MRK, wenn sie sich auf die Frage beschränken muss, ob die Verwaltungsbehörde ihren Ermessensspielraum überschritten habe. Hier: Entlassen von Homosexuellen aus der Armee.Die gerichtliche Überprüfung einer Verwaltungsentscheidung
, MRK, wenn sie sich auf die Frage beschränken muss, ob die Verwaltungsbehörde ihren Ermessensspielraum überschritten habe. Hier: Entlassen von Homosexuellen aus der Armee. EntscheidungstexteTE AUSL EGMR 1999-09-27 Bsw 31417/96 Bem: Lustig-Prean ua gegen das Vereinigte Königreich (T1a) Veröff: NL 1999,156 TE AUSL EGMR 2001-10-02 Bsw 36022/97 Vgl; Beisatz: Ist der Überprüfungsrahmen der Gerichte durch die klassischen Konzepte des englischen öffentlichen Rechts - rationality, unlawfulness und patent unreasonableness - in einem Verfahren betreffend Steigerung von Nachtflügen derart begrenzt, dass nicht geprüft werden kann, ob die Steigerung der Nachtflüge eine rechtfertigbare Einschränkung der Rechte gemäß Art 8 MRK war, so verletzt dies das Recht auf eine wirksame Beschwerde. Hatton ua gegen das Vereinigte Königreich. (T1)Vgl; Beisatz: Ist der Überprüfungsrahmen der Gerichte durch die klassischen Konzepte des englischen öffentlichen Rechts - rationality, unlawfulness und patent unreasonableness - in einem Verfahren betreffend Steigerung von Nachtflügen derart begrenzt, dass nicht geprüft werden kann, ob die Steigerung der Nachtflüge eine rechtfertigbare Einschränkung der Rechte gemäß Artikel 8, MRK war, so verletzt dies das Recht auf eine wirksame Beschwerde. Hatton ua gegen das Vereinigte Königreich. (T1) Veröff: NL 2001,189 TE AUSL EGMR 2003-01-28 Bsw 44647/98 Auch; Beisatz: Die gerichtliche Überprüfung einer Verwaltungsentscheidung
Auch; Beisatz: Die gerichtliche Überprüfung einer Verwaltungsentscheidung
, MRK, wenn sie sich auf die Frage beschränken muss, ob die angefochtene Entscheidung vollkommen unsachlich sei. (T2) Beisatz: Hier: Weitergabe des Bildmaterials von Überwachugnskameras an einen Fernsehsender durch den Stadtrat. Ist die Schwelle, ab der der britische High Court die angefochtene Weitergabe als vollkommen unsachlich beurteilen würde, so hoch, dass sie jede Erörterung der Frage, ob der Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers einem dringenden gesellschaftlichen Bedürfnis entsprach bzw verhältnismäßig war, ausschließt, so stellt die gerichtliche Überprüfung keine wirksame Beschwerde iSd Art 13 MRK dar. Peck gegen das Vereinigte Königreich. (T3)Beisatz: Hier: Weitergabe des Bildmaterials von Überwachugnskameras an einen Fernsehsender durch den Stadtrat. Ist die Schwelle, ab der der britische High Court die angefochtene Weitergabe als vollkommen unsachlich beurteilen würde, so hoch, dass sie jede Erörterung der Frage, ob der Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers einem dringenden gesellschaftlichen Bedürfnis entsprach bzw verhältnismäßig war, ausschließt, so stellt die gerichtliche Überprüfung keine wirksame Beschwerde iSd Artikel 13, MRK dar. Peck gegen das Vereinigte Königreich. (T3) Veröff: NL 2003,19 TE AUSL EGMR 2003-07-08 Bsw 36022/97 Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Entscheidung der Großen Kammer im Verfahren Hatton ua gegen das Vereinigte Königreich, Bsw Nr 36022/97. (T4) Veröff: NL 2003,193 European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL000:1999:RS0121732
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