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{'item': '14Os129/99 (14Os130/99; 14Os131/99); 12Os10/00; 13Os161/01; 15Os23/02; 12Os37/02; 14Os32/02; 11Os28/02; 11Os160/01; 15Os115/02; 13Os68/02; 1

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0112524 Entscheidungsdatum08.10.2024 Geschäftszahl14Os129/99 (14Os130/99; 14Os131/99); 12Os10/00; 13Os161/01; 15Os23/02; 12Os37/02; 14Os32/02; 11Os28/02; 11Os160/01; 15Os115/02; 13Os68/02; 13Os102/02; 15Os10/03; 13Os137/02; 15Os86/03; 14Os53/03; 13Os40/04; 11Os36/04; 12Os126/04; 13Os143/04; 14Os39/05z; 12Os98/05m; 11Os124/05b; 13Os4/06x; 12Os17/06a (12Os18/06y); 15Os82/06g; 13Os107/06v (13Os108/06s; 13Os109/06p; 13Os110/06k); 11Os120/06s; 13Os132/06w; 1Bkd7/08; 13Os57/11y (13Os58/11w); 12Os169/11m; 13Os29/13h; 11Os115/13s; 15Os61/14f; 12Os139/13b; 22Os5/14x; 12Os150/14x; 22Os9/15m; 12Os29/17g; 14Os89/17w; 12Os56/18d; 15Os93/18t; 14Os122/18z; 12Os7/20a; 14Os4/21a; 12Os134/20b; 12Os41/21b; 23Ds5/22w; 23Ds3/22a; 26Ds10/21a; 14Os23/23y; 14Os26/24s NormStGB §31 Abs1 StGB §39 StRegG §5 Abs1 TilgG §4 Abs5 RechtssatzLiegen zwischen Tatbegehung und Aburteilung mehrere bestrafende Urteile, ist nur dann auf alle Bedacht zu nehmen, wenn sämtliche Taten vor dem ersten Urteil liegen, somit alle Vor-Urteile durch das in § 31 Abs 1 StGB beschriebene Verhältnis verknüpft sind (vgl SSt 29/44, ÖJZ-LSK 1980/51, Leukauf/Steininger Komm3 § 31 RN 15 unter Ablehnung von EvBl 1975/97, Ratz WK § 31 Rz 5). Ist dies nicht der Fall, sondern liegt (wie hier) nach dem Urteil im ersten Verfahren - in dem die frühere Tat nach der Zeit ihrer Begehung hätte abgeurteilt werden können - weiteres strafbares Verhalten, das zu einer zweiten Verurteilung geführt hat, trifft auf diese die in § 31 Abs 1 StGB normierte Voraussetzung einer Bedachtnahme in einem dritten Urteil schon nach dem Gesetzeswortlaut nicht zu, weil die in Rede stehende (vor dem ersten Urteil begangene) Tat im zweiten Verfahren nicht abermals hätte abgeurteilt werden können. Im Fall mehrerer nicht gemäß § 31 Abs 1 StGB verbundener Vor-Urteile ist demnach nur auf das erste (tatnächste) Bedacht zu nehmen (idS Faseth, ÖJZ 1968, 458).Liegen zwischen Tatbegehung und Aburteilung mehrere bestrafende Urteile, ist nur dann auf alle Bedacht zu nehmen, wenn sämtliche Taten vor dem ersten Urteil liegen, somit alle Vor-Urteile durch das in Paragraph 31, Absatz eins, StGB beschriebene Verhältnis verknüpft sind vergleiche SSt 29/44, ÖJZ-LSK 1980/51, Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 31, RN 15 unter Ablehnung von EvBl 1975/97, Ratz WK Paragraph 31, Rz 5). Ist dies nicht der Fall, sondern liegt (wie hier) nach dem Urteil im ersten Verfahren - in dem die frühere Tat nach der Zeit ihrer Begehung hätte abgeurteilt werden können - weiteres strafbares Verhalten, das zu einer zweiten Verurteilung geführt hat, trifft auf diese die in Paragraph 31, Absatz eins, StGB normierte Voraussetzung einer Bedachtnahme in einem dritten Urteil schon nach dem Gesetzeswortlaut nicht zu, weil die in Rede stehende (vor dem ersten Urteil begangene) Tat im zweiten Verfahren nicht abermals hätte abgeurteilt werden können. Im Fall mehrerer nicht gemäß Paragraph 31, Absatz eins, StGB verbundener Vor-Urteile ist demnach nur auf das erste (tatnächste) Bedacht zu nehmen (idS Faseth, ÖJZ 1968, 458). EntscheidungstexteTE OGH 1999-09-28 14 Os 129/99 TE OGH 2000-02-17 12 Os 10/00 TE OGH 2002-01-16 13 Os 161/01 TE OGH 2002-04-04 15 Os 23/02 Vgl auch TE OGH 2002-06-04 12 Os 37/02 nur: Liegen zwischen Tatbegehung und Aburteilung mehrere bestrafende Urteile, ist nur dann auf alle Bedacht zu nehmen, wenn sämtliche Taten vor dem ersten Urteil liegen, somit alle Vor-Urteile durch das in § 31 Abs 1 StGB beschriebene Verhältnis verknüpft sind. Im Fall mehrerer nicht gemäß § 31 Abs 1 StGB verbundener Vor-Urteile ist demnach nur auf das erste (tatnächste) Bedacht zu nehmen (idS Faseth, ÖJZ 1968, 458). (T1)nur: Liegen zwischen Tatbegehung und Aburteilung mehrere bestrafende Urteile, ist nur dann auf alle Bedacht zu nehmen, wenn sämtliche Taten vor dem ersten Urteil liegen, somit alle Vor-Urteile durch das in Paragraph 31, Absatz eins, StGB beschriebene Verhältnis verknüpft sind. Im Fall mehrerer nicht gemäß Paragraph 31, Absatz eins, StGB verbundener Vor-Urteile ist demnach nur auf das erste (tatnächste) Bedacht zu nehmen (idS Faseth, ÖJZ 1968, 458). (T1) TE OGH 2002-05-07 14 Os 32/02 Auch; Beisatz: Treffen die Voraussetzungen des § 31 Abs 1 StGB, isoliert betrachtet, auf mehrere - nicht ihrerseits zueinander in diesem Verhältnis stehende - Verurteilungen zu, so ist nur auf die tatnächste Bedacht zu nehmen, weil das Gesetz nur einmalige Bedachtnahme kennt. § 4 Abs 5 TilgG, wonach solche Verurteilungen tilgungsrechtlich nicht gesondert gelten, stellt auf das tatsächliche Verhältnis von Verurteilungen zueinander, also auf die tatsächliche Voraussetzung für und nicht die Tatsache der Anwendung des § 31 StGB (§ 260 Abs 1 Z 4 StPO) ab. Nimmt eine Verurteilung demnach zu Unrecht auf ein weiteres Urteil (Vorurteil) durch Verhängung einer Zusatzstrafe Bedacht und gelangt dies einem Strafgericht zur Kenntnis, hat es der Bundespolizeidirektion Wien von dieser Tatsache gemäß § 5 Abs 1 StRegG Mitteilung zu machen. (T2)Auch; Beisatz: Treffen die Voraussetzungen des Paragraph 31, Absatz eins, StGB, isoliert betrachtet, auf mehrere - nicht ihrerseits zueinander in diesem Verhältnis stehende - Verurteilungen zu, so ist nur auf die tatnächste Bedacht zu nehmen, weil das Gesetz nur einmalige Bedachtnahme kennt. Paragraph 4, Absatz 5, TilgG, wonach solche Verurteilungen tilgungsrechtlich nicht gesondert gelten, stellt auf das tatsächliche Verhältnis von Verurteilungen zueinander, also auf die tatsächliche Voraussetzung für und nicht die Tatsache der Anwendung des Paragraph 31, StGB (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 4, StPO) ab. Nimmt eine Verurteilung demnach zu Unrecht auf ein weiteres Urteil (Vorurteil) durch Verhängung einer Zusatzstrafe Bedacht und gelangt dies einem Strafgericht zur Kenntnis, hat es der Bundespolizeidirektion Wien von dieser Tatsache gemäß Paragraph 5, Absatz eins, StRegG Mitteilung zu machen. (T2) TE OGH 2002-06-25 11 Os 28/02 Auch; Beisatz: Der in der Strafregisterauskunft bei der Eintragung des dritten Urteiles enthaltene rechtsfehlerhafte Hinweis auf eine Zusatzstrafe steht der selbständigen Beurteilung des Vorliegens eines nach §§ 31, 40 StGB als Einheit zu behandelnden Strafurteils ebensowenig entgegen wie der Umstand, dass im Urteil die verhängte Strafe rechtsirrig als Zusatzstrafe bezeichnet wurde. (T3); Beisatz: Hier: Die beiden Urteile sind daher als zwei Verurteilungen zu Freiheitsstrafen wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender Taten anzusehen, welche auch verbüßt wurden und damit die Voraussetzungen für eine Strafschärfung nach § 39 StGB verwirklichen. (T4)Auch; Beisatz: Der in der Strafregisterauskunft bei der Eintragung des dritten Urteiles enthaltene rechtsfehlerhafte Hinweis auf eine Zusatzstrafe steht der selbständigen Beurteilung des Vorliegens eines nach Paragraphen 31, 40, StGB als Einheit zu behandelnden Strafurteils ebensowenig entgegen wie der Umstand, dass im Urteil die verhängte Strafe rechtsirrig als Zusatzstrafe bezeichnet wurde. (T3); Beisatz: Hier: Die beiden Urteile sind daher als zwei Verurteilungen zu Freiheitsstrafen wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender Taten anzusehen, welche auch verbüßt wurden und damit die Voraussetzungen für eine Strafschärfung nach Paragraph 39, StGB verwirklichen. (T4) TE OGH 2002-06-25 11 Os 160/01 Auch; Beis wie T2 nur: Treffen die Voraussetzungen des § 31 Abs 1 StGB, isoliert betrachtet, auf mehrere - nicht ihrerseits zueinander in diesem Verhältnis stehende - Verurteilungen zu, so ist nur auf die tatnächste Bedacht zu nehmen, weil das Gesetz nur einmalige Bedachtnahme kennt. (T5)Auch; Beis wie T2 nur: Treffen die Voraussetzungen des Paragraph 31, Absatz eins, StGB, isoliert betrachtet, auf mehrere - nicht ihrerseits zueinander in diesem Verhältnis stehende - Verurteilungen zu, so ist nur auf die tatnächste Bedacht zu nehmen, weil das Gesetz nur einmalige Bedachtnahme kennt. (T5) TE OGH 2002-10-10 15 Os 115/02 Auch; nur: Liegen zwischen Tatbegehung und Aburteilung mehrere bestrafende Urteile, ist nur dann auf alle Bedacht zu nehmen, wenn sämtliche Taten vor dem ersten Urteil liegen, somit alle Vor-Urteile durch das in § 31 Abs 1 StGB beschriebene Verhältnis verknüpft sind. (T6)Auch; nur: Liegen zwischen Tatbegehung und Aburteilung mehrere bestrafende Urteile, ist nur dann auf alle Bedacht zu nehmen, wenn sämtliche Taten vor dem ersten Urteil liegen, somit alle Vor-Urteile durch das in Paragraph 31, Absatz eins, StGB beschriebene Verhältnis verknüpft sind. (T6) TE OGH 2002-10-16 13 Os 68/02 Vgl; Beis wie T2 nur: § 4 Abs 5 TilgG stellt auf das tatsächliche Verhältnis von Verurteilungen zueinander, also auf die tatsächliche Voraussetzung für und nicht die Tatsache der Anwendung des § 31 StGB (§ 260 Abs 1 Z 4 StPO) ab. Gelangt dies einem Strafgericht zur Kenntnis, hat es der Bundespolizeidirektion Wien von dieser Tatsache gemäß § 5 Abs 1 StRegG Mitteilung zu machen. (T7)Vgl; Beis wie T2 nur: Paragraph 4, Absatz 5, TilgG stellt auf das tatsächliche Verhältnis von Verurteilungen zueinander, also auf die tatsächliche Voraussetzung für und nicht die Tatsache der Anwendung des Paragraph 31, StGB (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 4, StPO) ab. Gelangt dies einem Strafgericht zur Kenntnis, hat es der Bundespolizeidirektion Wien von dieser Tatsache gemäß Paragraph 5, Absatz eins, StRegG Mitteilung zu machen. (T7) TE OGH 2002-11-13 13 Os 102/02 Vgl auch TE OGH 2003-03-06 15 Os 10/03 Auch; nur T6 TE OGH 2003-06-04 13 Os 137/02 Vgl auch TE OGH 2003-06-26 15 Os 86/03 Auch; nur T6 TE OGH 2003-10-21 14 Os 53/03 Vgl auch; nur T1 TE OGH 2004-05-19 13 Os 40/04 Vgl auch TE OGH 2004-05-25 11 Os 36/04 Auch; Beis ähnlich wie T5; Beisatz: Hier zu § 21 Abs 3 FinStrG. (T8)Auch; Beis ähnlich wie T5; Beisatz: Hier zu Paragraph 21, Absatz 3, FinStrG. (T8) TE OGH 2004-12-16 12 Os 126/04 Vgl auch; nur T6 TE OGH 2005-01-12 13 Os 143/04 Auch; nur T6 TE OGH 2005-05-10 14 Os 39/05z Auch; nur: Im Fall mehrerer nicht gemäß § 31 Abs 1 StGB verbundener Vor-Urteile ist nur auf das erste (tatnächste) Bedacht zu nehmen. (T9)Auch; nur: Im Fall mehrerer nicht gemäß Paragraph 31, Absatz eins, StGB verbundener Vor-Urteile ist nur auf das erste (tatnächste) Bedacht zu nehmen. (T9) TE OGH 2005-11-17 12 Os 98/05m nur T1 TE OGH 2006-01-31 11 Os 124/05b Vgl auch TE OGH 2006-03-22 13 Os 4/06x Auch; nur T6; Beis wie T5 TE OGH 2006-06-01 12 Os 17/06a Auch; Beisatz: Nach dem Wortlaut des § 31 Abs 1 StGB kommt es nicht nur auf einen vor dem früheren Urteil gelegenen Tatzeitpunkt an, sondern auch darauf, ob diese Tat „in dem früheren Verfahren" schon hätte abgeurteilt werden können. (T10)Auch; Beisatz: Nach dem Wortlaut des Paragraph 31, Absatz eins, StGB kommt es nicht nur auf einen vor dem früheren Urteil gelegenen Tatzeitpunkt an, sondern auch darauf, ob diese Tat „in dem früheren Verfahren" schon hätte abgeurteilt werden können. (T10) TE OGH 2006-09-07 15 Os 82/06g Auch; Beis wie T5 TE OGH 2006-11-08 13 Os 107/06v Auch TE OGH 2006-12-19 11 Os 120/06s Auch; nur T1 TE OGH 2007-01-24 13 Os 132/06w Auch; nur T6; Beisatz: Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 11 erster Fall. (T11)Auch; nur T6; Beisatz: Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, erster Fall. (T11) TE OGH 2009-06-15 1 Bkd 7/08 Auch; Beisatz: Die Bedachtnahme auf ein Vorerkenntnis, womit bereits auf ein (noch) früheres Erkenntnis Bedacht genommen wurde, ist nur möglich, wenn die nunmehr abgeurteilte Tat nach der Zeit ihrer Begehung auch schon im früheren Verfahren hätte abgeurteilt werden können. (T12) TE OGH 2011-07-14 13 Os 57/11y Auch; nur T6 TE OGH 2011-12-20 12 Os 169/11m nur T6 TE OGH 2013-05-16 13 Os 29/13h Auch; Beisatz: Die Bedachtnahme auf ein Vor-Urteil gemäß § 31 StGB kommt nur dann in Betracht, wenn sämtliche der nachträglichen Verurteilung zugrunde liegenden Taten vor dem Vor-Urteil erster Instanz verübt wurden. (T13)Auch; Beisatz: Die Bedachtnahme auf ein Vor-Urteil gemäß Paragraph 31, StGB kommt nur dann in Betracht, wenn sämtliche der nachträglichen Verurteilung zugrunde liegenden Taten vor dem Vor-Urteil erster Instanz verübt wurden. (T13) TE OGH 2013-10-29 11 Os 115/13s Auch TE OGH 2014-05-27 15 Os 61/14f Vgl TE OGH 2014-05-08 12 Os 139/13b Auch; nur T6 TE OGH 2014-11-11 22 Os 5/14x Auch TE OGH 2015-05-07 12 Os 150/14x Vgl TE OGH 2016-05-18 22 Os 9/15m Auch TE OGH 2017-05-18 12 Os 29/17g Auch TE OGH 2018-05-29 14 Os 89/17w Auch TE OGH 2018-09-13 12 Os 56/18d Auch TE OGH 2018-09-26 15 Os 93/18t Auch TE OGH 2018-12-11 14 Os 122/18z Auch TE OGH 2020-02-27 12 Os 7/20a Vgl; Beis wie insb T13 TE OGH 2021-03-23 14 Os 4/21a Vgl TE OGH 2021-03-25 12 Os 134/20b Vgl; Beis wie T13 TE OGH 2021-07-29 12 Os 41/21b Vgl TE OGH 2022-10-18 23 Ds 5/22w Vgl TE OGH 2022-12-07 23 Ds 3/22a Vgl TE OGH 2022-12-06 26 Ds 10/21a Vgl TE OGH 2023-06-27 14 Os 23/23y vgl; Beisatz wie T10; Beisatz wie T12; Beisatz wie T13 TE OGH 2024-10-08 14 Os 26/24s vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112524

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