RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0112353 Entscheidungsdatum19.08.1999 Geschäftszahl15Os110/99; 15Os23/09k; 13Os122/09d; 14Os149/09g; 15Os62/10x; 14Os154/10v; 15Os129/12b; 15Os27/14f NormGRBG §2 Abs1; MRK Art5 Abs4 IV4b; MRK Art5 Abs4 IV4c; PersFrschG Art6 Abs1; StPO §193 Abs5 RechtssatzDie im (Art 5 Abs 4 MRK, der das Recht auf ehetunliche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Haft garantiert, wobei es im wesentlichen auf die Zügigkeit des Verfahrens ankommt, innerstaatlich präzisierenden und ergänzenden) Art 6 Abs 1 PersFrschG verfassungsrechtlich verankerte Frist von einer Woche gilt nur für die erstmalige Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges durch ein Gericht oder durch eine unabhängige Behörde. Für die weitere Anhaltung von unbestimmter Dauer verlangt Art 6 Abs 2 PersFrschG hingegen nur deren Überprüfung in angemessenen Abständen (vgl § 181 StPO). Gemäß § 193 Abs 5 StPO ist eine Haftverhandlung ohne Verzug anzuberaumen, wenn der Beschuldigte seine Enthaftung beantragt und sich der Staatsanwalt dagegen ausspricht. Dieser auch im StRÄG 1993 vom Gesetzgeber - im Gegensatz zu §§ 176 Abs 2 und 179 Abs 1 StPO - hier ohne Bestimmung einer Maximalfrist übernommene unbestimmte Gesetzesbegriff kann nicht mit der einwöchigen Frist des Art 6 Abs 1 PersFrschG gleichgesetzt werden. Er ist vielmehr (verantwortungsvoll) jeweils an den besonderen Umständen des Einzelfalles zu messen und zu beurteilen, wobei oberste Maxime tunlichst rasches Handeln und möglichst kurze Untersuchungshaft sein muss.Die im (Artikel 5, Absatz 4, MRK, der das Recht auf ehetunliche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Haft garantiert, wobei es im wesentlichen auf die Zügigkeit des Verfahrens ankommt, innerstaatlich präzisierenden und ergänzenden) Artikel 6, Absatz eins, PersFrschG verfassungsrechtlich verankerte Frist von einer Woche gilt nur für die erstmalige Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges durch ein Gericht oder durch eine unabhängige Behörde. Für die weitere Anhaltung von unbestimmter Dauer verlangt Artikel 6, Absatz 2, PersFrschG hingegen nur deren Überprüfung in angemessenen Abständen vergleiche Paragraph 181, StPO). Gemäß Paragraph 193, Absatz 5, StPO ist eine Haftverhandlung ohne Verzug anzuberaumen, wenn der Beschuldigte seine Enthaftung beantragt und sich der Staatsanwalt dagegen ausspricht. Dieser auch im StRÄG 1993 vom Gesetzgeber - im Gegensatz zu Paragraphen 176, Absatz 2 und 179 Absatz eins, StPO - hier ohne Bestimmung einer Maximalfrist übernommene unbestimmte Gesetzesbegriff kann nicht mit der einwöchigen Frist des Artikel 6, Absatz eins, PersFrschG gleichgesetzt werden. Er ist vielmehr (verantwortungsvoll) jeweils an den besonderen Umständen des Einzelfalles zu messen und zu beurteilen, wobei oberste Maxime tunlichst rasches Handeln und möglichst kurze Untersuchungshaft sein muss. EntscheidungstexteTE OGH 1999-08-19 15 Os 110/99 TE OGH 2009-03-02 15 Os 23/09k Beisatz: Dies gilt unbeschadet dessen, ob der Beschuldigte bei der ersten gerichtlichen Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzugs durch das Gericht bereits durch einen Verteidiger vertreten war oder nicht. (T1); Bem: Vgl Strafprozessreformgesetz BGBl I 2007/109 nunmehr § 175 StPO, § 176 Abs 1 Z 2 StPO; §§ 172 Abs 1, Abs 3, 174 Abs 1 StPO. (T2)Beisatz: Dies gilt unbeschadet dessen, ob der Beschuldigte bei der ersten gerichtlichen Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzugs durch das Gericht bereits durch einen Verteidiger vertreten war oder nicht. (T1); Bem: Vgl Strafprozessreformgesetz BGBl römisch eins 2007/109 nunmehr Paragraph 175, StPO, Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 2, StPO; Paragraphen 172, Absatz eins,, Absatz 3, 174, Absatz eins, StPO. (T2) TE OGH 2009-11-19 13 Os 122/09d Auch TE OGH 2009-12-15 14 Os 149/09g Vgl auch; Beisatz: Dass der Beschwerde des Angeklagten letztlich nicht Folge gegeben wurde, ist unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung des Beschleunigungsgebots irrelevant. (T3) TE OGH 2010-06-09 15 Os 62/10x Vgl auch: Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Der Richter ist nicht verpflichtet, mit einer Vernehmung gemäß § 174 Abs 1 erster Satz StPO bis zur Stelligmachung eines Verteidigers abzuwarten. (T4)Vgl auch: Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Der Richter ist nicht verpflichtet, mit einer Vernehmung gemäß Paragraph 174, Absatz eins, erster Satz StPO bis zur Stelligmachung eines Verteidigers abzuwarten. (T4) TE OGH 2010-11-16 14 Os 154/10v nur: Die im (Art 5 Abs 4 MRK, der das Recht auf ehetunliche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Haft garantiert, wobei es im wesentlichen auf die Zügigkeit des Verfahrens ankommt, innerstaatlich präzisierenden und ergänzenden) Art 6 Abs 1 PersFrschG verfassungsrechtlich verankerte Frist von einer Woche gilt nur für die erstmalige Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges durch ein Gericht oder durch eine unabhängige Behörde. (T5)nur: Die im (Artikel 5, Absatz 4, MRK, der das Recht auf ehetunliche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Haft garantiert, wobei es im wesentlichen auf die Zügigkeit des Verfahrens ankommt, innerstaatlich präzisierenden und ergänzenden) Artikel 6, Absatz eins, PersFrschG verfassungsrechtlich verankerte Frist von einer Woche gilt nur für die erstmalige Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges durch ein Gericht oder durch eine unabhängige Behörde. (T5) TE OGH 2012-10-17 15 Os 129/12b Auch; nur T5 TE OGH 2014-03-19 15 Os 27/14f Vgl auch
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