← Österreich

{'item': ['4Ob223/99v', '9ObA123/00d', '5Ob1/01k', '9ObA68/03w', '9ObA86/03t', '9Ob6/04d', '9ObA1/04v']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum28.09.1999 Geschäftszahl4Ob223/99v; 9ObA123/00d; 5Ob1/01k; 9ObA68/03w; 9ObA86/03t; 9Ob6/04d; 9ObA1/04v NormASGG §37; RechtssatzDer Grundsatz, wonach im Besetzungsverfahren nur das Vorbringen und Begehren des Klägers zu berücksichtigen sei, kann nur dann aufrechterhalten werden, wenn die anspruchsbegründenden und die die Besetzung begründenden Tatsachen zusammenfallen; andernfalls ist auch auf die Behauptungen des Beklagten Bedacht zu nehmen. EntscheidungstexteTE OGH 1999/09/28 4 Ob 223/99v Veröff: SZ 72/142 TE OGH 2000/06/14 9 ObA 123/00d TE OGH 2001/01/30 5 Ob 1/01k Beisatz: Der Beklagte kann einen im Vorverfahren ohne seine Anhörung ergangenen Beschluss über die Gerichtsbesetzung nur dann mit Rekurs anfechten, wenn die vom Kläger zur Begründung seines Anspruchs geltend gemachten Tatsachen mit den für die Gerichtsbesetzung maßgeblichen Tatsachen zusammenfallen, weil dann allein auf Grund der Klagsangaben zu entscheiden ist und deren Schlüssigkeitsprüfung auch den Beklagten bindet; fallen jedoch die den Klagsanspruch begründenden und die für die Gerichtsbesetzung relevanten Tatsachen auseinander, steht dem Beklagten gegen einen a limine gefassten Beschluss über die Gerichtsbesetzung kein Rechtsmittel zu, weil ihm Einwendungen gegen eine nicht dem Gesetz entsprechende Gerichtsbesetzung zustehen, mit denen er sich nur vor dem Erstgericht ausreichend Gehör zu verschaffen vermag, sodass ihn der allein auf Grund der Angaben des Klägers gefällte Beschluss ohnehin nicht bindet. (T1) TE OGH 2003/08/27 9 ObA 68/03w nur: Der Grundsatz, wonach im Besetzungsverfahren nur das Vorbringen und Begehren des Klägers zu berücksichtigen sei, kann nur dann aufrechterhalten werden, wenn die anspruchsbegründenden und die die Besetzung begründenden Tatsachen zusammenfallen. (T2) TE OGH 2003/08/27 9 ObA 86/03t Auch TE OGH 2004/01/21 9 Ob 6/04d Beisatz: A limine gefasste Besetzungsbeschlüsse nach § 37 ASGG binden den Beklagten nicht und können von ihm nicht angefochten werden. Darauf, ob die anspruchsbegründenden und die besetzungsrelevanten Tatsachen zusammenfallen, kommt es dabei (entgegen 5 Ob 1/01k) nicht an. Diese Frage ist nur dafür entscheidend, welche Einwände der Beklagte im nach Zustellung der Klage eingeleiteten Verfahren erheben kann. Zu solchen Einwänden gegen eine seiner Ansicht nach nicht gesetzmäßige Besetzung ist er jedenfalls berechtigt, wobei er allerdings bei Zusammenfallen der anspruchsbegründenden und der besetzungsrelevanten Tatsachen auf rechtliche Ausführungen beschränkt ist. In jedem Fall muss über seine Einwände mit (anfechtbarem) Beschluss entschieden werden (abweichend von 5 Ob 1/01k). (T3); Veröff: SZ 2004/10 Beisatz: A limine gefasste Besetzungsbeschlüsse nach Paragraph 37, ASGG binden den Beklagten nicht und können von ihm nicht angefochten werden. Darauf, ob die anspruchsbegründenden und die besetzungsrelevanten Tatsachen zusammenfallen, kommt es dabei (entgegen 5 Ob 1/01k) nicht an. Diese Frage ist nur dafür entscheidend, welche Einwände der Beklagte im nach Zustellung der Klage eingeleiteten Verfahren erheben kann. Zu solchen Einwänden gegen eine seiner Ansicht nach nicht gesetzmäßige Besetzung ist er jedenfalls berechtigt, wobei er allerdings bei Zusammenfallen der anspruchsbegründenden und der besetzungsrelevanten Tatsachen auf rechtliche Ausführungen beschränkt ist. In jedem Fall muss über seine Einwände mit (anfechtbarem) Beschluss entschieden werden (abweichend von 5 Ob 1/01k). (T3); Veröff: SZ 2004/10 TE OGH 2004/01/21 9 ObA 1/04v nur T2 RechtssatznummerRS0112492

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.