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{'item': 'Bsw22479/93; Bsw78060/01; Bsw9605/03; Bsw15615/07; Bsw10883/05; Bsw32772/02; Bsw34875/07; Bsw2668/07 (Bsw6102/08; Bsw30079/08; Bsw7072/09; B

RIS Dokument GerichtAUSL EGMR, OGH RechtssatznummerRS0125057 Entscheidungsdatum18.02.2021 GeschäftszahlBsw22479/93; Bsw78060/01; Bsw9605/03; Bsw15615/07; Bsw10883/05; Bsw32772/02; Bsw34875/07; Bsw2668/07 (Bsw6102/08; Bsw30079/08; Bsw7072/09; Bsw7124/09); Bsw35016/03; Bsw2034/07; Bsw18990/05; Bsw34702/07; Bsw16354/06; Bsw26118/10; Bsw48876/08; Bsw27510/08; Bsw20981/10; Bsw5709/09; Bsw40454/07; Bsw56925/08; Bsw48311/10; Bsw21830/09; Bsw14134/07; Bsw29369/10; Bsw27510/08; Bsw11882/10; Bsw3690/10; Bsw40454/07; Bsw55495/08; Bsw49085/07; Bsw8895/10; Bsw42461/13 (Bsw44357/13); Bsw17676/09; Bsw20261/12; Bsw60818/10; 6Ob52/20w; Bsw13237/17; Bsw35285/16; Bsw51168/15 (Bsw51186/15); Bsw52273/07; Bsw38450/12; Bsw26922/14; Bsw11436/06; Bsw55225/14; Bsw15428/16; Bsw15271/16 (Bsw15280/16; Bsw16207/16) NormMRK Art10 Abs2 IV2c MRK Art10 Abs2 IV4a RechtssatzArt. 10

(2)EMRK lässt für Beschränkungen der politischen Rede bzw. für die Diskussion über Angelegenheiten des öffentlichen Interesses nur wenig Raum. Zwar steht es dem jeweiligen Staat als dem Hüter der öffentlichen Ordnung frei, welche Maßnahmen er sich für solche Äußerungen vorbehält. Bei Äußerungen, die zu Gewalt anstiften, haben die Staaten einen weiten Ermessensspielraum.Artikel 10,
(2)EMRK lässt für Beschränkungen der politischen Rede bzw. für die Diskussion über Angelegenheiten des öffentlichen Interesses nur wenig Raum. Zwar steht es dem jeweiligen Staat als dem Hüter der öffentlichen Ordnung frei, welche Maßnahmen er sich für solche Äußerungen vorbehält. Bei Äußerungen, die zu Gewalt anstiften, haben die Staaten einen weiten Ermessensspielraum. EntscheidungstexteTE AUSL EGMR, OGH 1999-09-28 Bsw 22479/93 Bemerkung: Öztürk gegen die Türkei (T1a); Veröff: NL 1999,160 TE AUSL EGMR 2008-10-14 Bsw 78060/01 nur: Art. 10
(2)EMRK lässt für Beschränkungen der politischen Rede bzw. für die Diskussion über Angelegenheiten des öffentlichen Interesses nur wenig Raum. (T1 bzw T6)nur: Artikel 10,
(2)EMRK lässt für Beschränkungen der politischen Rede bzw. für die Diskussion über Angelegenheiten des öffentlichen Interesses nur wenig Raum. (T1 bzw T6) Bem: T6 wurde irrig vergeben (T1a) Veröff: NL 2008,287 TE AUSL EGMR 2008-11-14 Bsw 9605/03 Vgl; nur T1; Veröff: NL 2008,340 TE AUSL EGMR 2009-07-16 Bsw 15615/07 nur T1; Beisatz: Es sind sehr wichtige Gründe notwendig, um Einschränkungen politischer Äußerungen zu rechtfertigen. (Feret gegen Belgien) (T2) Beisatz: Im Wahlkampf müssen die politischen Parteien eine große Meinungsäußerungsfreiheit nutzen können für den Versuch, ihre Wähler zu überzeugen. (Feret gegen Belgien) (T3) Veröff: NL 2009,216 TE AUSL EGMR 2009-07-16 Bsw 10883/05 nur T1; Beis wie T2 Veröff: NL 2009,221 TE AUSL EGMR 2009-06-30 Bsw 32772/02 Auch; nur: Art. 10
(2)EMRK lässt für Beschränkungen der politischen Rede bzw. für die Diskussion über Angelegenheiten des öffentlichen Interesses nur wenig Raum. Zwar steht es dem jeweiligen Staat als dem Hüter der öffentlichen Ordnung frei, welche Maßnahmen er sich für solche Äußerungen vorbehält. (T4)Auch; nur: Artikel 10,
(2)EMRK lässt für Beschränkungen der politischen Rede bzw. für die Diskussion über Angelegenheiten des öffentlichen Interesses nur wenig Raum. Zwar steht es dem jeweiligen Staat als dem Hüter der öffentlichen Ordnung frei, welche Maßnahmen er sich für solche Äußerungen vorbehält. (T4) Veröff: NL 2009,169 TE AUSL EGMR 2010-07-15 Bsw 34875/07 Auch; nur T1; Veröff: NL 2010,232 TE AUSL EGMR 2010-09-14 Bsw 2668/07 nur T1; Beisatz: Die Grenzen zulässiger Kritik sind zudem weiter, wenn sie die Regierung und nicht eine Einzelperson betrifft. (Dink gg. die Türkei) (T5) Veröff: 2010,281 TE AUSL EGMR 2010-10-21 Bsw 35016/03 Auch; nur T1; Veröff: NL 2010,308 TE AUSL EGMR 2011-03-15 Bsw 2034/07 nur T1; Veröff: NL 2011,78 TE AUSL EGMR 2011-07-05 Bsw 18990/05 Vgl auch; Veröff: NL 2011,208 TE AUSL EGMR 2012-01-10 Bsw 34702/07 nur T1; Veröff: NL 2012,3 TE AUSL EGMR 2012-07-13 Bsw 16354/06 Vgl; Veröff: NL 2012,243 TE AUSL EGMR, OGH 2013-03-14 Bsw 26118/10 nur T1; Veröff: NL 2013,98 TE AUSL EGMR 2013-04-22 Bsw 48876/08 Vgl aber; nur T1; Beisatz: Hinsichtlich der Regelung bezahlter politischer Werbung im Rundfunk gibt es keinen europäischen Konsens unter den Mitgliedstaaten. Dies spricht für einen größeren Ermessensspielraum, als er üblicherweise für Beschränkungen der Meinungsäußerung zu Belangen im öffentlichen Interesse besteht. (Animal Defenders International gg. Großbritannien) (T6) Veröff: NL 2013,128 TE AUSL EGMR 2013-12-17 Bsw 27510/08 Vgl auch; nur T1; Beisatz: Äußerungen zur Frage, ob die Ereignisse von 1915 in Armenien als Genozid bezeichnet werden können, sind von historischer, rechtlicher und politischer Tragweite. Angesichts des öffentlichen Interesses daran ist der Ermessensspielraum hier reduziert. (Perincek gg. die Schweiz) (T7) Veröff: NL 2013,453 TE AUSL EGMR 2014-04-17 Bsw 20981/10 nur T1; Veröff: NL 2014,130 TE AUSL EGMR 2014-04-17 Bsw 5709/09 nur T1; Veröff: NL 2014,132 TE AUSL EGMR 2014-06-12 Bsw 40454/07 Auch; nur T1; Veröff: NL 2014,230 TE AUSL EGMR 2014-07-01 Bsw 56925/08 nur T1; Beisatz: Hier: Bericht über Strafverfahren gegen einen Mann, der mehrere Personen überfahren hatte und anschließend von einer Brücke gesprungen war. (A. B. gg. die Schweiz) (T8) Veröff: NL 2014,315 TE AUSL EGMR 2014-07-10 Bsw 48311/10 nur T1; Beisatz: Hier: Bericht über die Bestellung des ehemaligen deutschen Bundeskanzlers Gerhard Schröder zum Aufsichtsratsvorsitzenden eines deutsch-russischen Gaskonsortiums. (Axel Springer AG gg. Deutschland [Nr 2]) (T9) Veröff: NL 2014,318 TE AUSL_EGMR 2015-02-24 Bsw 21830/09 nur T1; Veröff: NL 2015,57 TE AUSL EGMR 2015-04-16 Bsw 14134/07 Vgl auch; nur T1; Beisatz: Die Manipulation von Sportereignissen und damit verbundener Betrug betrifft eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse. Das Interesse der allgemeinen Öffentlichkeit, über solche Ereignisse informiert zu werden, erstreckt sich nicht nur auf die an den Wettbewerben beteiligten Fußballvereine, sondern auch auf die einzelnen Spieler. (Armellini u.a. gg. Österreich) (T10) Veröff: NL 2015,150 TE AUSL EGMR 2015-04-23 Bsw 29369/10 Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: Äußerungen eines Rechtsanwalts über den Umgang der Justiz mit der Ermordung eines Richters, der dem Justizminister von Dschibuti als Berater zur Verfügung gestellt worden war. (Morice gg. Frankreich [Große Kammer]) (T10) Veröff: NL 2015,153 TE AUSL EGMR 2015-10-15 Bsw 27510/08 Vgl auch; nur T1; Beis wie T7; Veröff: NL 2015,435 TE AUSL EGMR 2015-10-20 Bsw 11882/10 Vgl auch; nur T1; Veröff: NL 2015,442 TE AUSL EGMR 2015-11-26 Bsw 3690/10 nur T1; Beisatz: Hier: Kampagne gegen Schwangerschaftsabbrüche trägt zu einer kontroversen Debatte von öffentlichem Interesse bei. (Annen gg. Deutschland) (T11) Veröff: NL 2015,528 TE AUSL EGMR 2015-11-10 Bsw 40454/07 nur T1; Beisatz: Damit ein Artikel zu einer Debatte von öffentlichem Interesse beiträgt, ist es nicht notwendig, dass er sich zur Gänze dieser widmet; es kann ausreichen, wenn sich der Artikel mit dieser Debatte befasst und ein oder mehrere Elemente zu diesem Zweck enthält. (Couderc und Hachette Filipacchi Associés gg. Frankreich [GK]) (T12) Beisatz: In einer Erbmonarchie sind bestimmte die Mitglieder der regierenden Familie betreffende Ereignisse, während sie Teil ihres Privatlebens sind, auch Teil der Zeitgeschichte. Dies gilt auch hinsichtlich der Geburt eines Kindes. (Couderc und Hachette Filipacchi Associés gg. Frankreich [GK]) (T13) Veröff: NL 2015,537 TE AUSL EGMR 2016-01-12 Bsw 55495/08 nur T1; eröff: NL 2016,50 TE AUSL EGMR 2016-01-19 Bsw 49085/07 Vgl auch; nur T1; Beisatz: Das Verhältnis zwischen Armee und Politik ist eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse. (Görmüs u.a. gg. die Türkei) (T14) Veröff: NL 2016,53 TE AUSL EGMR, OGH 2016-02-16 Bsw 8895/10 Vgl auch; nur T1; Beisatz: Fragen der öffentlichen Gesundheit (hier: Übernahme von Arztpraxen durch einen internationalen Konzern) betreffen eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse. (Ärztekammer für Wien und Dorner gg. Österreich) (T15) Veröff: NL 2016,66 TE AUSL EGMR 2016-05-17 Bsw 42461/13 nur T1; Beisatz: Der Schutz der freien Debatte im Parlament ist unzweifelhaft wesentlich für eine demokratische Gesellschaft. (Karacsony u.a. gg. Ungarn [GK]) (T16) Veröff: NL 2016,259 TE AUSL EGMR 2016-06-07 Bsw 17676/09 nur T1; Veröff: NL 2016,264 TE AUSL EGMR 2016-06-23 Bsw 20261/12 nur T1; Veröff: NL 2016,267 TE AUSL EGMR 2016-10-25 Bsw 60818/10 Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Artikel über ein Strafverfahren gegen einen leitenden Mitarbeiter einer zum Teil im öffentlichen Eigentum stehenden Bank leistet einen Beitrag zu einer Debatte von allgemeinem Interesse. (Verlagsgruppe News GmbH gg. Österreich) (T17) Veröff: NL 2016,449 TE OGH 2021-02-18 6 Ob 52/20w Vgl; nur T1 TE AUSL EGMR 2018-03-20 Bsw 13237/17 Auch; nur T1; Beisatz: Das Recht der Öffentlichkeit, über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse informiert zu werden, kann nur dann unter Rückgriff auf Antiterrorgesetze beschränkt werden, wenn die zum Ausdruck gebrachten Ansichten einen Aufruf zu Gewalt darstellen – anders gesagt, wenn sie für den Rückgriff auf gewaltsame Aktionen oder blutige Rache plädieren, die Begehung von terroristischen Akten durch ihre Anhänger rechtfertigen und dahingehend verstanden werden können, dass sie zu Gewalt ermutigen, indem sie tiefsitzenden und irrationalen Hass gegenüber speziellen Einzelpersonen einflößen. (Mehmet Hasan Altan gg die Türkei). (T18) TE AUSL EGMR 2018-03-13 Bsw 35285/16 nur T1; Beisatz: Bei der Einschätzung, ob ein dringendes gesellschaftliches Bedürfnis einen Eingriff in die Meinungsäußerungsfreiheit erfordert, ist der historische Kontext des betroffenen Mitgliedstaats zu berücksichtigen. (Nix gg Deutschland [ZE]). (T19); Veröff: NL 2018,155 TE AUSL EGMR 2018-03-13 Bsw 51168/15 nur T1; Beisatz: Das öffentliche Verbrennen eines Porträts des spanischen Königs, um für die Unabhängigkeit Kataloniens zu protestieren, muss als symbolischer Ausdruck der Unzufriedenheit und des Protests interpretiert werden und bildet eine Form der Meinungsäußerung im Rahmen einer Debatte über eine Frage des öffentlichen Interesses, nämlich die Institution der Monarchie. (Stern Taulats und Roura Capellera gg Spanien). (T20); Veröff: NL 2018,158 TE AUSL EGMR 2018-05-09 Bsw 52273/07 Auch; Beis wie T5; Beisatz: Die Politik der Regierung im Hinblick auf einen Nachbarstaat, mit dem ein bewaffneter Konflikt besteht, betrifft eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse. Die öffentliche Verherrlichung von Terrorismus und tödlicher Gewalt überschreitet jedoch die Grenzen zulässiger Kritik. (Stomakhin gg. Russland) (T21); Veröff: NL 2018,262 TE AUSL EGMR 2018-10-25 Bsw 38450/12 nur T1; Veröff: NL 2018,459 TE AUSL 2018-11-20 Bsw 26922/14 vgl; nur T1 Beisatz: Das Verhalten von Behördenvertretern in der Ausübung ihrer staatlichen Gewalt ist eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse. (Toranzo Gomez gg Spanien) (T22) Anm: Veröff: NL 2018,537Anmerkung, Veröff: NL 2018,537 TE AUSL 2019-05-07 Bsw 11436/06 nur T1; Beisatz wie T17 TE AUSL 2019-10-03 Bsw 55225/14 vgl; nur T1 Anm: Veröff: NL 2019,418Anmerkung, Veröff: NL 2019,418 TE AUSL 2019-10-08 Bsw 15428/16 vgl; nur T1 Beisatz: Die Frage, wie Flüchtlinge in staatlichen Aufnahmezentren untergebracht werden und ob der Staat dabei seinen internationalen Verpflichtungen nachkommt, ist eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse. (Szurovecz gg Ungarn) (T23) Anm: Veröff: NL 2019,423Anmerkung, Veröff: NL 2019,423 TE AUSL 2020-06-11 Bsw 15271/16 nur T1 Beisatz: Betreffen Handlungen und Äußerungen, die Aktivisten vorgeworfen werden (hier: Aufruf zum Boykott israelischer Produkte wegen der politischen Lage in Palästina, für die Israel verantwortlich gemacht wird), einerseits einen Gegenstand von öffentlichem Interesse (hier: die Achtung des Völkerrechts durch den israelischen Staat und die Menschenrechtssituation in den besetzten palästinensischen Gebieten) und betten sich diese in eine zeitgenössische Debatte ein, die in einem bestimmten Staat (hier: in Frankreich) und der gesamten internationalen Gemeinschaft eröffnet worden ist, und handelt es sich bei diesen Handlungen und Äußerungen andererseits um politische und aktivistische Willensbekundungen, lässt Art 10 Abs 2 MRK kaum Raum für Beschränkungen der Meinungsäußerungsfreiheit im Bereich der politischen Rede oder von Fragen von allgemeinem Interesse. Kommt es dennoch zu einer strafrechtlichen Verurteilung der Aktivisten (hier: wegen Aufstachelung zur wirtschaftlicher Diskriminierung entgegen Art 24 Abs 8 des Gesetzes vom 29.7.1881), so müssen die Gerichte ausführlich begründen, warum diese in einer demokratischen Gesellschaft notwendig war, um das verfolgte legitime Ziel zu erreichen, nämlich den Schutz der Rechte anderer iSv. Art. 10 Abs. 2 MRK, handelt es sich hierbei doch um einen Fall, in dem Art 10 MRK ein höheres Niveau an Schutz für das Recht auf Meinungsäußerungsfreiheit verlangt. (Baldassi ua gg Frankreich) (T24)Beisatz: Betreffen Handlungen und Äußerungen, die Aktivisten vorgeworfen werden (hier: Aufruf zum Boykott israelischer Produkte wegen der politischen Lage in Palästina, für die Israel verantwortlich gemacht wird), einerseits einen Gegenstand von öffentlichem Interesse (hier: die Achtung des Völkerrechts durch den israelischen Staat und die Menschenrechtssituation in den besetzten palästinensischen Gebieten) und betten sich diese in eine zeitgenössische Debatte ein, die in einem bestimmten Staat (hier: in Frankreich) und der gesamten internationalen Gemeinschaft eröffnet worden ist, und handelt es sich bei diesen Handlungen und Äußerungen andererseits um politische und aktivistische Willensbekundungen, lässt Artikel 10, Absatz 2, MRK kaum Raum für Beschränkungen der Meinungsäußerungsfreiheit im Bereich der politischen Rede oder von Fragen von allgemeinem Interesse. Kommt es dennoch zu einer strafrechtlichen Verurteilung der Aktivisten (hier: wegen Aufstachelung zur wirtschaftlicher Diskriminierung entgegen Artikel 24, Absatz 8, des Gesetzes vom 29.7.1881), so müssen die Gerichte ausführlich begründen, warum diese in einer demokratischen Gesellschaft notwendig war, um das verfolgte legitime Ziel zu erreichen, nämlich den Schutz der Rechte anderer iSv. Artikel 10, Absatz 2, MRK, handelt es sich hierbei doch um einen Fall, in dem Artikel 10, MRK ein höheres Niveau an Schutz für das Recht auf Meinungsäußerungsfreiheit verlangt. (Baldassi ua gg Frankreich) (T24) Beisatz: Die politische Rede ist ihrer Natur nach Quell von Polemik und oft mit „Schärfe“ versehen. Sie verbleibt dennoch im öffentlichen Interesse, außer sie artet in einen Aufruf zu Gewalt, Hass oder Intoleranz aus. Hier befindet sich die Grenze, die nicht überschritten werden darf. Eine strafrechtliche Verurteilung von Aktivisten wegen des Aufrufs zum Boykott von Produkten eines bestimmten Staats (hier: Israel) muss daher auf stichhaltigen und ausreichenden Gründen beruhen, ferner muss das innerstaatliche Gericht Regeln anwenden, die im Einklang mit den Prinzipien des Art 10 MRK stehen und sich auf eine akzeptable Beurteilung der Tatsachen stützen. Davon kann keine Rede sein, wenn das innerstaatliche Recht in seiner Auslegung durch die Gerichte jeden Aufruf zum Boykott von Produkten aufgrund ihrer geografischen Herkunft untersagt, egal welchen Gehalt dieser Aufruf hat, aus welchen Gründen er erfolgt und in welche Umstände er sich einbettet. (Baldassi ua gg Frankreich) (T25)Beisatz: Die politische Rede ist ihrer Natur nach Quell von Polemik und oft mit „Schärfe“ versehen. Sie verbleibt dennoch im öffentlichen Interesse, außer sie artet in einen Aufruf zu Gewalt, Hass oder Intoleranz aus. Hier befindet sich die Grenze, die nicht überschritten werden darf. Eine strafrechtliche Verurteilung von Aktivisten wegen des Aufrufs zum Boykott von Produkten eines bestimmten Staats (hier: Israel) muss daher auf stichhaltigen und ausreichenden Gründen beruhen, ferner muss das innerstaatliche Gericht Regeln anwenden, die im Einklang mit den Prinzipien des Artikel 10, MRK stehen und sich auf eine akzeptable Beurteilung der Tatsachen stützen. Davon kann keine Rede sein, wenn das innerstaatliche Recht in seiner Auslegung durch die Gerichte jeden Aufruf zum Boykott von Produkten aufgrund ihrer geografischen Herkunft untersagt, egal welchen Gehalt dieser Aufruf hat, aus welchen Gründen er erfolgt und in welche Umstände er sich einbettet. (Baldassi ua gg Frankreich) (T25) Anm: Veröff: NL 2020,220Anmerkung, Veröff: NL 2020,220 European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL000:1999:RS0125057

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.