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OGH Rechtssatz RS0112519 (14Os87/99 u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0112519 Entscheidungsdatum14.05.2024 Geschäftszahl14Os87/99; 14Os128/02; 12Os13/11w; 14Os9/24s NormStGB §176 Abs1 StGB §177 Abs1 RechtssatzDas Befahren der falschen Richtungsfahrbahn einer Autobahn ("Geisterfahrer") schafft - von Ausnahmefällen atypisch geringen Verkehrsaufkommens abgesehen - eine Leib oder Leben einer größeren Zahl von Verkehrsteilnehmern gefährdende Verkehrslage (Gefahr einer Massenkarambolage wegen Fahrstrecke von zirka 3 km und Wendemanöver, wobei mindestens 20 Personen konkret gefährdet wurden).

EntscheidungstexteTE OGH 1999-09-14 14 Os 87/99 TE OGH 2003-01-14 14 Os 128/02 Ähnlich; Beisatz: Hier: Kilometerlanges Befahren einer im Stadtgebiet gelegenen, als vierspurige Einbahn geführten Straße mit einem auf ca 120 km/h beschleunigten Kleinmotorrad in unzulässiger Fahrtrichtung bei Gegenverkehr von ca dreißig Fahrzeugen, welche durch Auslenken gerade noch eine Kollision verhindern konnten,durch den alkoholisierten und über keine Lenkerberechtigung verfügenden Angeklagten. (T1) TE OGH 2011-03-08 12 Os 13/11w Vgl auch TE OGH 2024-05-14 14 Os 9/24s vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112519

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