RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0112551 Entscheidungsdatum25.08.1999 Geschäftszahl3Ob94/99s; 4Ob234/14m; 1Ob239/16b NormB-VG Art15a; Bund-Länder-Vereinbarung über zivilrechtliche Bestimmungen betreffend den Verkehr mit Baugrundstücken Art7 Abs2; StmkGVG 1993 §34 Abs1; StmkGVG 1993 §34 Abs2 RechtssatzDie gemäß Art 15a B-VG geschlossene Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern über zivilrechtliche Bestimmungen betreffend den Verkehr mit Baugrundstücken (BGBl 1993/260; für die Steiermark kundgemacht in LGBl 1993/134) ist kein von den Zivilgerichten anwendbares Recht, wie sich schon aus deren Art 1 ergibt, wonach [von den Ländern] die entsprechenden zivilrechtlichen Bestimmungen in Übereinstimmung mit den [in der Vereinbarung] folgenden Regelungen zu treffen sind. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, wonach Vereinbarungen nach Art 15a B-VG nur die Vertragspartner (Bund und Länder) verpflichten und ohne Transformation keine Rechtswirkung gegenüber den Normunterworfenen entfalten (VfSlg 9.581; 9.886; 13.780; 14.146). Eine derartige Transformation ist aber ohnehin durch das StmkGVG 1993 erfolgt. § 34 Abs 1 und 2 StmkGVG entspricht auch Art 7 des genannten Gliedstaatsvertrages. Diese Bestimmung bewirkt für den örtlichen und sachlichen Geltungsbereich des Gesetzes eine Derogation der entgegenstehenden Bestimmungen der EO (vgl dazu bereits Kossak, Der Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren und die Landesgrundverkehrsgesetze, ÖJZ 1967, 88).Die gemäß Artikel 15 a, B-VG geschlossene Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern über zivilrechtliche Bestimmungen betreffend den Verkehr mit Baugrundstücken (BGBl 1993/260; für die Steiermark kundgemacht in LGBl 1993/134) ist kein von den Zivilgerichten anwendbares Recht, wie sich schon aus deren Artikel eins, ergibt, wonach [von den Ländern] die entsprechenden zivilrechtlichen Bestimmungen in Übereinstimmung mit den [in der Vereinbarung] folgenden Regelungen zu treffen sind. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, wonach Vereinbarungen nach Artikel 15 a, B-VG nur die Vertragspartner (Bund und Länder) verpflichten und ohne Transformation keine Rechtswirkung gegenüber den Normunterworfenen entfalten (VfSlg 9.581; 9.886; 13.780; 14.146). Eine derartige Transformation ist aber ohnehin durch das StmkGVG 1993 erfolgt. Paragraph 34, Absatz eins und 2 StmkGVG entspricht auch Artikel 7, des genannten Gliedstaatsvertrages. Diese Bestimmung bewirkt für den örtlichen und sachlichen Geltungsbereich des Gesetzes eine Derogation der entgegenstehenden Bestimmungen der EO vergleiche dazu bereits Kossak, Der Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren und die Landesgrundverkehrsgesetze, ÖJZ 1967, 88). EntscheidungstexteTE OGH 1999-08-25 3 Ob 94/99s Veröff: SZ 72/126 TE OGH 2015-02-17 4 Ob 234/14m Vgl; Beisatz: Hier: Weder die §§ 84a und 84c ASVG noch das Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz (G-ZG) des Bundes oder das NÖ Gesundheits- und Sozialfonds-Gesetz 2006 (NÖGUS-G 2006) enthalten Bestimmungen, wonach Vereinbarungen zwischen Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträgern einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung derogieren könnten. Solche Vereinbarungen haben privatrechtlichen Charakter und können daher nichts an der Verbindlichkeit sozialversicherungsrechtlicher Bestimmungen ändern. (T1)Vgl; Beisatz: Hier: Weder die Paragraphen 84 a und 84 c ASVG noch das Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz (G-ZG) des Bundes oder das NÖ Gesundheits- und Sozialfonds-Gesetz 2006 (NÖGUS-G 2006) enthalten Bestimmungen, wonach Vereinbarungen zwischen Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträgern einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung derogieren könnten. Solche Vereinbarungen haben privatrechtlichen Charakter und können daher nichts an der Verbindlichkeit sozialversicherungsrechtlicher Bestimmungen ändern. (T1) TE OGH 2017-05-24 1 Ob 239/16b Vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112551
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.