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{'item': '2Ob236/99s; 2Ob7/00v; 2Ob162/02s; 1Ob190/05f; 6Ob51/07d; 6Ob94/08d; 4Ob13/09d; 6Ob160/08k; 6Ob65/09s; 2Ob57/09k; 6Ob113/11b; 4Ob43/11v; 7Ob7

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0112502 Entscheidungsdatum17.12.2024 Geschäftszahl2Ob236/99s; 2Ob7/00v; 2Ob162/02s; 1Ob190/05f; 6Ob51/07d; 6Ob94/08d; 4Ob13/09d; 6Ob160/08k; 6Ob65/09s; 2Ob57/09k; 6Ob113/11b; 4Ob43/11v; 7Ob71/14p; 7Ob80/14m; 8Ob59/15g; 9Ob84/17v; 4Ob44/23h; 10Ob38/24x NormABGB §364 A ABGB §364 C ABGB §364 Abs3 D ZPO §226 IIB12 RechtssatzGrundsätzlich müssen neu hinzukommende Nachbarn sich mit der im Gebiet vorherrschenden Immission abfinden, zumal in immissionsbelasteteren Gebieten auch die Grundstückspreise entsprechend niedriger sind. Bei gesundheitsschädlichen Immissionen besteht eine Duldungspflicht aber nur dann, wenn die Duldung in Kenntnis der Gesundheitsschädlichkeit erfolgt. Dabei ist aber nicht subjektiv auf den Kenntnisstand des Käufers abzustellen, sondern darauf, ob einem durchschnittlich sorgfältigen Käufer die Gesundheitsschädlichkeit der vom Nachbargrundstück ausgehenden Immission erkennbar gewesen wäre. Ist dies der Fall, dann muss der Käufer auch eine gesundheitsschädliche Immission als ortsüblich dulden. EntscheidungstexteTE OGH 1999-09-23 2 Ob 236/99s TE OGH 2000-01-20 2 Ob 7/00v Vgl auch; nur: Bei gesundheitsschädlichen Immissionen besteht eine Duldungspflicht aber nur dann, wenn die Duldung in Kenntnis der Gesundheitsschädlichkeit erfolgt. Dabei ist aber nicht subjektiv auf den Kenntnisstand des Käufers abzustellen, sondern darauf, ob einem durchschnittlich sorgfältigen Käufer die Gesundheitsschädlichkeit der vom Nachbargrundstück ausgehenden Immission erkennbar gewesen wäre. Ist dies der Fall, dann muss der Käufer auch eine gesundheitsschädliche Immission als ortsüblich dulden. (T1); Beisatz: Das Abstellen auf den durchschnittlich sorgfältigen Käufer bedeutet nicht, dass gesundheitsschädliche Immissionen ortsüblich sein könnten. Es besteht lediglich eine Duldungspflicht in dem Sinn, dass der Erwerber einer von Immissionen betroffenen Liegenschaft auf eigene Gefahr handelt und deshalb jene Nachteile, die aus der Immission erfolgen, hinnehmen muss. (T2); Beisatz: Der ohne Zweifel gegebene Vorrang der Gesundheit gegenüber den Vermögensinteressen kann nicht dazu führen, dass jemand, der sich in Kenntnis beziehungsweise Erkennbarkeit der Gesundheitsschädlichkeit von Immissionen ansiedelt, deren Unterlassung begehren kann. (T3) TE OGH 2002-07-09 2 Ob 162/02s Vgl auch; Beisatz: Die Erkennbarkeit der Gesundheitsschädlichkeit von Immissionen hängt immer von den Umständen des Einzelfalles ab. (T4) TE OGH 2005-10-18 1 Ob 190/05f nur: Grundsätzlich müssen neu hinzukommende Nachbarn sich mit der im Gebiet vorherrschenden Immission abfinden. (T5); Beisatz: Wer sich in einem überwiegend landwirtschaftlich genutzten Gebiet zu Wohnzwecken ansiedelt, muss jene nachteiligen Auswirkungen der landwirtschaftlichen Nutzung von Nachbargrundstücken hinnehmen, die bereits vorher bestanden haben und die für den Emittenten ohne erhebliche eigene Nachteile nicht vermeidbar sind. (T6) TE OGH 2007-03-16 6 Ob 51/07d Auch; nur: Grundsätzlich müssen neu hinzukommende Nachbarn sich mit der im Gebiet vorherrschenden Immission abfinden, zumal in immissionsbelasteteren Gebieten auch die Grundstückspreise entsprechend niedriger sind. (T7); Beisatz: Auch wenn § 364 Abs 3 ABGB den Begriff der Ortsüblichkeit nicht ausdrücklich erwähnt, könnten die konkreten örtlichen Gegebenheiten die Zumutbarkeitsgrenzen [zu Lasten des Nachbarn] verschieben. (T8); Beisatz: Hier: Hat jemand ein Grundstück samt Gebäude „inmitten eines Waldgebiets" erworben, kann er nicht, gestützt auf § 364 Abs 3 ABGB, die Beseitigung des Waldes fordern. (T9)Auch; nur: Grundsätzlich müssen neu hinzukommende Nachbarn sich mit der im Gebiet vorherrschenden Immission abfinden, zumal in immissionsbelasteteren Gebieten auch die Grundstückspreise entsprechend niedriger sind. (T7); Beisatz: Auch wenn Paragraph 364, Absatz 3, ABGB den Begriff der Ortsüblichkeit nicht ausdrücklich erwähnt, könnten die konkreten örtlichen Gegebenheiten die Zumutbarkeitsgrenzen [zu Lasten des Nachbarn] verschieben. (T8); Beisatz: Hier: Hat jemand ein Grundstück samt Gebäude „inmitten eines Waldgebiets" erworben, kann er nicht, gestützt auf Paragraph 364, Absatz 3, ABGB, die Beseitigung des Waldes fordern. (T9) TE OGH 2008-06-05 6 Ob 94/08d Auch TE OGH 2009-03-24 4 Ob 13/09d Vgl; Beis wie T9 TE OGH 2009-07-02 6 Ob 160/08k Auch; nur T7; Beis wie T8; Beis wie T9 TE OGH 2009-10-16 6 Ob 65/09s Vgl; nur T5; Beis wie T8; Beis wie T9; Beisatz: In die Interessenabwägung ist eine vorhersehbare Entwicklung des Lichtentzugs durch Schattenwurf aufgrund der natürlichen Beschaffenheit des Geländes maßgeblich zu berücksichtigen. (T10) TE OGH 2010-02-17 2 Ob 57/09k Beis wie T3; Beis wie T2; Beisatz: Diese Grundsätze, an denen der erkennende Senat festhält, haben konsequenterweise auch dann zu gelten, wenn im Zeitpunkt des Liegenschaftserwerbs eine Zunahme der Immissionen objektiv bereits voraussehbar war. (T11); Beisatz: Dem Kläger obliege es, zu behaupten und zu bescheinigen, dass auch einem durchschnittlich verständigen Käufer die Gesundheitsschädlichkeit nicht erkennbar gewesen sei. (T12); Beisatz: Hier: Offenkundige Lärmimmission durch Eisenbahnanlage.(T13) TE OGH 2011-09-14 6 Ob 113/11b Beis wie T2; Beis wie T11; Beis wie T12; Beisatz: Hier: Lärmimmission durch Flugplatz. (T14) TE OGH 2011-11-22 4 Ob 43/11v Vgl; Beisatz: Auch wenn ein Grundstück am Wald erworben wird, bedeutet dies nicht, dass Immissionen geduldet werden müssten, die erst nachträglich durch die mangelhafte Pflege des Baumbestandes entstehen. (T15) TE OGH 2014-05-21 7 Ob 71/14p Auch; nur T5 TE OGH 2014-05-21 7 Ob 80/14m Vgl auch; Beisatz: Das Verbot, fremde Liegenschaften durch ortsunübliche Immissionen zu beeinträchtigen, hat auch den Zweck, Gesundheitsschäden des Eigentümers dieser Liegenschaft hintanzuhalten. (T16) Beisatz: Gefährdet die Einwirkung die Gesundheit davon betroffener Menschen, so kann sie nicht als ortsüblich beurteilt werden. (T17) Beisatz: Ist die Gesundheitsgefährdung oder gesundheitliche Beeinträchtigung nur auf eine besondere Sensibilität des Nachbarn zurückzuführen, so kann dies für sich allein noch nicht zum Anlass genommen werden, die Einwirkung gänzlich zu untersagen. Vielmehr kommt es darauf an, dass die Immission überhaupt ‑ und nicht nur für übersensible Menschen ‑ gesundheitsgefährdend oder gesundheits‑ beeinträchtigend ist. Dafür trifft den betroffenen Nachbarn (Kläger) die Beweislast. (T18) TE OGH 2016-02-26 8 Ob 59/15g Vgl auch; Beisatz: Ein zugezogener Nachbar muss sich zwar grundsätzlich mit den beim Erwerb seines Grundstücks vorgefundenen örtlichen Verhältnissen abfinden; dass beim Erwerb des Grundstücks in einem geschlossenen Siedlungsgebiet auf dem gartenmäßig genutzten Nachbargrundstück junge Waldbäume wachsen, bedeutet aber nicht, dass der Erwerber mit einem zukünftigen unbegrenzten waldartigen Wildwuchs rechnen muss. (T19) TE OGH 2018-02-27 9 Ob 84/17v Auch; Beis wie T2 TE OGH 2023-03-28 4 Ob 44/23h Beisatz wie T9 Beisatz: Hier: Burganlage im Wald (T20) TE OGH 2024-12-17 10 Ob 38/24x vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112502

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