RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0112461 Entscheidungsdatum20.09.2023 Geschäftszahl1Ob17/99b; 1Ob273/01f; 9ObA32/03a; 1Ob275/04d; 1Ob278/04w; 1Ob33/08x; 1Ob153/09w; 1Ob210/11f; 1Ob13/12m; 1Ob61/14y; 1Ob130/14w; 1Ob218/14m; 1Ob131/15v; 1Ob194/15h; 1Ob223/16z; 1Ob74/18s; 9ObA75/20z; 1Ob230/22p; 1Ob83/23x; 1Ob148/23f NormAHG §1 cb AHG §1 cd13 BDG §4 Abs3 RechtssatzAuch wenn ein subjektives Recht auf Beförderung nicht besteht, können aus einer unterbliebenen Beförderung dann Amtshaftungsansprüche abgeleitet werden, wenn sie auf einen Missbrauch der eingeräumten Befugnisse zurückzuführen sind. Der Bewerber hat Anspruch darauf, dass die Behörde den ihr vom Gesetzgeber eingeräumten Ermessensspielraum oder Auslegungsspielraum pflichtgemäß nutzt. In diesem Sinne hat die Bestimmung des § 4 Abs 3 BDG auch Schutzgesetzcharakter zugunsten der einzelnen Bewerber, indem sich diese darauf verlassen können, dass die Entscheidung verfahrensrechtlich einwandfrei getroffen wird. Die Norm strebt also, wenngleich öffentliche Interessen im Vordergrund stehen mögen, auch die Verhinderung eines Schadens beim Bewerber an, weshalb deren Verletzung auch für bloße Vermögensschäden haftbar macht.Auch wenn ein subjektives Recht auf Beförderung nicht besteht, können aus einer unterbliebenen Beförderung dann Amtshaftungsansprüche abgeleitet werden, wenn sie auf einen Missbrauch der eingeräumten Befugnisse zurückzuführen sind. Der Bewerber hat Anspruch darauf, dass die Behörde den ihr vom Gesetzgeber eingeräumten Ermessensspielraum oder Auslegungsspielraum pflichtgemäß nutzt. In diesem Sinne hat die Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 3, BDG auch Schutzgesetzcharakter zugunsten der einzelnen Bewerber, indem sich diese darauf verlassen können, dass die Entscheidung verfahrensrechtlich einwandfrei getroffen wird. Die Norm strebt also, wenngleich öffentliche Interessen im Vordergrund stehen mögen, auch die Verhinderung eines Schadens beim Bewerber an, weshalb deren Verletzung auch für bloße Vermögensschäden haftbar macht. EntscheidungstexteTE OGH 1999-08-27 1 Ob 17/99b Veröff: SZ 72/129 TE OGH 2001-12-17 1 Ob 273/01f nur: Auch wenn ein subjektives Recht auf Beförderung nicht besteht, können aus einer unterbliebenen Beförderung dann Amtshaftungsansprüche abgeleitet werden, wenn sie auf einen Missbrauch der eingeräumten Befugnisse zurückzuführen sind. Der Bewerber hat Anspruch darauf, dass die Behörde den ihr vom Gesetzgeber eingeräumten Ermessensspielraum oder Auslegungsspielraum pflichtgemäß nutzt. In diesem Sinne hat die Bestimmung des § 4 Abs 3 BDG auch Schutzgesetzcharakter zugunsten der einzelnen Bewerber, indem sich diese darauf verlassen können, dass die Entscheidung verfahrensrechtlich einwandfrei getroffen wird. (T1)nur: Auch wenn ein subjektives Recht auf Beförderung nicht besteht, können aus einer unterbliebenen Beförderung dann Amtshaftungsansprüche abgeleitet werden, wenn sie auf einen Missbrauch der eingeräumten Befugnisse zurückzuführen sind. Der Bewerber hat Anspruch darauf, dass die Behörde den ihr vom Gesetzgeber eingeräumten Ermessensspielraum oder Auslegungsspielraum pflichtgemäß nutzt. In diesem Sinne hat die Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 3, BDG auch Schutzgesetzcharakter zugunsten der einzelnen Bewerber, indem sich diese darauf verlassen können, dass die Entscheidung verfahrensrechtlich einwandfrei getroffen wird. (T1) Beisatz: Es geht nicht an, jede Frage, die im Rahmen des Ermessens entschieden wird, in einem nachfolgenden Amtshaftungsprozess einer neuerlichen Prüfung zu unterziehen. (T2) Beisatz: Ob Ermessensmissbrauch vorliegt, kann stets nur auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Eine Auflistung aller im Bestellungsverfahren zu beachtenden Kriterien ist nicht möglich. (T3) TE OGH 2003-04-23 9 ObA 32/03a nur: Auch wenn ein subjektives Recht auf Beförderung nicht besteht, können aus einer unterbliebenen Beförderung dann Amtshaftungsansprüche abgeleitet werden, wenn sie auf einen Missbrauch der eingeräumten Befugnisse zurückzuführen sind. (T4) TE OGH 2004-12-14 1 Ob 275/04d nur T4 TE OGH 2005-01-25 1 Ob 278/04w Beisatz: Haftungsbegründend kann nicht nur die Rechtswidrigkeit des Ernennungsergebnisses, sondern auch die des Ernennungsvorgangs sein, weil der vom Gesetz gewährte Rechtsschutz gerade nicht im Anspruch auf Ernennung, sondern im Recht auf Durchführung eines gesetzgemäßen Verfahrens besteht. Maßgebend ist daher, ob der ernannte Bewerber die ausgeschriebene Stelle auch im Fall eines fehlerfreien Ernennungsvorgangs erhalten hätte. (T5) Beisatz: Hat das zur Entscheidung berufene Organ die ihm zur Verfügung stehenden Entscheidungsgrundlagen nicht nach bestem Wissen und Gewissen beurteilt, sondern sich in entscheidungswesentlichem Umfang von parteipolitischen Motiven leiten lassen, so verstieß es damit gegen tragende Grundwerte der Rechtsordnung. (T6) TE OGH 2008-09-16 1 Ob 33/08x Auch; nur T4 TE OGH 2009-09-08 1 Ob 153/09w Vgl auch; nur T4; Beisatz: Ein Ermessensmissbrauch bei Besetzung einer Funktion kann Schadenersatzpflichten des Rechtsträgers und Dienstgebers nach dem Amtshaftungsrecht auslösen. (T7) TE OGH 2011-11-24 1 Ob 210/11f nur T4; Beis wie T3 nur: Ob Ermessensmissbrauch vorliegt, kann stets nur auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. (T8) TE OGH 2012-03-01 1 Ob 13/12m Auch; nur: Auch wenn ein subjektives Recht auf Beförderung nicht besteht, können aus einer unterbliebenen Beförderung dann Amtshaftungsansprüche abgeleitet werden, wenn sie auf einen Missbrauch der eingeräumten Befugnisse zurückzuführen sind. Der Bewerber hat Anspruch darauf, dass die Behörde den ihr vom Gesetzgeber eingeräumten Ermessensspielraum oder Auslegungsspielraum pflichtgemäß nutzt. (T9) TE OGH 2014-05-22 1 Ob 61/14y Auch TE OGH 2014-11-27 1 Ob 130/14w Auch; Beis wie T5; Veröff: SZ 2014/121 TE OGH 2014-12-23 1 Ob 218/14m Auch; Veröff: SZ 2014/134 TE OGH 2015-09-17 1 Ob 131/15v Vgl auch TE OGH 2015-12-22 1 Ob 194/15h Vgl auch; nur T4; nur T9 TE OGH 2016-12-20 1 Ob 223/16z Beis wie T5; Beisatz: Hier: Fehlerhaftes Besetzungsverfahren, weil das Gutachten der Begutachtungskommission nicht ausreichend begründet war. (T10) Beisatz: Im Amtshaftungsverfahren ist - schon aus einfachen Kausalitätserwägungen - zu prüfen, welcher Bewerber bei dem anzunehmenden hypothetischen Kausalverlauf, also bei Erstattung eines mangelfreien Gutachtens, zum Zug gekommen wäre. (T11) TE OGH 2018-11-21 1 Ob 74/18s Beis wie T3; Beis wie T8; nur T9 TE OGH 2020-10-21 9 ObA 75/20z Vgl; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Das Ausschreibungsgesetz (AusG) strebt, wenngleich öffentliche Interessen im Vordergrund stehen mögen, auch die Verhinderung eines Schadens beim Bewerber an, weshalb dessen Verletzung auch für bloße Vermögensschäden haftbar macht. (T12) TE OGH 2022-11-22 1 Ob 230/22p Beis wie T3; Beis wie T5; Beis wie T8 TE OGH 2023-06-27 1 Ob 83/23x vgl; Beisatz wie T6 Beisatz: Hier: Anspruch des Klägers auf Weiterbestellung bzw aus der Nichtweiterbestellung verneint; (T13) TE OGH 2023-09-20 1 Ob 148/23f Beisatz: Hier: Nichtzulassung eines Bediensteten zu einer Ausbildung. (T14) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112461
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