckt werden, sodass ein Beschwerdeführer über einen Zeitraum von beinahe 11 Jahren in Ungewissheit über die Wiedererlangung seines Eigentums bleibt, verletzt jedoch das Recht auf Eigentum, wenn der Beschwerdeführer weder ein wirksames Rechtsmittel zur Verfügung hat noch Entschädigung für die fehlende Nutzung des Eigentums erlangen kann. EntscheidungstexteTE AUSL EGMR 1999-07-28 Bsw 22774/93 Bem: Immobiliare Saffi gegen Italien (T1a) Veröff: NL 1999,132 TE AUSL EGMR 2005-02-22 Bsw 35014/97 Vgl auch; Beisatz: Im Bereich der Wohnungspolitik ist den Staaten ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt, was auch für die von ihnen vorgegebenen Richtwerte für die Bemessung und Herabsenkung des Mietzinses gilt. Vgl schon das Urteil Mellacher gegen Österreich vom

  1. Dezember 1989, A/169, Veröff: ÖJZ 1990,
  2. Ein System der Mietenregulierung, das den höchstzulässigen Mietzins so niedrig ansetzt, dass Vermieter nicht einmal die Instandhaltungskosten einnehmen können, stellt jedoch selbst in einer Situation äußerster Wohnraumknappheit eine unverhältnismäßige und übermäßige Last für die Vermieter dar, wenn der Staat die Instandhaltungskosten nicht abgilt. (T1) Veröff: NL 2005,32 TE AUSL EGMR 2014-01-28 Bsw 30255/09 Auch; nur: Im Bereich des Wohnungsmarktes, der eine zentrale Rolle in der Politik der Wohlfahrtsstaaten spielt, liegt es im Ermessen der Gesetzgebung, welche Maßnahmen sie im öffentlichen Interesse trifft - außer es handelt sich dabei um Erwägungen, die jeder vernünftigen sachlichen Grundlage entbehren. (T2) Beisatz: Nichtsdestotrotz verlangen die legitimen Interessen der Gemeinschaft in derartigen Situationen eine gerechte Verteilung der aus der Umgestaltung bzw. Reform des Wohnungsbeschaffungswesens eines Landes resultierenden sozialen und finanziellen Last. Letztere darf nicht einfach einer bestimmten sozialen Gruppe aufgebürdet werden, egal wie bedeutsam die Interessen der anderen Gruppe oder der Gemeinschaft als Ganzes sein mögen. (Bitto u.a. gg. die Slowakei) (T3) Veröff: NL 2014,57 European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL000:1999:RS0122620

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.