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{'item': ['2Ob225/99y', '2Ob160/00v', '2Ob95/11a', '2Ob192/13v']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0112508 Entscheidungsdatum23.09.1999 Geschäftszahl2Ob225/99y; 2Ob160/00v; 2Ob95/11a; 2Ob192/13v NormKAG §48 RechtssatzDie Abgeltung für die Unterbringung sozialversicherter Patienten in Krankenanstalten erfolgt durch die Zahlung der durch die in den Verträgen zwischen den Trägern der Krankenanstalten und den Trägern der Sozialversicherung (§ 148 Z 10 ASVG) festgelegten "Plegegebührenersätze". Bei der Unterbringung sozialversicherter Personen kommt eine Legalzession der Differenz zwischen der "Pflegegebührenersätzen" und den von der Krankenanstalter festgelegten (höheren) Pflegegebühren iSd § 48 KAG nicht in Betracht.Die Abgeltung für die Unterbringung sozialversicherter Patienten in Krankenanstalten erfolgt durch die Zahlung der durch die in den Verträgen zwischen den Trägern der Krankenanstalten und den Trägern der Sozialversicherung (Paragraph 148, Ziffer 10, ASVG) festgelegten "Plegegebührenersätze". Bei der Unterbringung sozialversicherter Personen kommt eine Legalzession der Differenz zwischen der "Pflegegebührenersätzen" und den von der Krankenanstalter festgelegten (höheren) Pflegegebühren iSd Paragraph 48, KAG nicht in Betracht. EntscheidungstexteTE OGH 1999-09-23 2 Ob 225/99y TE OGH 2000-06-20 2 Ob 160/00v Beisatz: Für eine Aufspaltung des Schadens des Verletzten in einen Pflegegebührenersatzbetrag, der vom Sozialversicherungsträger beim Schädiger zu regressieren ist, und den Differenzbetrag zwischen den Pflegegebührenersätzen und den Pflegegebühren, der vom Rechtsträger der Krankenanstalt (ohne Legalzession gemäß § 48 KAG) beim Schädiger zu regressieren wäre, fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage. (T1)Beisatz: Für eine Aufspaltung des Schadens des Verletzten in einen Pflegegebührenersatzbetrag, der vom Sozialversicherungsträger beim Schädiger zu regressieren ist, und den Differenzbetrag zwischen den Pflegegebührenersätzen und den Pflegegebühren, der vom Rechtsträger der Krankenanstalt (ohne Legalzession gemäß Paragraph 48, KAG) beim Schädiger zu regressieren wäre, fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage. (T1) TE OGH 2012-04-24 2 Ob 95/11a Abweichend; Beisatz: Diese Rechtsprechung ist in ihren Aussagen zum Umfang des Regresses nach § 332 Abs 1 ASVG im Hinblick auf die geänderte Rechtslage nach dem Inkrafttreten der Neuordnung der Krankenanstaltenfinanzierung überholt. (T2); Bem: Siehe nunmehr RS0127846). (T3)Abweichend; Beisatz: Diese Rechtsprechung ist in ihren Aussagen zum Umfang des Regresses nach Paragraph 332, Absatz eins, ASVG im Hinblick auf die geänderte Rechtslage nach dem Inkrafttreten der Neuordnung der Krankenanstaltenfinanzierung überholt. (T2); Bem: Siehe nunmehr RS0127846). (T3) Veröff: SZ 2012/50 TE OGH 2014-05-22 2 Ob 192/13v Auch; Beisatz: Weiterhin im Sinne dieser früheren Judikatur aber (im Gegensatz zu den Krankenanstalten nach § 148 ASVG) für Krankenanstalten nach § 149 ASVG. (T4)Auch; Beisatz: Weiterhin im Sinne dieser früheren Judikatur aber (im Gegensatz zu den Krankenanstalten nach Paragraph 148, ASVG) für Krankenanstalten nach Paragraph 149, ASVG. (T4)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.