RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0112520 Entscheidungsdatum10.04.2018 Geschäftszahl14Os65/99; 13Os53/02; 14Os72/02; 13Os12/03; 14Os18/03; 13Os87/03; 13Os104/03; 13Os45/04; 15Os145/04; 13Os53/06b; 11Os102/06v; 13Os103/06f; 13Os104/06b; 13Os30/07x; 13Os1/07g; 13Os87/07d (13Os88/07a); 13Os126/07i; 12Os150/07m; 12Os135/08g (12Os136/08d); 13Os8/10s; 14Os99/11g; 11Os157/11i; 15Os109/11k; 13Os150/11z; 14Os41/14g; 15Os75/14i; 12Os30/15a; 12Os168/14v; 15Os89/15z; 12Os129/15k; 12Os119/15i; 11Os76/17m; 11Os77/17h; 11Os61/17f; 14Os3/18z NormStGB §29 StPO §260 Abs1 Z2 RechtssatzDer Begriff der "strafbaren Handlung" in § 260 Abs 1 Z 2 StPO meint bei wert- oder schadensqualifizierten Delikten, anders als dort, wo der Strafrahmen (nur) nach § 28 StGB zu bilden ist, zufolge der speziellen Bestimmung des § 29 StGB eine nach Maßgabe des Zusammenrechnungsgrundsatzes entstandene Subsumtionseinheit sui generis, die aus der höchsten Wert- oder Schadensqualifikation und weiteren, in echter Konkurrenz dazu stehenden Begehungsformen und unselbständigen Abwandlungen des Grunddelikts besteht. Zufolge § 29 StGB werden also alle in einem Verfahren demselben Täter angelasteten Diebstähle, mögen sie auch weder örtlich noch zeitlich zusammenhängen und jeder für sich rechtlich verschiedener Art sein, bei der rechtlichen Beurteilung zu einer Einheit zusammengefasst.Der Begriff der "strafbaren Handlung" in Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO meint bei wert- oder schadensqualifizierten Delikten, anders als dort, wo der Strafrahmen (nur) nach Paragraph 28, StGB zu bilden ist, zufolge der speziellen Bestimmung des Paragraph 29, StGB eine nach Maßgabe des Zusammenrechnungsgrundsatzes entstandene Subsumtionseinheit sui generis, die aus der höchsten Wert- oder Schadensqualifikation und weiteren, in echter Konkurrenz dazu stehenden Begehungsformen und unselbständigen Abwandlungen des Grunddelikts besteht. Zufolge Paragraph 29, StGB werden also alle in einem Verfahren demselben Täter angelasteten Diebstähle, mögen sie auch weder örtlich noch zeitlich zusammenhängen und jeder für sich rechtlich verschiedener Art sein, bei der rechtlichen Beurteilung zu einer Einheit zusammengefasst. EntscheidungstexteTE OGH 1999-09-14 14 Os 65/99 TE OGH 2002-05-29 13 Os 53/02 nur: Der Begriff der "strafbaren Handlung" in § 260 Abs 1 Z 2 StPO meint bei wert- oder schadensqualifizierten Delikten, anders als dort, wo der Strafrahmen (nur) nach § 28 StGB zu bilden ist, zufolge der speziellen Bestimmung des § 29 StGB eine nach Maßgabe des Zusammenrechnungsgrundsatzes entstandene Subsumtionseinheit sui generis, die aus der höchsten Wert- oder Schadensqualifikation und weiteren, in echter Konkurrenz dazu stehenden Begehungsformen und unselbständigen Abwandlungen des Grunddelikts besteht. (T1); Beisatz: Ebenso, wie wenn statt Tatmehrheit Tateinheit vorläge. (T2)nur: Der Begriff der "strafbaren Handlung" in Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO meint bei wert- oder schadensqualifizierten Delikten, anders als dort, wo der Strafrahmen (nur) nach Paragraph 28, StGB zu bilden ist, zufolge der speziellen Bestimmung des Paragraph 29, StGB eine nach Maßgabe des Zusammenrechnungsgrundsatzes entstandene Subsumtionseinheit sui generis, die aus der höchsten Wert- oder Schadensqualifikation und weiteren, in echter Konkurrenz dazu stehenden Begehungsformen und unselbständigen Abwandlungen des Grunddelikts besteht. (T1); Beisatz: Ebenso, wie wenn statt Tatmehrheit Tateinheit vorläge. (T2) TE OGH 2002-08-06 14 Os 72/02 Vgl auch TE OGH 2003-02-19 13 Os 12/03 Vgl auch TE OGH 2003-04-01 14 Os 18/03 Vgl; Beisatz: In Verkehr gesetzte große Suchtgiftmengen bilden gemäß § 28 Abs 4 Z 3 SMG eine Subsumtionseinheit sui generis nach Art des § 29 StGB. (T3)Vgl; Beisatz: In Verkehr gesetzte große Suchtgiftmengen bilden gemäß Paragraph 28, Absatz 4, Ziffer 3, SMG eine Subsumtionseinheit sui generis nach Art des Paragraph 29, StGB. (T3) TE OGH 2003-09-24 13 Os 87/03 Vgl auch; nur T1 TE OGH 2004-02-18 13 Os 104/03 nur T1 TE OGH 2004-05-19 13 Os 45/04 nur T1, Beis wie T2 TE OGH 2005-01-13 15 Os 145/04 nur T1 TE OGH 2006-07-12 13 Os 53/06b Auch TE OGH 2006-10-24 11 Os 102/06v Vgl auch; Beisatz: Die Zusammenrechnungsregel des § 29 StGB betrifft nicht den Schuldspruch, sondern nur den Strafrahmen und ändert an der rechtlichen Selbständigkeit der einzelnen Taten nichts. (T4)Vgl auch; Beisatz: Die Zusammenrechnungsregel des Paragraph 29, StGB betrifft nicht den Schuldspruch, sondern nur den Strafrahmen und ändert an der rechtlichen Selbständigkeit der einzelnen Taten nichts. (T4) TE OGH 2006-11-08 13 Os 103/06f Auch; nur: Zufolge § 29 StGB werden also alle in einem Verfahren demselben Täter angelasteten Diebstähle, mögen sie auch weder örtlich noch zeitlich zusammenhängen und jeder für sich rechtlich verschiedener Art sein, bei der rechtlichen Beurteilung zu einer Einheit zusammengefasst. (T5); Beisatz: Hier: § 147 Abs 2 StGB. (T6)Auch; nur: Zufolge Paragraph 29, StGB werden also alle in einem Verfahren demselben Täter angelasteten Diebstähle, mögen sie auch weder örtlich noch zeitlich zusammenhängen und jeder für sich rechtlich verschiedener Art sein, bei der rechtlichen Beurteilung zu einer Einheit zusammengefasst. (T5); Beisatz: Hier: Paragraph 147, Absatz 2, StGB. (T6) TE OGH 2006-12-20 13 Os 104/06b Vgl auch TE OGH 2007-04-11 13 Os 30/07x Vgl auch; Beisatz: Aufgrund des Zusammenrechnungsgrundsatzes nach § 29 StGB ist es für die Annahme gewerbsmäßiger Begehung nicht erforderlich, dass sämtliche der solcherart zusammengefassten Betrugstaten gewerbsmäßig begangen wurden. (T7)Vgl auch; Beisatz: Aufgrund des Zusammenrechnungsgrundsatzes nach Paragraph 29, StGB ist es für die Annahme gewerbsmäßiger Begehung nicht erforderlich, dass sämtliche der solcherart zusammengefassten Betrugstaten gewerbsmäßig begangen wurden. (T7) TE OGH 2007-04-11 13 Os 1/07g Verstärkter Senat; Auch; Beisatz: Für eine Zusammenfassung je für sich selbständiger, zeitlich durch Tage oder gar Wochen getrennter Betrugstaten zu schadensqualifiziertem schwerem Betrug nach Maßgabe einer tatbestandlichen Handlungseinheit besteht schon angesichts des Zusammenrechnungsgrundsatzes nach § 29 StGB kein rechtlich fassbares Bedürfnis. (T8)Verstärkter Senat; Auch; Beisatz: Für eine Zusammenfassung je für sich selbständiger, zeitlich durch Tage oder gar Wochen getrennter Betrugstaten zu schadensqualifiziertem schwerem Betrug nach Maßgabe einer tatbestandlichen Handlungseinheit besteht schon angesichts des Zusammenrechnungsgrundsatzes nach Paragraph 29, StGB kein rechtlich fassbares Bedürfnis. (T8) TE OGH 2007-11-07 13 Os 87/07d Auch; nur T1 TE OGH 2007-12-05 13 Os 126/07i Auch TE OGH 2007-12-13 12 Os 150/07m Ähnlich; Beis wie T3 TE OGH 2008-12-11 12 Os 135/08g Vgl; nur T5 TE OGH 2010-03-04 13 Os 8/10s Auch TE OGH 2011-10-04 14 Os 99/11g Auch; Beis wie T4 TE OGH 2012-01-19 11 Os 157/11i Vgl auch TE OGH 2012-01-25 15 Os 109/11k Auch; nur T1 TE OGH 2012-03-08 13 Os 150/11z Vgl TE OGH 2014-06-17 14 Os 41/14g nur T1; Beis wie T4 TE OGH 2014-08-27 15 Os 75/14i Vgl auch TE OGH 2015-07-09 12 Os 30/15a TE OGH 2015-07-09 12 Os 168/14v Auch TE OGH, AUSL EGMR 2015-10-07 15 Os 89/15z Auch; Beis wie T4 TE OGH 2016-04-07 12 Os 129/15k Auch TE OGH 2016-04-07 12 Os 119/15i Auch TE OGH 2017-10-17 11 Os 76/17m Vgl; nur: Bei gleichartiger Realkonkurrenz wert- oder schadensqualifizierter Delikte (zu denen auch Abs 1 und Abs 2 des § 164 StGB gehören) führt § 29 StGB zu einer nach Maßgabe des Zusammenrechnungsgrundsatzes zu bildenden Subsumtionseinheit sui generis. Sie besteht aus der höchsten Wert- oder Schadensqualifikation und weiteren, in echter Konkurrenz dazu stehenden Begehungsformen und unselbständigen Abwandlungen des Grunddelikts. (T9)Vgl; nur: Bei gleichartiger Realkonkurrenz wert- oder schadensqualifizierter Delikte (zu denen auch Absatz eins und Absatz 2, des Paragraph 164, StGB gehören) führt Paragraph 29, StGB zu einer nach Maßgabe des Zusammenrechnungsgrundsatzes zu bildenden Subsumtionseinheit sui generis. Sie besteht aus der höchsten Wert- oder Schadensqualifikation und weiteren, in echter Konkurrenz dazu stehenden Begehungsformen und unselbständigen Abwandlungen des Grunddelikts. (T9) TE OGH 2017-10-17 11 Os 77/17h Vgl; nur: Bei gleichartiger Realkonkurrenz wert- oder schadensqualifizierter Delikte (zu denen auch Abs 1 und Abs 2 des § 164 StGB gehören) führt § 29 StGB zu einer nach Maßgabe des Zusammenrechnungsgrundsatzes zu bildenden Subsumtionseinheit sui generis. Sie besteht aus der höchsten Wert- oder Schadensqualifikation und weiteren, in echter Konkurrenz dazu stehenden Begehungsformen und unselbständigen Abwandlungen des Grunddelikts. (T10)Vgl; nur: Bei gleichartiger Realkonkurrenz wert- oder schadensqualifizierter Delikte (zu denen auch Absatz eins und Absatz 2, des Paragraph 164, StGB gehören) führt Paragraph 29, StGB zu einer nach Maßgabe des Zusammenrechnungsgrundsatzes zu bildenden Subsumtionseinheit sui generis. Sie besteht aus der höchsten Wert- oder Schadensqualifikation und weiteren, in echter Konkurrenz dazu stehenden Begehungsformen und unselbständigen Abwandlungen des Grunddelikts. (T10) TE OGH 2018-04-10 11 Os 61/17f Vgl; Beis wie T4 TE OGH 2018-04-10 14 Os 3/18z Vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112520
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