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{'item': '5Ob249/99z; 5Ob173/01d; 5Ob223/07s; 5Ob154/08w; 5Ob107/09k; 5Ob109/10f; 5Ob170/11b; 5Ob230/13d; 6Ob3/14f; 5Ob188/15f; 5Ob15/18v; 6Ob101/18y;

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0112445 Entscheidungsdatum02.04.2025 Geschäftszahl5Ob249/99z; 5Ob173/01d; 5Ob223/07s; 5Ob154/08w; 5Ob107/09k; 5Ob109/10f; 5Ob170/11b; 5Ob230/13d; 6Ob3/14f; 5Ob188/15f; 5Ob15/18v; 6Ob101/18y; 5Ob142/19x; 5Ob177/19v; 5Ob212/20t; 5Ob146/24t NormMRG §3 WEG 1975 §13 Abs3 WEG 1975 §14 Abs1 Z1 WEG 2002 §16 Abs2 WEG 2002 §16 Abs3 WEG 2002 §28 Abs1 WEG 2002 §28 Abs1 Z1 WEG 2002 §32 Abs1 RechtssatzEine Erhaltungspflicht im Sinn des § 14 Abs 1 WEG kommt im Bereich des Wohnungseigentumszubehörs nur dann in Betracht, wenn es um die Behebung ernster Schäden des Hauses geht (§ 3 Abs 1 Z 2 MRG) oder eine allgemeine Funktion für das Haus selbst oder andere Objekte erfüllt wird (so schon MietSlg 38.659: undicht gewordene Terrasse; 39.619: Undichtheit einer Gasleitung). Dient aber eine Einrichtung, deren Erhaltungspflicht in Frage steht - ausschließlich einem Miteigentümer und Wohnungseigentümer und befindet sie sich innerhalb des Bereichs des Zubehörwohnungseigentums, so steht seine alleinige Erhaltungspflicht außer Frage, sofern nicht ein ernster Schaden des Hauses damit verbunden ist. Hier: Pergola.Eine Erhaltungspflicht im Sinn des Paragraph 14, Absatz eins, WEG kommt im Bereich des Wohnungseigentumszubehörs nur dann in Betracht, wenn es um die Behebung ernster Schäden des Hauses geht (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, MRG) oder eine allgemeine Funktion für das Haus selbst oder andere Objekte erfüllt wird (so schon MietSlg 38.659: undicht gewordene Terrasse; 39.619: Undichtheit einer Gasleitung). Dient aber eine Einrichtung, deren Erhaltungspflicht in Frage steht - ausschließlich einem Miteigentümer und Wohnungseigentümer und befindet sie sich innerhalb des Bereichs des Zubehörwohnungseigentums, so steht seine alleinige Erhaltungspflicht außer Frage, sofern nicht ein ernster Schaden des Hauses damit verbunden ist. Hier: Pergola. EntscheidungstexteTE OGH 1999-09-28 5 Ob 249/99z TE OGH 2001-10-09 5 Ob 173/01d nur: Eine Erhaltungspflicht im Sinn des § 14 Abs 1 WEG kommt im Bereich des Wohnungseigentumszubehörs nur dann in Betracht, wenn es um die Behebung ernster Schäden des Hauses geht oder eine allgemeine Funktion für das Haus selbst oder andere Objekte erfüllt wird. (T1)nur: Eine Erhaltungspflicht im Sinn des Paragraph 14, Absatz eins, WEG kommt im Bereich des Wohnungseigentumszubehörs nur dann in Betracht, wenn es um die Behebung ernster Schäden des Hauses geht oder eine allgemeine Funktion für das Haus selbst oder andere Objekte erfüllt wird. (T1) Veröff: SZ 74/170 TE OGH 2007-11-06 5 Ob 223/07s Vgl auch; Beisatz: Voraussetzung der Bewilligung einer Änderung im Sinn des § 16 Abs 2 WEG ist, dass der Änderungswillige die Kosten der Änderung aus Eigenem bestreitet. Wenn nur der änderungswillige Wohnungseigentümer selbst die von ihm geschaffene Einrichtung benützt und keine Benützungsrechte anderer Wohnungseigentümer vorgesehen sind, hat selbstverständlich der die Änderung durchführende Wohnungseigentümer nicht nur die Kosten der Änderung selbst, sondern auch die Kosten des Betriebs allein zu tragen. (T2)Vgl auch; Beisatz: Voraussetzung der Bewilligung einer Änderung im Sinn des Paragraph 16, Absatz 2, WEG ist, dass der Änderungswillige die Kosten der Änderung aus Eigenem bestreitet. Wenn nur der änderungswillige Wohnungseigentümer selbst die von ihm geschaffene Einrichtung benützt und keine Benützungsrechte anderer Wohnungseigentümer vorgesehen sind, hat selbstverständlich der die Änderung durchführende Wohnungseigentümer nicht nur die Kosten der Änderung selbst, sondern auch die Kosten des Betriebs allein zu tragen. (T2) TE OGH 2008-11-04 5 Ob 154/08w Vgl; Beisatz: Bei der Beurteilung, was im Einzelnen zu dieser „Außenhaut" gehört, hat die Rechtsprechung bislang neben räumlichen, auch (ansatzweise) funktionelle (wertende) Kriterien einfließen lassen. (T3) Beisatz: Gerade bei Bereichen, die die räumliche Grenze zwischen Wohnungseigentumsobjekt und allgemeinen Teilen betreffen, können sich Abgrenzungsschwierigkeiten ergeben. Insbesondere Arbeiten an Balkonen und Terrassen stellen solche Grenzfälle dar, die einer Einzelfallbeurteilung bedürfen, die sich vornehmlich an der Art und Funktion der zu sanierenden Bereiche orientiert. (T4) TE OGH 2009-07-07 5 Ob 107/09k Vgl; Beisatz: Zu den Aufwendungen für die Liegenschaft im Sinn des § 32 Abs 1 WEG 2002 gehören Erhaltungskosten der Liegenschaft, der darauf errichteten Gebäude und dort befindlicher Anlagen (nur) insoweit, als sich diese auf allgemeine Teile der Liegenschaft oder gemeinschaftliche Anlagen beziehen und nicht unmittelbar dem einzelnen Wohnungseigentümer für die Instandhaltung und Wartung seines Objekts zuzuordnen sind. (T5)Vgl; Beisatz: Zu den Aufwendungen für die Liegenschaft im Sinn des Paragraph 32, Absatz eins, WEG 2002 gehören Erhaltungskosten der Liegenschaft, der darauf errichteten Gebäude und dort befindlicher Anlagen (nur) insoweit, als sich diese auf allgemeine Teile der Liegenschaft oder gemeinschaftliche Anlagen beziehen und nicht unmittelbar dem einzelnen Wohnungseigentümer für die Instandhaltung und Wartung seines Objekts zuzuordnen sind. (T5) TE OGH 2010-09-23 5 Ob 109/10f Vgl; Beisatz: Bei einer Stapelparkanlage (Parkwippe) fallen die Stellflächen grundsätzlich (soferne nicht die Voraussetzungen nach § 28 Abs 1 Z 1 WEG 2002 vorliegen) in die Erhaltungspflicht des jeweils betroffenen Wohnungseigentümers, während der Wippmechanismus als allgemeiner Teil von der Eigentümergemeinschaft zu erhalten ist. Von den im § 32 Abs 1 WEG 2002 genannten Aufwendungen für die Liegenschaft sind daher grundsätzlich nur jene für den Wippmechanismus (samt den dafür in Anspruch genommenen Räumlichkeiten) umfasst, nicht jedoch jene für die Stellflächen selbst. (T6)Vgl; Beisatz: Bei einer Stapelparkanlage (Parkwippe) fallen die Stellflächen grundsätzlich (soferne nicht die Voraussetzungen nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, WEG 2002 vorliegen) in die Erhaltungspflicht des jeweils betroffenen Wohnungseigentümers, während der Wippmechanismus als allgemeiner Teil von der Eigentümergemeinschaft zu erhalten ist. Von den im Paragraph 32, Absatz eins, WEG 2002 genannten Aufwendungen für die Liegenschaft sind daher grundsätzlich nur jene für den Wippmechanismus (samt den dafür in Anspruch genommenen Räumlichkeiten) umfasst, nicht jedoch jene für die Stellflächen selbst. (T6) TE OGH 2011-12-13 5 Ob 170/11b Vgl; Auch Beis wie T3; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Die Behebung eines ernsten Schadens iSd § 28 Abs 1 Z 1 WEG des Hauses oder an einem Wohnungseigentumsobjekt ist stets ordentliche Verwaltung und fällt damit in die Zuständigkeit der Eigentümergemeinschaft, die dafür auch zahlungspflichtig ist. (T7)Vgl; Auch Beis wie T3; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Die Behebung eines ernsten Schadens iSd Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, WEG des Hauses oder an einem Wohnungseigentumsobjekt ist stets ordentliche Verwaltung und fällt damit in die Zuständigkeit der Eigentümergemeinschaft, die dafür auch zahlungspflichtig ist. (T7) Beisatz: Ein ernster Schaden iSd § 28 Abs 1 Z 1 WEG liegt jedenfalls dann vor, wenn einem Menschen nach herrschender Auffassung die Benützung eines Raumes nicht mehr zugemutet werden kann. Darunter fallen jedenfalls Feuchtigkeitsschäden. Liegt ein ernster Schaden vor, fällt nicht nur die bloße Schadensbehebung, sondern die gesamte Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustands in die Zuständigkeit der Gemeinschaft, und zwar unabhängig von den Zulässigkeitsvoraussetzungen für Änderungen nach § 16 Abs 2 WEG. (T8)Beisatz: Ein ernster Schaden iSd Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, WEG liegt jedenfalls dann vor, wenn einem Menschen nach herrschender Auffassung die Benützung eines Raumes nicht mehr zugemutet werden kann. Darunter fallen jedenfalls Feuchtigkeitsschäden. Liegt ein ernster Schaden vor, fällt nicht nur die bloße Schadensbehebung, sondern die gesamte Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustands in die Zuständigkeit der Gemeinschaft, und zwar unabhängig von den Zulässigkeitsvoraussetzungen für Änderungen nach Paragraph 16, Absatz 2, WEG. (T8) TE OGH 2014-03-13 5 Ob 230/13d Vgl auch; Beisatz: Hier: Eine Heizungspumpe im Vorhaus der Anlage als Teil des Technik‑ und Verteilerkastens fällt in die Erhaltungspflicht der Eigentümergemeinschaft nach § 28 Abs 1 Z 1 WEG 2002. (T9)Vgl auch; Beisatz: Hier: Eine Heizungspumpe im Vorhaus der Anlage als Teil des Technik‑ und Verteilerkastens fällt in die Erhaltungspflicht der Eigentümergemeinschaft nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, WEG 2002. (T9) TE OGH 2015-06-29 6 Ob 3/14f Auch; Beis wie T7; Beis wie T8 TE OGH 2015-10-30 5 Ob 188/15f Vgl auch; Beis wie T4 TE OGH 2018-03-13 5 Ob 15/18v Vgl auch TE OGH 2018-06-28 6 Ob 101/18y Vgl auch TE OGH 2019-09-24 5 Ob 142/19x Vgl; Beis wie T7 TE OGH 2020-01-16 5 Ob 177/19v Vgl; Beis wie T6 TE OGH 2021-03-01 5 Ob 212/20t Vgl; Beis wie T8 TE OGH 2025-04-02 5 Ob 146/24t vgl; Beisatz wie T5 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112445

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.