RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0112459 Entscheidungsdatum04.06.2024 Geschäftszahl1Ob17/99b; 10Ob67/00a; 10Ob274/02w; 10Ob2/03x; 1Ob222/03h; 9ObA5/10s; 7Ob100/17g; 7Ob11/19x; 10ObS15/24i NormZPO §281a ZPO §488 Abs4 RechtssatzEntspricht die Belehrung des Berufungsgerichts der Bestimmung des § 488 Abs 4 ZPO, ist es Sache der Parteien, die unmittelbare Aufnahme weiterer Beweise vor dem Berufungsgericht zu beantragen. Der Streitfrage, ob die Parteien auf die unmittelbare Beweisaufnahme durch das Berufungsgericht verzichten können, kommt seit der ZVN 1983 im Hinblick auf § 281a ZPO und - seit der WGN 1989 - auf § 488 Abs 4 ZPO keine Bedeutung mehr zu, weil nach entsprechender Belehrung durch das Gericht mangels Widerspruchs der Parteien das Berufungsgericht die erstinstanzlichen Protokolle verlesen kann.Entspricht die Belehrung des Berufungsgerichts der Bestimmung des Paragraph 488, Absatz 4, ZPO, ist es Sache der Parteien, die unmittelbare Aufnahme weiterer Beweise vor dem Berufungsgericht zu beantragen. Der Streitfrage, ob die Parteien auf die unmittelbare Beweisaufnahme durch das Berufungsgericht verzichten können, kommt seit der ZVN 1983 im Hinblick auf Paragraph 281 a, ZPO und - seit der WGN 1989 - auf Paragraph 488, Absatz 4, ZPO keine Bedeutung mehr zu, weil nach entsprechender Belehrung durch das Gericht mangels Widerspruchs der Parteien das Berufungsgericht die erstinstanzlichen Protokolle verlesen kann. EntscheidungstexteTE OGH 1999-08-27 1 Ob 17/99b Veröff: SZ 72/129 TE OGH 2000-04-18 10 Ob 67/00a Vgl auch; nur: Entspricht die Belehrung des Berufungsgerichts der Bestimmung des § 488 Abs 4 ZPO, ist es Sache der Parteien, die unmittelbare Aufnahme weiterer Beweise vor dem Berufungsgericht zu beantragen. (T1); Beisatz: Es ist entscheidend, ob das Verhalten des Gerichtes dem durch § 488 Abs 4 ZPO gewährleisteten Informationswert entspricht. Gibt das Berufungsgericht bekannt, dass es eine Beweiswiederholung zu dem klaren im Beweisbeschluss bezeichneten prozessentscheidenden Thema vorzunehmen gedenkt, dann war von vornherein klar, was Gegenstand der vom Berufungsgericht im Rahmen der Beweiswiederholung durch Verlesen des Aktes vorzunehmenden Überprüfung der erstgerichtlichen Beweise war. Von einem überraschenden Vorgehen des Berufungsgerichtes, dessen Verhinderung Zweck der Bestimmung des § 488 Abs 4 ZPO ist, kann daher keine Rede sein. (T2)Vgl auch; nur: Entspricht die Belehrung des Berufungsgerichts der Bestimmung des Paragraph 488, Absatz 4, ZPO, ist es Sache der Parteien, die unmittelbare Aufnahme weiterer Beweise vor dem Berufungsgericht zu beantragen. (T1); Beisatz: Es ist entscheidend, ob das Verhalten des Gerichtes dem durch Paragraph 488, Absatz 4, ZPO gewährleisteten Informationswert entspricht. Gibt das Berufungsgericht bekannt, dass es eine Beweiswiederholung zu dem klaren im Beweisbeschluss bezeichneten prozessentscheidenden Thema vorzunehmen gedenkt, dann war von vornherein klar, was Gegenstand der vom Berufungsgericht im Rahmen der Beweiswiederholung durch Verlesen des Aktes vorzunehmenden Überprüfung der erstgerichtlichen Beweise war. Von einem überraschenden Vorgehen des Berufungsgerichtes, dessen Verhinderung Zweck der Bestimmung des Paragraph 488, Absatz 4, ZPO ist, kann daher keine Rede sein. (T2) TE OGH 2002-09-17 10 Ob 274/02w Vgl auch; nur T1 TE OGH 2003-09-16 10 Ob 2/03x Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 2003-10-14 1 Ob 222/03h Auch TE OGH 2010-05-11 9 ObA 5/10s Vgl auch; nur T1; Veröff: SZ 2010/55 TE OGH 2017-07-05 7 Ob 100/17g Auch; nur T1 TE OGH 2019-01-30 7 Ob 11/19x Vgl TE OGH 2024-06-04 10 ObS 15/24i vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112459
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