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{'item': '2Nd510/99; 5Nd517/99; 2Nd507/00; 9Nd512/00; 7Nd507/01; 8Nd508/01; 7Nd510/01; 2Nd503/01; 8Nd511/01; 10Nd501/02; 9Nd502/02; 8Nd504/02; 10Nc103

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0112279 Entscheidungsdatum22.07.2025 Geschäftszahl2Nd510/99; 5Nd517/99; 2Nd507/00; 9Nd512/00; 7Nd507/01; 8Nd508/01; 7Nd510/01; 2Nd503/01; 8Nd511/01; 10Nd501/02; 9Nd502/02; 8Nd504/02; 10Nc103/02g; 5Ob130/02g; 9Nc110/02d; 6Nc10/03b; 7Nc24/03v; 7Ob189/03z; 5Nc21/04i; 7Nc48/04z; 5Nc1/07b; 4Nc24/08d; 5Nc24/10i; 6Ob18/17s; 4Ob202/24w NormVerordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art16 Abs1Verordnung (EG) Nr 44 aus 2001, des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art16 Abs1 EuGVÜ Art13 EuGVÜ Art14 JN §28 KSchG §1 EUGVVO 2012 Art 17 Abs1EUGVVO 2012 Artikel 17, Abs1 EUGVVO 2012 Art 7 Nr1EUGVVO 2012 Artikel 7, Nr1 RechtssatzDie Sonderregelung der Art 13 ff EuGVÜ ist von dem Bestreben getragen, den Verbraucher als den wirtschaftlich schwächeren und rechtlich weniger erfahrenen Vertragspartner zu schützen, weshalb diesem daher der Entschluss zur gerichtlichen Wahrnehmung seiner Rechte nicht dadurch erschwert werden darf, dass er bei den Gerichten des Staates klagen muss, in dessen Hoheitsgebiet sein Vertragspartner seine Niederlassung hat. Diese Vorschriften beziehen sich auf den nicht berufsbezogen oder gewerbebezogen handelnden privaten Endverbraucher, der einen der in Art 13 aufgeführten Verträge abgeschlossen hat und gemäß Art 14 Partei in einem Rechtsstreit ist.Die Sonderregelung der Artikel 13, ff EuGVÜ ist von dem Bestreben getragen, den Verbraucher als den wirtschaftlich schwächeren und rechtlich weniger erfahrenen Vertragspartner zu schützen, weshalb diesem daher der Entschluss zur gerichtlichen Wahrnehmung seiner Rechte nicht dadurch erschwert werden darf, dass er bei den Gerichten des Staates klagen muss, in dessen Hoheitsgebiet sein Vertragspartner seine Niederlassung hat. Diese Vorschriften beziehen sich auf den nicht berufsbezogen oder gewerbebezogen handelnden privaten Endverbraucher, der einen der in Artikel 13, aufgeführten Verträge abgeschlossen hat und gemäß Artikel 14, Partei in einem Rechtsstreit ist. EntscheidungstexteTE OGH 1999-08-06 2 Nd 510/99 TE OGH 1999-11-16 5 Nd 517/99 Vgl auch; Beisatz: In Art 14 Abs 1 EuGVÜ ist nur die internationale und nicht die örtliche Zuständigkeit geregelt, sodass - im gegenständlichen Fall über § 28 Abs 1 Z 1 JN - eine örtliche Ersatzzuständigkeit eingreifen muss. (T1)Vgl auch; Beisatz: In Artikel 14, Absatz eins, EuGVÜ ist nur die internationale und nicht die örtliche Zuständigkeit geregelt, sodass - im gegenständlichen Fall über Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN - eine örtliche Ersatzzuständigkeit eingreifen muss. (T1) TE OGH 2000-08-02 2 Nd 507/00 Beisatz: Der Begriff des Verbrauchers ist dabei vertragsautonom zu bestimmen. (T2); Beisatz: Hier: Reisevertrag mit deutschem Reiseveranstalter. (T3) TE OGH 2000-11-17 9 Nd 512/00 Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3 TE OGH 2001-05-15 7 Nd 507/01 Beisatz: Im Zweifel ist ein Geschäft als Verbrauchergeschäft anzusehen. (T4) TE OGH 2001-06-18 8 Nd 508/01 Auch; Beis wie T3 TE OGH 2001-08-02 7 Nd 510/01 Beis wie T2; Beis wie T3 TE OGH 2001-07-17 2 Nd 503/01 Beis wie T2; Beis wie T3 TE OGH 2001-10-22 8 Nd 511/01 Beis wie T2 TE OGH 2002-02-12 10 Nd 501/02 Beis wie T2 TE OGH 2002-05-03 9 Nd 502/02 Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Seit dem In-Kraft-Treten der Brüssel I-Verordnung, nach Art 68 Abs 1 im Verhältnis zwischen den Mitgliedstaaten an die Stelle des Brüsseler Übereinkommens (EuGVÜ) tritt, ist eine Ordination gemäß § 28 JN nicht mehr erforderlich, da Art 16 Abs 1 durch den Verweis auf "das Gericht des Ortes, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat", auch die örtliche Zuständigkeit regelt. (T5)Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Seit dem In-Kraft-Treten der Brüssel I-Verordnung, nach Artikel 68, Absatz eins, im Verhältnis zwischen den Mitgliedstaaten an die Stelle des Brüsseler Übereinkommens (EuGVÜ) tritt, ist eine Ordination gemäß Paragraph 28, JN nicht mehr erforderlich, da Artikel 16, Absatz eins, durch den Verweis auf "das Gericht des Ortes, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat", auch die örtliche Zuständigkeit regelt. (T5) TE OGH 2002-05-02 8 Nd 504/02 Beis wie T3 TE OGH 2002-10-15 10 Nc 103/02g Vgl auch; Beis wie T5 TE OGH 2002-09-12 5 Ob 130/02g TE OGH 2003-01-07 9 Nc 110/02d Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T5 TE OGH 2003-04-03 6 Nc 10/03b Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T5 TE OGH 2003-07-04 7 Nc 24/03v Vgl auch; Beis wie T5 TE OGH 2003-09-10 7 Ob 189/03z Auch; Beisatz: Für Aktivklagen des Verbrauchers im Geltungsbereich der EUGVVO wird in seinem Wohnsitzstaat auch die örtliche Zuständigkeit unmittelbar (ohne dass es hiefür einer Ordination bedürfte) bestimmt. (T6) TE OGH 2004-09-22 5 Nc 21/04i Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T6 TE OGH 2004-11-11 7 Nc 48/04z Beis wie T4 TE OGH 2007-01-16 5 Nc 1/07b Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T6 TE OGH 2009-01-08 4 Nc 24/08d Beis wie T2 TE OGH 2011-01-03 5 Nc 24/10i Vgl; Beis wie T5; Beis wie T6 TE OGH 2017-07-07 6 Ob 18/17s Vgl auch; Beisatz: Zur Bejahung des Verbrauchergerichtsstands muss der Verbraucher Empfänger der vertragscharakteristischen Leistung sein. Ein Aktionär ist im Verhältnis zur Gesellschaft nicht als Verbraucher anzusehen, weil das auf Dauer angelegte Gesellschaftsverhältnis weder eine vertragscharakteristische Leistung noch ein Synallagma kennt. (T7) Veröff: SZ 2017/79 TE OGH 2025-07-22 4 Ob 202/24w vgl; Beisatz wie T7 nur: Zur Bejahung des Verbrauchergerichtsstands muss der Verbraucher Empfänger der vertragscharakteristischen Leistung sein. (T8) Beisatz: Hier: Die Beklagte wurde vom Glücksspielanbieter als Zahlstelle benannt; Zurückweisung von bereicherungsrechtlichen Ansprüchen, die aus einer Nichtigkeit der Glücksspielverträge abgeleitet werden, mangels schlüssiger Darlegung eines Verbrauchergerichtsstands vertretbar. (T9) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112279

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.