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{'item': ['8ObA18/99a', '9ObA23/02a', '9ObA2/03i', '9ObA3/05i', '9ObA56/04g', '9ObA55/05m', '9ObA119/06z', '8ObA57/07a', '9ObA116/09p']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0112311 Entscheidungsdatum12.08.1999 Geschäftszahl8ObA18/99a; 9ObA23/02a; 9ObA2/03i; 9ObA3/05i; 9ObA56/04g; 9ObA55/05m; 9ObA119/06z; 8ObA57/07a; 9ObA116/09p NormBThPG §5; BThPG idF BGBl I 1998/123 §5; BThPG idF BGBl 1997/138 §5a; B-VG Art7BThPG §5; BThPG in der Fassung BGBl römisch eins 1998/123 §5; BThPG in der Fassung BGBl 1997/138 §5a; B-VG Art7 RechtssatzDie Regelung, welche eine Mindestsatzanhebung auf eine Ruhegenussbemessungsgrundlage der Balletttänzer auf 71 % der Ruhegenussermittlungsgrundlage ua an das Vorliegen von zumindest 336 Monaten (28 Jahren) knüpft, ist sachgerecht, weil auch von Balletttänzern durchschnittlich eine Gesamtdienstzeit von 28 Jahren erwartet werden kann. Absolute Grenzen sind verfassungsrechtlich zulässig: Es ist von einer Durchschnittsbetrachtung auszugehen; vereinzelt sich ergebende Härtefälle müssen unberücksichtigt bleiben und können nicht für eine Gleichheitswidrigkeit herangezogen werden (VfGHSlg 10.291, 11.665). EntscheidungstexteTE OGH 1999-08-12 8 ObA 18/99a TE OGH 2002-06-26 9 ObA 23/02a nur: Die Regelung, welche eine Mindestsatzanhebung auf eine Ruhegenussbemessungsgrundlage der Balletttänzer auf 71 % der Ruhegenussermittlungsgrundlage ua an das Vorliegen von zumindest 336 Monaten (28 Jahren) knüpft, ist sachgerecht, weil auch von Balletttänzern durchschnittlich eine Gesamtdienstzeit von 28 Jahren erwartet werden kann. (T1); Beisatz: Der Oberste Gerichtshof hegt daher gegen § 5 Abs 7 BThPG - betrachtet man ihn losgelöst von § 5 Abs 8 BThPG idF BGBl I 1998/123 - keine verfassungsrechtlichen Bedenken. (T2)nur: Die Regelung, welche eine Mindestsatzanhebung auf eine Ruhegenussbemessungsgrundlage der Balletttänzer auf 71 % der Ruhegenussermittlungsgrundlage ua an das Vorliegen von zumindest 336 Monaten (28 Jahren) knüpft, ist sachgerecht, weil auch von Balletttänzern durchschnittlich eine Gesamtdienstzeit von 28 Jahren erwartet werden kann. (T1); Beisatz: Der Oberste Gerichtshof hegt daher gegen Paragraph 5, Absatz 7, BThPG - betrachtet man ihn losgelöst von Paragraph 5, Absatz 8, BThPG in der Fassung BGBl römisch eins 1998/123 - keine verfassungsrechtlichen Bedenken. (T2) TE OGH 2003-05-07 9 ObA 2/03i Vgl aber; Beisatz: Antrag an den Verfassungsgerichtshof zu entscheiden, dass § 5 Abs 2 sowie 6 bis 8 BThPG in der für die Zeit vom

  1. Jänner 1998 bis zum Ablauf des
  2. September 2002 geltenden Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 123/1998 verfassungswidrig war. (T3)Vgl aber; Beisatz: Antrag an den Verfassungsgerichtshof zu entscheiden, dass Paragraph 5, Absatz 2, sowie 6 bis 8 BThPG in der für die Zeit vom
  3. Jänner 1998 bis zum Ablauf des
  4. September 2002 geltenden Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 123 aus 1998, verfassungswidrig war. (T3) TE OGH 2005-02-02 9 ObA 3/05i Vgl auch; Beisatz: Der Verfassungsgerichtshof hat § 5 Abs 8 BThPG idF BGBl I 1998/123 als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen, dass die als verfassungswidrig erkannte Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist. Die übrigen, vom Obersten Gerichtshof nicht als verfassungswidrig erachteten Reglungen des § 5 BThPG in der hier anzuwendenden Fassung sind auf die Bemessung der Pensionsansprüche der Kläger anzuwenden. (T4)Vgl auch; Beisatz: Der Verfassungsgerichtshof hat Paragraph 5, Absatz 8, BThPG in der Fassung BGBl römisch eins 1998/123 als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen, dass die als verfassungswidrig erkannte Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist. Die übrigen, vom Obersten Gerichtshof nicht als verfassungswidrig erachteten Reglungen des Paragraph 5, BThPG in der hier anzuwendenden Fassung sind auf die Bemessung der Pensionsansprüche der Kläger anzuwenden. (T4) TE OGH 2004-12-15 9 ObA 56/04g Vgl aber; Beisatz: Antrag an den Verfassungsgerichtshof zu entscheiden, dass § 5 Abs 2 sowie 6 bis 8 Bundestheaterpensionsgesetz (BThPG) in der für die Zeit vom
  5. Jänner 1998 bis zum Ablauf des
  6. September 2002 geltenden Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 123/1998 verfassungswidrig war. (T5)Vgl aber; Beisatz: Antrag an den Verfassungsgerichtshof zu entscheiden, dass Paragraph 5, Absatz 2, sowie 6 bis 8 Bundestheaterpensionsgesetz (BThPG) in der für die Zeit vom
  7. Jänner 1998 bis zum Ablauf des
  8. September 2002 geltenden Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 123 aus 1998, verfassungswidrig war. (T5) TE OGH 2005-05-11 9 ObA 55/05m Vgl auch; Beis wie T4 TE OGH 2007-12-19 9 ObA 119/06z Vgl auch; Beisatz: Bei Bläsern ist es im Unterschied zu Balletttänzern (9 ObA 2/03i; 9 ObA 3/05i) nicht als notorisch zu unterstellen, dass sie aufgrund der Berufsanforderungen nicht in der Lage sind, bis zum Erreichen der Grenze für den dauernden Ruhestand ihren Beruf auszuüben. (T6) TE OGH 2007-12-17 8 ObA 57/07a Vgl; Beisatz: Bereits in 9 ObA 23/02a (siehe auch 9ObA3/05i) wurde - unter teilweiser Ablehnung der Entscheidung 8 ObA 18/99a - dem klaren Wortlaut des § 5 Abs 7 BThPG idF BGBl Nr I1998/123 entsprechend klargestellt, dass die Rechtsauffassung, die in § 5 Abs 7 BThPG normierte Grenze von 336 Monaten wirke „absolut", abzulehnen ist: Vielmehr legt § 5 Abs 7 Satz 2 BThPG unmissverständlich fest, dass sich der dort festgelegte Prozentsatz von 71 „für jeweils 12 auf die Zahl von 336 fehlende Monate der als Ballettmitglied zurückgelegten Dienstzeit um einen Prozentpunkt vermindert, jedoch 62 nicht unterschreiten darf". (T7)Vgl; Beisatz: Bereits in 9 ObA 23/02a (siehe auch 9ObA3/05i) wurde - unter teilweiser Ablehnung der Entscheidung 8 ObA 18/99a - dem klaren Wortlaut des Paragraph 5, Absatz 7, BThPG in der Fassung BGBl Nr I1998/123 entsprechend klargestellt, dass die Rechtsauffassung, die in Paragraph 5, Absatz 7, BThPG normierte Grenze von 336 Monaten wirke „absolut", abzulehnen ist: Vielmehr legt Paragraph 5, Absatz 7, Satz 2 BThPG unmissverständlich fest, dass sich der dort festgelegte Prozentsatz von 71 „für jeweils 12 auf die Zahl von 336 fehlende Monate der als Ballettmitglied zurückgelegten Dienstzeit um einen Prozentpunkt vermindert, jedoch 62 nicht unterschreiten darf". (T7) TE OGH 2010-09-03 9 ObA 116/09p Auch

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.