Paragraph 542, ABGB wird jede Handlung oder Unterlassung sanktioniert, die in der Absicht geschieht, den Willen des Erblassers - auch in Bezug auf ausgesetzte Legate - zu vereiteln. Ob das Verhalten der Person, die eine letztwillige Verfügung unterdrückt, zu dem von ihr gewünschten Erfolg geführt hat, ist unerheblich. Am Tatbestand der Unterdrückung kann die später doch erfolgte Vorlage der letztwilligen Verfügung jedenfalls dann nichts ändern, wenn die Vorlage nur aus eigennützigen Motiven (Nachweis des eigenen Erbrechts, dessen Verlust sonst zu befürchten wäre) und nicht in innerer Umkehr erfolgte. EntscheidungstexteTE OGH 1999-08-05 1 Ob 175/99p TE OGH 2004-11-17 9 Ob 124/04g nur:
ABGB wird jede Handlung oder Unterlassung sanktioniert, die in der Absicht geschieht, den Willen des Erblassers - auch in Bezug auf ausgesetzte Legate - zu vereiteln. (T1)nur:
Paragraph 542, ABGB wird jede Handlung oder Unterlassung sanktioniert, die in der Absicht geschieht, den Willen des Erblassers - auch in Bezug auf ausgesetzte Legate - zu vereiteln. (T1) TE OGH 2007-03-28 7 Ob 43/07k nur:
ABGB wird jede Handlung oder Unterlassung sanktioniert, die in der Absicht geschieht, den Willen des Erblassers - auch in Bezug auf ausgesetzte Legate - zu vereiteln. Ob das Verhalten der Person, die eine letztwillige Verfügung unterdrückt, zu dem von ihr gewünschten Erfolg geführt hat, ist unerheblich. (T2)nur:
Paragraph 542, ABGB wird jede Handlung oder Unterlassung sanktioniert, die in der Absicht geschieht, den Willen des Erblassers - auch in Bezug auf ausgesetzte Legate - zu vereiteln. Ob das Verhalten der Person, die eine letztwillige Verfügung unterdrückt, zu dem von ihr gewünschten Erfolg geführt hat, ist unerheblich. (T2) Beisatz: Wenn nach den festgestellten Umständen eine solche Absicht nicht unterstellt werden kann, liegt ein Tatbestand im Sinne des § 542 ABGB nicht vor. (T3)Beisatz: Wenn nach den festgestellten Umständen eine solche Absicht nicht unterstellt werden kann, liegt ein Tatbestand im Sinne des Paragraph 542, ABGB nicht vor. (T3) Beisatz: Hier: Die Parteien streiten darüber, ob bestimmte Vermögenswerte zum Zeitpunkt des Erbfalles dem Erblasser gehörten. Die Alleinerbeneigenschaft der Erben wurde in keiner Weise in Frage gestellt oder in Zweifel gezogen. (T4) Veröff: SZ 2007/48 TE OGH 2007-05-03 1 Ob 281/06i nur T2 TE OGH 2009-02-23 8 Ob 112/08s Auch; Beisatz: Nach § 542 ABGB machen Handlungen oder Unterlassungen erbunwürdig, die in der Absicht geschehen, den Willen des Erblassers zu vereiteln (RIS-Justiz RS0112469; RS0012273; 1Ob 281/06i). (T5)Auch; Beisatz: Nach Paragraph 542, ABGB machen Handlungen oder Unterlassungen erbunwürdig, die in der Absicht geschehen, den Willen des Erblassers zu vereiteln (RIS-Justiz RS0112469; RS0012273; 1Ob 281/06i). (T5) Beisatz: Verfehlungen gegen den letzten Willen des Erblassers iSd §542 ABGB liegen auch dann vor, wenn sich die Handlung oder Unterlassung des betroffenen Erbanwärters zwar nicht gegen ein Testament, aber gegen ein Kodizill bzw gegen ausgesetzte Legate richtet. (T6) TE OGH 2012-01-12 6 Ob 264/11h nur:
ABGB wird jede Handlung oder Unterlassung sanktioniert, die in der Absicht geschieht, den Willen des Erblassers zu vereiteln. (T7)nur:
Paragraph 542, ABGB wird jede Handlung oder Unterlassung sanktioniert, die in der Absicht geschieht, den Willen des Erblassers zu vereiteln. (T7) TE OGH 2012-09-19 3 Ob 157/12b Auch; nur T7 TE OGH 2021-01-28 2 Ob 174/20g vgl; Beisatz: Hier: Zur Rechtslage nach dem ErbRÄG 2015. (T8) Anm: SZ 2021/8Anmerkung, SZ 2021/8 TE OGH 2021-05-26 2 Ob 75/20y Vgl; Beisatz: Erbunwürdigkeit iSd § 542 ABGB aF liegt auch dann vor, wenn der Erblasser keine letztwillige Verfügung hinterlassen hat und
die vorsätzliche Handlung eines Erben die gesetzliche Erbfolge beeinträchtigt wird oder werden soll, etwa
Unterschiebung eines Testaments. (T9)Vgl; Beisatz: Erbunwürdigkeit iSd Paragraph 542, ABGB aF liegt auch dann vor, wenn der Erblasser keine letztwillige Verfügung hinterlassen hat und
die vorsätzliche Handlung eines Erben die gesetzliche Erbfolge beeinträchtigt wird oder werden soll, etwa
Unterschiebung eines Testaments. (T9) Beisatz: Ob das Verhalten zu dem gewünschten Erfolg geführt hat, ist unerheblich. (T10) TE OGH 2024-11-19 2 Ob 101/24b nur:
ABGB wird jede Handlung oder Unterlassung sanktioniert, die in der Absicht geschieht, den Willen des Erblassers zu vereiteln. (T11)nur:
Paragraph 542, ABGB wird jede Handlung oder Unterlassung sanktioniert, die in der Absicht geschieht, den Willen des Erblassers zu vereiteln. (T11) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112469
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