RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0112377 Entscheidungsdatum26.08.1999 Geschäftszahl2Ob46/97x; 1Ob8/00h; 8ObA44/01f; 6Ob205/04x; 10Ob132/05t; 6Ob1/10f; 3Ob165/13f; 6Ob167/17b; 8Ob18/21m; 15Os58/21z NormGmbHG §38; GmbHG §78 RechtssatzDer Erwerber eines Geschäftsanteiles erhält diesen und damit alle Rechte des Vormannes aus dem Gesellschaftsverhältnis bereits durch formgerechte Verpflichtung und Verfügung, wobei jedoch die in Anbot und Annahme zerlegte Geschäftsanteilsübertragung nicht bereits mit der Errichtung der notariellen Annahmeerklärung, sondern erst mit dem Zugehen des Notariatsaktes über die Annahme beim Anbotsteller zustandekommt. Es steht mit dem Sinn des § 78 Abs 1 GmbHG durchaus im Einklang, wenn die Gesellschaft, noch bevor der neue Gesellschafter ins Firmenbuch eingetragen ist, nach der tatsächlichen Rechtslage handelt und dem neuen Gesellschafter sein Stimmrecht in der Generalversammlung gewährt.Der Erwerber eines Geschäftsanteiles erhält diesen und damit alle Rechte des Vormannes aus dem Gesellschaftsverhältnis bereits durch formgerechte Verpflichtung und Verfügung, wobei jedoch die in Anbot und Annahme zerlegte Geschäftsanteilsübertragung nicht bereits mit der Errichtung der notariellen Annahmeerklärung, sondern erst mit dem Zugehen des Notariatsaktes über die Annahme beim Anbotsteller zustandekommt. Es steht mit dem Sinn des Paragraph 78, Absatz eins, GmbHG durchaus im Einklang, wenn die Gesellschaft, noch bevor der neue Gesellschafter ins Firmenbuch eingetragen ist, nach der tatsächlichen Rechtslage handelt und dem neuen Gesellschafter sein Stimmrecht in der Generalversammlung gewährt. EntscheidungstexteTE OGH 1999-08-26 2 Ob 46/97x Veröff: SZ 72/127 TE OGH 2000-02-22 1 Ob 8/00h Vgl aber; nur: Der Erwerber eines Geschäftsanteiles erhält diesen und damit alle Rechte des Vormannes aus dem Gesellschaftsverhältnis bereits durch formgerechte Verpflichtung und Verfügung, wobei jedoch die in Anbot und Annahme zerlegte Geschäftsanteilsübertragung nicht bereits mit der Errichtung der notariellen Annahmeerklärung, sondern erst mit dem Zugehen des Notariatsaktes über die Annahme beim Anbotsteller zustandekommt. (T1); Beisatz: Solange jedoch die Gesellschaftereigenschaft des Erwerbers nicht zweifelsfrei feststeht, also strittig ist, trifft die Gesellschaft keine Rechtspflicht, dem Erwerber die Ausübung des Stimmrechts in der Generalversammlung zu ermöglichen. In einem solchen Verhalten ist weder die Verletzung einer Treuepflicht noch eine schikanöse Rechtsausübung zu erblicken. (T2); Veröff: SZ 73/33 TE OGH 2001-03-29 8 ObA 44/01f Vgl aber; Beisatz: Hat die Gesellschaft keine eindeutige Information, dass ein konkreter Gesellschafterwechsel stattgefunden hat, ist sie nicht verpflichtet, Stimmrechtsausübungen in der Generalversammlung zu verweigern. (T3); Veröff: SZ 74/59 TE OGH 2005-02-17 6 Ob 205/04x Auch; Beis wie T2; Beis wie T3 TE OGH 2006-02-17 10 Ob 132/05t Auch; nur: Es steht mit dem Sinn des § 78 Abs 1 GmbHG durchaus im Einklang, wenn die Gesellschaft, noch bevor der neue Gesellschafter ins Firmenbuch eingetragen ist, nach der tatsächlichen Rechtslage handelt und dem neuen Gesellschafter sein Stimmrecht in der Generalversammlung gewährt. (T4); Beisatz: Wurden hingegen noch die bisherigen Gesellschafter zur Generalversammlung geladen und zur Stimmabgabe zugelassen, dann müssen sie auch als anfechtungsbefugt angesehen werden, da es sachwidrig wäre, sie später, ohne relevante Sachverhaltsänderung als nicht anfechtungsberechtigt anzusehen. (T5)Auch; nur: Es steht mit dem Sinn des Paragraph 78, Absatz eins, GmbHG durchaus im Einklang, wenn die Gesellschaft, noch bevor der neue Gesellschafter ins Firmenbuch eingetragen ist, nach der tatsächlichen Rechtslage handelt und dem neuen Gesellschafter sein Stimmrecht in der Generalversammlung gewährt. (T4); Beisatz: Wurden hingegen noch die bisherigen Gesellschafter zur Generalversammlung geladen und zur Stimmabgabe zugelassen, dann müssen sie auch als anfechtungsbefugt angesehen werden, da es sachwidrig wäre, sie später, ohne relevante Sachverhaltsänderung als nicht anfechtungsberechtigt anzusehen. (T5) TE OGH 2010-02-18 6 Ob 1/10f Auch; Beis wie T4; Beisatz: Deshalb kann es aber auch kein Mangel der Einberufung sein, wenn der neue Gesellschafter von der Gesellschaft schon vor seiner Eintragung im Firmenbuch zu einer Generalversammlung als Gesellschafter geladen wird. (T6) TE OGH 2013-10-08 3 Ob 165/13f Vgl auch; Beisatz: Auch beim Pflichtteilsverzichtsvertrag ist die getrennte Abgabe von Vertragsanbot und Vertragsannahme zulässig. (T7) TE OGH 2018-02-28 6 Ob 167/17b Auch; Beis wie T2; Beisatz: Ein noch nicht im Firmenbuch eingetragener Neugesellschafter hat somit keinen durchsetzbaren Anspruch darauf, an einer Generalversammlung seiner Gesellschaft teilzunehmen. (T8) Veröff: SZ 2018/18 TE OGH 2021-04-29 8 Ob 18/21m Vgl TE OGH 2021-10-20 15 Os 58/21z Vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112377
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