OGH Rechtssatz RS0112525 (14Os129/99 (14Os130/99 u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0112525 Entscheidungsdatum29.07.2025 Geschäftszahl14Os129/99 (14Os130/99; 14Os131/99); 14Os52/03; 15Os125/12i (15Os126/12m; 15Os127/12h); 11Ns22/17z; 12Os67/19y; 11Os98/19z; 12Os34/21y (12Os35/21w; 12Os36/21t); 11Os75/25a (11Os76/25y; 11Os77/25w) NormStGB §31a Abs1 StPO §410 Abs1 StPO §494a SMG §40 Abs1 RechtssatzGemäß § 410 Abs 1 StPO idF des StRÄG 1996, BGBl 762, ist zur Entscheidung über die nachträgliche Strafmilderung (§ 31a Abs 1 StGB) das Gericht zuständig, das in erster Instanz erkannt hat. Die Entscheidungskompetenz steht auch dann ungeteilt jenem Gericht zu, von dem die allenfalls zu mildernde Strafe ursprünglich stammt, wenn eine zunächst gewährte bedingte Nachsicht später von einem anderen Gericht gemäß § 494a StPO widerrufen wurde. Eine Aufteilung einzelner Milderungsaspekte wie Herabsetzung und bedingte Nachsicht auf verschiedene Gerichte liefe der verfahrensrechtlichen Fundierung des § 31a Abs 1 StGB in § 410 Abs 1 StPO zuwider.Gemäß Paragraph 410, Absatz eins, StPO in der Fassung des StRÄG 1996, Bundesgesetzblatt 762, ist zur Entscheidung über die nachträgliche Strafmilderung (Paragraph 31 a, Absatz eins, StGB) das Gericht zuständig, das in erster Instanz erkannt hat. Die Entscheidungskompetenz steht auch dann ungeteilt jenem Gericht zu, von dem die allenfalls zu mildernde Strafe ursprünglich stammt, wenn eine zunächst gewährte bedingte Nachsicht später von einem anderen Gericht gemäß Paragraph 494 a, StPO widerrufen wurde. Eine Aufteilung einzelner Milderungsaspekte wie Herabsetzung und bedingte Nachsicht auf verschiedene Gerichte liefe der verfahrensrechtlichen Fundierung des Paragraph 31 a, Absatz eins, StGB in Paragraph 410, Absatz eins, StPO zuwider.
EntscheidungstexteTE OGH 1999-09-28 14 Os 129/99 TE OGH 2003-04-23 14 Os 52/03 TE OGH 2012-10-17 15 Os 125/12i Auch TE OGH 2017-05-30 11 Ns 22/17z Auch TE OGH 2019-06-27 12 Os 67/19y TE OGH 2019-10-08 11 Os 98/19z Vgl; Beisatz: Dies gilt auch für nachträglich bedingte Strafnachsicht nach dem - insoweit wortgleichen - § 40 Abs 1 SMG. (T1)Vgl; Beisatz: Dies gilt auch für nachträglich bedingte Strafnachsicht nach dem - insoweit wortgleichen - Paragraph 40, Absatz eins, SMG. (T1) TE OGH 2021-04-22 12 Os 34/21y Vgl; Beis wie T1 TE OGH 2025-07-29 11 Os 75/25a vgl; Beisatz wie T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112525