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OGH Rechtssatz RS0112383 (9ObA105/99b)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0112383 Entscheidungsdatum01.09.1999 Geschäftszahl9ObA105/99b; 4Ob146/18a NormABGB §1425 I; EO §307ABGB §1425 römisch eins; EO §307 RechtssatzEin gerichtlicher Erlag nach § 1425 ABGB - § 307 EO stellt einen besonderen Anwendungsfall dieser Bestimmung dar, jedoch mit der Ausnahme, daß es einer Gläubigerverständigung nicht bedarf - hat schuldbefreiende Wirkung. Gerade die schuldbefreiende Wirkung bedingt es aber, daß ein Mindestmaß an Formstrenge eingehalten wird, und vom Erlagsantrag daher gefordert werden muß, daß Zweifel über den vom Erleger anzugebenden Erlagszweck möglichst ausgeschlossen werden.Ein gerichtlicher Erlag nach Paragraph 1425, ABGB - Paragraph 307, EO stellt einen besonderen Anwendungsfall dieser Bestimmung dar, jedoch mit der Ausnahme, daß es einer Gläubigerverständigung nicht bedarf - hat schuldbefreiende Wirkung. Gerade die schuldbefreiende Wirkung bedingt es aber, daß ein Mindestmaß an Formstrenge eingehalten wird, und vom Erlagsantrag daher gefordert werden muß, daß Zweifel über den vom Erleger anzugebenden Erlagszweck möglichst ausgeschlossen werden.

EntscheidungstexteTE OGH 1999-09-01 9 ObA 105/99b TE OGH 2018-08-23 4 Ob 146/18a Auch European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112383

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